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IGNORED

Erwerbstreckungsgebot Fristen


keks

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vor 8 Minuten schrieb Falleen:

wie ist der Erwerb im WaffG definiert?

 

das steht im WaffG......muss man nur lesen...... kannst Du sogar selbst machen!

 

 

 

 

 

 

sieh es als ersten Schritt zur Sachkunde.

Bearbeitet von alzi
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vor 11 Minuten schrieb alzi:

wer macht aus einem LG eine erlaubnispflichtige Waffe? wann erwirbst Du diese?

 

Der Hersteller, im Zuge des Umbaus wird dann auch das F im Fünfeck entfernt. Erwerben würde ich sie in diesem Jahr, der Umbau würde erst erfolgen wenn ich Ende nächsten Jahres eine WKB habe.

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wann erwirbst Du die erlaubnispflichtige (umgebaute) Waffe?

 

 

was Erwerb ist steht im WaffG!

solange die nicht umgebaut ist, erwirbst und besitzt Du keine erlaubnispflichtige Waffe.

 

 

werde sachkundig und lerne den Unterschied zwischen waffenrechtlichem Erwerb und Kauf, sowie waffenrechtlichem Besitz und Eigentum!

....ganz ganz viele Fragen beantworten sich dann fast von alleine....

 

 

 

 

 

kurze Anmerkung: meine Fragen sind von der rhetorische Sorte, rein als Denkanstoß für Dich gedacht........

 

.....vielleicht hilfts ja....

Bearbeitet von alzi
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Weder die zitierte Entscheidung noch der zitierter Wortlaut der entsprechenden WaffVwV-Regelung schafft Klarheit, wobei es nicht daraus ankommt, ob man von "sechs Monaten" oder einem "halben Jahr" sprechen möchte: Beides beschreibt den nämlichen Zeitraum. Ungeachtet des Umstands, daß die WaffVwV lediglich für die Verwaltung von Relevanz ist, läßt auch deren Wortlaut nicht zwingend nur den Schluß zu, daß mit dem ersten Erwerb eine lückenlose Kette von Sechsmonatszeiträumen beginnen würde. Nach meinem Verständnis spricht im Gegenteil die maßgebliche Formulierung in § 14 dafür, daß bei dem fraglichen/hypothetischen aktuellen Erwerb sechs Monate zurückgerechnet wird und geschaut wird, ob in diesem Zeitraum nur maximal eine Waffe erworben wurde. Falls ja kann/könnte aktuell erworben werden. Falls nein müssen/müßten die Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen.

Ich möchte auch sehr bezweifeln, ob sich "der Gesetzgeber" seinerzeit wirklich darüber Gedanken gemacht hat, ob mit dem ersten Erwerb eine lückenlose Kette von Sechsmonatszeiträumen beginnen sollen oder jeweils "on the fly" ein relativer Sechsmonatszeitraum festgestellt wird: Es sollte halt nur einfach nicht grenzenlos erworben werden dürfen. Mangels jedweden Hinweises darauf, daß der Zeitpunkt des ersten Erwerbs für alle Zeiten maßgeblich sein soll, erscheint mir daher die Annahme eines relativen Sechsmonatsrzeitraums mehr dem Gesetzeswortlaut zu entsprechend als zusätzlich die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des ersten Erwerbs und der lückenlosen Kette von Sechsmonatszeiträumen hineinzuinterpretieren. Ein wirklich zwingendes, k.o.-Argument sehe ich aber auch nicht, so daß es bis zu einer klärenden (höchstrichterlichen) Entscheidung bei den unterschiedlichen Meinungen bleiben wird. Ob dies aber jemals gerichtlich geklärt werden wird kann man durchaus bezweifeln, denn mit einem Prozeß würde man aufgrund der Verfahrensdauer aktuell ja nichts gewinnen.

 

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Am Donnerstag bin ich zur Eintragung nun bei der Behörde und werde das nochmal persönlich ansprechen...

 

Halbjahreszeiträume in Ketten oder gleitende 6 Monate mag noch unklar sein, aber 6 Monate ab zweiter Waffe sind meines Erachtens fernab jeder Diskussion.

 

Ich werde meine Argumentation vorbringen, mehr aber auch nicht...Bekomme nun beides auf einmak eingetragen, somit muss ich sowieso wirklich 6 Monate warten und habe auch beim nächsten mal keine Vorteile durch einen etwaigen Streit mit der Behörde...

 

Wenn man weiß wie die es handhaben kann mans wenigstens für sich optimal nutzen, auch wenns falsch sein mag.

 

 

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