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Jugendliche mit Sportschützen-Eltern


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Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb Bautz:

Nun können tun das einige sicher. Nur dürfen tun sie das in Deutschland nicht ohne Ausnahme vom Alterserfordernis. Wenn Du eine andere Rechtslage darlegen kannst, freue ich mich auf die Weiterbildung. Der § 27 WaffG aktuelle Fassung ist keine solche Grundlage.

Öh, ...doch ist es!

 

Gem. dieser habe ich meinen Sohn mit 12 Jahren zum Schießsport gebracht. Aber vieleicht schaust du dir den Gesetztestext nochmal genau an. ?

 

@erstezw    Danke für die genaue Bezeichnung. Die wollte mir partou nicht einfallen. ?

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Slow Hand Don:

Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

 

Wie bekommt man eine Beglaubigung über die schießsportliche Begabung ohne vorher geschossen zu haben?

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Slow Hand Don:

Gem. dieser habe ich meinen Sohn mit 12 Jahren zum Schießsport gebracht. Aber vieleicht schaust du dir den Gesetztestext nochmal genau an.

Hat Dein Sohn eine Ausnahme vom Alterserfordernis gebraucht?

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Shiva:

Wie bekommt man eine Beglaubigung über die schießsportliche Begabung ohne vorher geschossen zu haben?

Lichtgewehr, Bogen, Armbrust oder Schnuppertage mit Sondergenehmigung.

Geschrieben
Am 24.9.2018 um 20:48 schrieb Bautz:

Das Eltern ihre eigenen Kinder beaufsichtigen dürfen, sofern sie selbst zur Aufsichtsführung auf Schießstätten qualifiziert sind kam übrigens erst 2008 "WIEDER" ins Gesetz.

So wird da ein Schuh draus... vor 02 hat das nämlich keine alte Sau gejuckt und das ganz ohne irgendwelche Zettel... auch so eine tolle Verbesserung des 02er WaffG... die Entmündigung in Bezug auf den eigenen Nachwuchs...

Geschrieben

Soisses!

 

Wenn uns Vater Staat mit Gesetzten drangsaliert, dann muss man einfach diese zu seinem Vorteil Nutzen. Irgendein Konfuzius hat da bestimmt nen weisen Spruch für. :-)

 

Frei nach dem Motto "Wer suchet der findet".

Geschrieben (bearbeitet)
Am 26.10.2018 um 13:56 schrieb Slow Hand Don:

 

Hier nochmal zum Gesetztestext: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__27.html

 

Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen.

 

Die beste Option wäre demnach ein erziehungsberechtigter Schütze mit Schießsportleiterschein.

Alternativ geht aber auch ein fremder Schießsportleiter mit eine Ausbilderschein nach ADA, also eine Person die Auszubildende ausbilden darf!

Wieso müssen hier wieder Phantasieauflagen herbeipostuliert werden, die nichtmal der Gesetzgeber vorsieht?

 

Hier nochmal der Beginn des § 27 Abs. 3 zum mitschreiben:

 

Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten ODER verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf...

 

Dem TE ging es um die Aufsicht über das eigene Kind. Wie Bautz bereits vor geraumer Zeit abschließend schrieb: das geht. Auch ohne Jugendtrainerlizenz, Ausbilderbefähigung und auch ohne Schießsportleiterschein! Die Befähigung zur Standaufsicht reicht!

Und ich muss als Vater, wie auch bei sonstigen Angelegenheiten meine Kinder betreffend, keine "Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft machen". Das muss ich nur, wenn ich anderer Leute Kinder im Sport- oder sonstigen Verein beaufsichtige.

Bearbeitet von Waldi08
Geschrieben
Am 25.9.2018 um 11:58 schrieb LTB:

Abgesehen von der speziellen Sache mit dem "Jugendtrainer" brächtest du eine Aufsicht für dich selbst, denn auch mit "Standaufsicht-Schein" darfst du dich nur dann "selbst beaufsichtigen", wenn du ganz alleine auf dem Stand bist. Oder dein Sohn müsste rausgehen, wenn du schießt, dann kannst du ihm aber nichts zeigen.

Wie bringst Du Erwachsenen das Schiessen bei? Wie wurde Dir das beigebracht? Indem man denjenigen von draussen zuschauen lässt, wie du dich selbst allein auf dem Stand beaufsichtigst und schiesst :rolleyes:?

 

Wenn mein Kind U16 erstmals auf dem Stand ist, wäre es idealerweise mit mir allein, einfach damit ich ihm in Ruhe eine Einführung geben kann. Man kann alles zeigen, ohne als Aufsicht selbst einen einzigen Schuss abzugeben. Die Aufsichtführung hindert mich ja nicht daran, die Waffe der oder des zu Beaufsichtigenden in die Hand zu nehmen. Ich führe Aufsicht und das Kind schiesst.

 

Abgesehen davon, dass es vielleicht ratsam ist, so eine Intensivlektion in Ruhe auch noch einige Male zu wiederholen bis das korrekte Verhalten sicher eingeübt ist, ersehe ich aus § 27 Abs. 3 keine Hindernisse, das eigene Kind (die eigenen Kinder) im Weiteren am normalen Schießbetrieb teilnehmen zu lassen, während ich als Standaufsicht auch andere Vereinsmitglieder beaufsichtige, solange keine anderen Minderjährigen anwesend sind, für die ich kein Sorgerecht habe.

 

Letzteres ist im Sinne der dringend notwendigen Nachwuchsförderung tatsächlich ein guter Grund, die "Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit" dann evtl. doch zu erwerben. Dann kann das eigene Kind nämlich noch einen (oder auch mehrere) Kumpel mitbringen....

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