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IGNORED

Waffe (Revolver .357) mag an veleihen (WBK gelb neu)


Gast Messerwerfer

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vor 9 Stunden schrieb MarkF:

Das sagst Du nur, weil Du Dich noch nie mit anderen nationalen Waffenrechten beschäftigen mußtest.

Du hast sicherlich recht,ich habe das nur irgendwo gelesen. Das südafrikanische Waffenrecht kenne ich, habe dort etwas vergleichbares mit unserer WBK. Andere WaffG kenne ich allerdings nicht. Könnte es sein, dass unser Waffenrecht eines er umfangreichsten, von der Anzahl der Seiten ist?

 

 

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Am 3.11.2016 um 21:09 schrieb speedjunky:

Könnte es sein, dass unser Waffenrecht eines er umfangreichsten, von der Anzahl der Seiten ist?

 

Das würde ich nicht in Abrede stellen wollen. Und es wird auch sicherlich keinen Preis für einfache Handhabung und Verständlichkeit gewinnen. Regelungdichte und Komplexität sind schon nicht ohne. Wenn man sich mal anschaut, mit wieviel §§ man vor 80 Jahren auskam ... Allerdings gilt auch: Je weniger Regelungen destso mehr Zweifelsfragen und Diskussionen. Allein die beiden umfänglichen und in ihrer Gesamtheit durchaus nicht einfach zu erfassenden Anlagen helfen Klarheit zu gewinnen und viele Diskussionen zu vermeiden. Indes man muß deren Inhalt kennen und memorieren ...

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Mag ja sein, aber ich finde es halt nicht förderlich, wenn 20% der Arbeitszeit für eine ordnungsgemäße Buchführung drauf gehen und und der Steuerprüfer sagt: "Sie brauchen sich keine Mühe zu geben, wir finden was". 

Im Allgemeinen ist unser Rechtssystem zu kompliziert. Durch die vielen Gesetze, die eigentlich das Zusammenleben regeln sollen, werden Leute kriminalisiert.  Ein Beispiel ist die Stahlrute. Praktisch könne sich in jedem Schuppen eine aus Großvaters Zeiten befinden, aber vielleicht 10% der Bevölkerung weiß, das dies verboten ist. 

Zurück zum Leihschein. Wenn ich einen Zahlendreher beim Abschreiben der Waffennummer gemacht habe, ist er nicht mehr das Papier wert, worauf er geschrieben wurde. Wenn es hart auf hart kommt und ein Richter Waffengegner ist, bin ich meine Zuverlässigkeit los. 

Anders herum ist einen maximale Frist von 4 Wochen für den Verleih gesetzt worden. Wenn ich also aller vier Wochen den Leihschein verlängere, ist das nach den Buchstaben des Gesetzes völlig in Ordnung, widerspricht aber dem Sinn des Gesetzes.

 

Soll heißen, dass die vielen Gesetze nicht unbedingt mehr Rechtssicherheit schaffen. 

 

Gruß

SJ

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vor 2 Stunden schrieb speedjunky:

Im Allgemeinen ist unser Rechtssystem zu kompliziert. Durch die vielen Gesetze, die eigentlich das Zusammenleben regeln sollen, werden Leute kriminalisiert.  Ein Beispiel ist die Stahlrute. Praktisch könne sich in jedem Schuppen eine aus Großvaters Zeiten befinden, aber vielleicht 10% der Bevölkerung weiß, das dies verboten ist. ...

Soll heißen, dass die vielen Gesetze nicht unbedingt mehr Rechtssicherheit schaffen. 

 

Als Profi, als jemand, der nicht nur damit seinen Lebensunterhalt verdient sondern für den der professionelle Umgang mit Gesetz und Recht wesentlicher Teil des Lebens geworden ist (im Gegensatz zu etwa Rechtspflegern oder Polizisten), habe ich naturgemäß eine andere Betrachtungsweise, eine andere Einstellung dazu.

Je höhere die Regelungsdichte im Sinne von Detailregelungen destso eher findet sich die Lebenswirklichkeit in einer Weise abgebildet, die einen von der Subsumtion her einfachere und sicherere Rechtsanwendung ermöglicht. Zugleich steigt allerdings auch die Zahl der Regeln, die man mit den Details kennen muß, und natürlich die Zugangshürde. Zehn Gebote wirken intellektuell nicht abschreckend, wobei sich die Problematik dann aber auf die naturgemäß ausgesprochen umfassenden Kommentare (in denen die die Rechtsprechung der letzten 2000 Jahre zu den zehn Geboten und deren Anwendung im täglichen Leben zusammengefaßt ist - das kann man im Jüdischen und Islamischen Glauben, die ja nicht allein mit der reinen Gesetzessammlung auskommen, sehr schön sehen) ausweitet, ein Gemeinwesen mit hunderttausend Regeln dagegen schon. Ein Waffengesetz, das mit 30 §§ auskommt wirklich übersichtlich und leicht zu erfassen, während man bei uns schon an den beiden Anlagen verzweifeln möchte, führt aber zur Verzweifelung, wenn Du die notwendigen Generalklauseln konkret anwenden, also auslegen, oder die zwangsläufig bestehenden Lücken ausfüllen mußt, um für den konkreten Fall, der natürlich nie genau zu den Regen "paßt", das Gesetz anzuwenden.

