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Auswirkung einer OWI nach §42a auf die Zuverlässigkeit


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Geschrieben

Wobei der Ton vor dem Kehlschnitt gewesen sein müsste. Weil danach tut das mit dem tönen nicht mehr so.

Damals war wohl eher Abnicken state of the art, dabei tönt's aber auch nur bei diletantischem gestocher....

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb Winzi:

Wobei der Ton vor dem Kehlschnitt gewesen sein müsste. Weil danach tut das mit dem tönen nicht mehr so.

Damals war wohl eher Abnicken state of the art, dabei tönt's aber auch nur bei diletantischem gestocher....

Mag sein, ich höre den Ton aber auch noch manchmal und sehe den zerstörten Trabbi vor meinen Augen.

Wir haben wahrscheinlich nur überlebt weil die Motorhaube aufriß und das Reh auf dem Motorblock lag, ansonsten wäre es quer durch die Windschutzscheibe geflogen.
Der schwierigste Teil war nur eine Werkstatt zu finden um weiter in den Urlaub fahren zu können.

 

Aber wir gleiten immer tiefer in den OT Bereich.

Geschrieben

Gröblicher oder mehrfacher Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften wurde hier bereits als Widerrufsgrund genannt.

 

Zu beachten ist hier aber auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung, nicht vorsichtiger/nicht sachgemäßer Umgang, nicht sorgfältige Verwahrung), der bei negativer Zukunftsprognose zur Unzuverlässigkeit kraft Gesetzes führt.

 

Mit so einer Messergeschichte ist man ganz schnell in diesem Fahrwasser...

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Gröblicher oder mehrfacher Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften wurde hier bereits als Widerrufsgrund genannt.

 

Zu beachten ist hier aber auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung, nicht vorsichtiger/nicht sachgemäßer Umgang, nicht sorgfältige Verwahrung), der bei negativer Zukunftsprognose zur Unzuverlässigkeit kraft Gesetzes führt.

 

Mit so einer Messergeschichte ist man ganz schnell in diesem Fahrwasser...

Wie du aus einer messergeschichte( gerade nicht hieb oder Stich) nach 42a eine auf Norm von "Waffen" und Munition stricken willst bleibt mir aber rätselhaft......

Geschrieben

Das mögen wir beide so sehen. So manche(r) Waffenbehörde/Staatsanwalt/Richter wird einen Verstoß durch Einhandmesser bzw. feststehendem Messer mit Klingenlänge über 12cm aber auch auf Waffen ummünzen. Allzu sicher würde ich mir als Betroffener deshalb nicht sein...

 

 

 

 

Geschrieben

ich kann mir vorstellen, dass sich die Einstellung von Richtern geändert hat (und vor Gericht und auf hoher See) ist mir durchaus bewusst. Nur dann muss ich aber auch feststellen, dass der Rechtsstaat arg am Wanken ist. Und das mit allen Konsequenzen für den normalen Bürger.

 

Im Gesetz sind ja extra noch Abstufungen getroffen worden ( etwa mehrfach oder gröblich verstößt)

 

Wenn aber jede Verfehlung ohne jede Differenzierung zur 5 Jahre WBK Sperre führt halte ich das für sehr bedenklich.

 

im nächsten Schritt wären wir ja noch beim Waffencharakter eines Messers. Gab früher die Literatur als Beispiele für Stichwaffen Springmesser und Dolche mit 2 Schneiden an, kann ich mir ja dann bei keinem Messer mehr sicher sein, was nicht gerade wie das alte HJ-Pfadfindermesser ausschauht, das es nicht doch Stichwaffe ist. Weil Teilsägezänung, tactical black, Tanto-Klinge, doppelte Parrierstange.

In der Konsequenz kann ich als LWB gar kein Messer mehr mitnehmen ( ich nenne es extra mal nicht führen, weil es ja eigl gar keine Waffe ist) und als nicht LWB nehme ich einfach jedes Messer egal ob Waffe oder nicht weil es mir schlichtweg egal ist.

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