Jede Medaille hat zwei Seiten. Hier wird über die hohe Regelungsdichte geschimpft, aber ohne diese würde der Laie noch viel mehr als bei uns darüber schimpfen, daß ein Laie die umfängliche Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur Auslegungen der wenigen waffenrechtlichen Regeln nicht kenne, nicht kennen könne, und daß sich doch gefälligst alles aus dem Gesetz ergeben müsse.

Mal ein konkretes Beispiel: Ich hatte vor kurzem das Problem des Exports einer Waffe aus der Schweiz. fedpol,für die Exporterlaubnis zuständig, forderte eine Schweizer Ewerbserlaubnis für den ausländischen Käufer. Wohlgemerkt: Es ging nicht darum, daß der Käufer in die Schweiz fahren und dort erwerben sollte; die Waffe sollte versandt oder am Grenzstreifen von Schweizer in deutsches Gebiet übergeben werden (was, da der Erwerbsakt in D erfolgen würde, rechtlich völlig o.k. gewesen wäre). Da stellte sich die Frage: Was ist der Erwerb nach Schweizer Recht? Wir haben es einfach, bei uns ist es in den Anlagen definiert, daher kann jeder Laie, der des Lesens mächtig ist, die Formel der tatsächlichen Gewalt finden und daherbeten, und weiß daher, daß beim Versand einer Waffe ins Ausland eine deutsche Erwerbserlaubnis nicht erforderlich ist. Jedenfalls fedpol und ein - allerdings "geschobenes" und rechtsdogmatisch erkennbar fehlerhaftes - Rechtsgutachten aus deren Bundesrat meinten aber, daß der Verkauf ins Ausland und im Ergebnis auch schon der Abschluß des Kaufvertrags "Erwerb" sei, ohne dies indes so ganz klar zu sagen. Belegen mit deren WaffG oder deren WaffVO ließ sich das nicht, aber die Schweizer haben sich der Problematik schließlich dadurch entzogen, daß sie einfach die Erteilung der Ausfuhgenehmigung von dem Vorliegen einer Schweizer Erwerbserlaubnis für den ausländischen Käufer abhängig gemacht haben (ausgenommen Geschäfte zwischen Händlern). Das kostet nun fast hundert Euro mehr, schön für den jeweiligen Kanton und den Bund, und berechtigt im Gegenzug den Käufer, in die Schweiz zu fahren und dort mit der Waffe durch die Gegend zu karren.

 

Zurück zum Leihschein. Wenn ich einen Zahlendreher beim Abschreiben der Waffennummer gemacht habe, ist er nicht mehr das Papier wert, worauf er geschrieben wurde. Wenn es hart auf hart kommt und ein Richter Waffengegner ist, bin ich meine Zuverlässigkeit los. 

 

Da bin ich völlig bei Dir. Auch wenn Sorgfalt gefordert werden kann - Menschen machen Fehler und die Toleranzgrenze für folgenlose Fehler bei LWB derart eng zu ziehen wie es hier gerne gemacht wird ist schlichtweg nicht mehr rechtsstaatlich. Daß die Hüter des Rechtsstaats dies beurteilen liegt schlicht an der gesellschaftlichen Ächtung von Waffen, die sich nur unwesentlich von der Ächtung von Kinderpronografie unterscheidet.

 

Anders herum ist einen maximale Frist von 4 Wochen für den Verleih gesetzt worden. Wenn ich also aller vier Wochen den Leihschein verlängere, ist das nach den Buchstaben des Gesetzes völlig in Ordnung, widerspricht aber dem Sinn des Gesetzes.

 

Eine Verlängerung der Leihe ist nicht vorgesehen sondern nur ein einmaliger Leih-/Entleihvorgang. D.h. wenn Du ohne Rückgabe der Waffe einfach nur einen weiteren "Leihschein ausfüllst" verlängerst Du schlicht den Zeitraum der Überlassung und befindest sich damit ganz zweifellos jenseits des Erlaubten. Daß man dies Dir nicht nachweisen kann bzw. umgekehrt Du durch den neuen "Leihschein" prima facie eine mit § 12 übereinstimmende Überlassung belegen/glaubhaft machen kannst ist eine andere Frage. Wenn man sich nicht ganz sicher ist, daß dies nie und nimmer auffliegen kann, sollte man die Waffe wenigstens für ein paar Minuten zurückgeben und dann erst den neuen "Leihschein" ausfüllen und sich erneut die Waffe übergeben lassen. Zwar könnte auch dies als Umgehung gewertet werden (im Steuerrecht, der AO, gibt es einen schönen Umgehungs-Tatbestand, der alle formale Umgehungen auffangen soll), denn es macht im Ergebnis keinen Unterschied, ob die Waffe 5 Jahre am Stück oder mit 5 x 12 jeweils zweimütigen Unterbrechungen ohne Erlaubnis im Besitz eines anderen ist, aber zumindest bewegt man sich damit formal im Einklang mit dem Gesetz.

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