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Wiederladelehrgang - wie lange gültig?


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Geschrieben

Hallo zusammen. Ein guter Freund hat vor 16 Monaten seinen Wiederladelehrgang gemacht und musste kurz danach beruflich in ein anderes Bundesland wechseln. Da er nicht laden konnte hat er den Schein nicht beantragt, wollte dieses nun nachholen. Sein Sachbearbeiter sagt, das wäre zu spät. Maximal 12 Monate nach Lehrgang. Schiesssportlich war er durchgehend aktiv.

Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage?

Wenn ja wo?

Wie lange ist der Lehrgang gültig bis er neu gemacht werden muss?

Hat sich da eventuell kürzlich etwas geändert?

Gruß und danke vorab.

Geschrieben

Hallo,

die Behörden begründen es damit, dass er das gelernte nicht anwendet, und daher nach zwölf Monaten der Lehrgang zu wiederholen ist.

Die Rechtsgrundlage habe ich nicht rechercheriert, aber wenn zB die Erlaubnis ausgestellt und dann kein Pulver gekauft wird, wird die Erlaubnis auch nicht mehr verlängert und das mit der selben Begründung.

Und jetzt Fuer frei zum Zerfleischen zu dem Thema ;))

Chips, Cola, Bier...

Geschrieben (bearbeitet)

1.SprengV §29 Abs.2

§ 29
(1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt 1.
ausreichende technische Kenntnisse über a)
die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Handhabung und Anwendung,
b)
die Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens von explosionsgefährlichen Stoffen,
c)
die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit des Lebens und der Gesundheit Beschäftigter oder Dritter und zur Abwendung von Gefahren für Sachgüter,
2.
ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
soweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse für die Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätigkeit erforderlich sind.
(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.

..... wobei die Regelung auf die Ausübung der Tätigkeit zielt (kann von Bedeutung sein, wenn eine Erlaubnis erteilt wurde und kein TLM erworben wurde).

Mit Hinweis auf die 1.SprengV dürfte es im vorliegenden Fall kein Problem geben.

Viele Grüße

sundance

Bearbeitet von sundance
Geschrieben

Fünf Jahre nach Ablegen der Prüfung muß der erste Schein ausgestellt werden. Danach darf der aber nicht mehr ablaufen, also immer schön an die Verlängerung denken!

Bei mir war es ähnlich: Kurs gemacht, kurz darauf gekündigt worden (Wirtschaftkrise 2009), Umzug zum neuen Arbeitgeber, ... Dort habe ich recht früh mit dem Jagdschein begonnen, das wöchentliche Schießen hätte mein SB auch als schießsportliche Betätigung anerkannt, aber nur wenn der Schießausbilder mir die Anwesenheit schriftlich bescheinigt hätte, hat er aber nicht (Sportschützen sind Mörder, nur Jäger und Polizisten können mit Waffen umgehen), dann neuen Verein suchen, dort ein halbes Jahr Mitglied sein... im Endeffekt habe ich den Pulverschein etwa 4 Jahre nach dem Kurs tatsächlich erhalten. Ohne Probleme.

Geschrieben

So kenne ich das auch. Die einzige Frist sind diese 5 Jahre, die ja auch für den Gültigkeitszeitraum der Erlaubnis selbst gilt.

Das mit der Jahresfrist hängt mit der Gültigkeit der Unbedeblichkeitsbescheinigung zusammen, vermute ich. Bekanntlich ist das ein Jahr. Wenn nun der Antragsteller einer Erlaubnis nach dem Fachkundelehrgang den Gültigkeitszeitraum dieser Bescheinigung verpasst, so könnte die Behörde eine neue Zuverlässigkeitsprüfung verlangen. Aber generell die Gültigkeit eines Fachkundezeugnis nach einem Jahr anzuzweifeln, ist nicht rechtens. Man sollte den SB mal fragen, woher er diesen Jahreszeitraum entnimmt.

Generell empfehle ich aber immer, die Erlaubnis zeitnah nach dem Fachkundelehrgang zu beantragen und dann künftig diese einmal ausgestellte Erlaubnis auch nicht ablaufen zu lassen und auch in der aktuellen Gültigkeit einen Pulverkauf zu tätigen. Eine einmal abgelaufene Erlaubnis kann formal nicht verlängert werden. Manche SB geben da auch keine Toleranz über dem Gültigkeitszeitraum hinaus.

Geschrieben

Vermutlich wendet die Behörde hier unzulässigerweise die Vorschriften über die Gültigkeit von Erlaubnissen des § 11 SprengG auch für Lehrgänge an: http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__11.html

Wer sich nicht wehrt lebt verkehrt!

Das kann sein. Der § 11 SprenG steht im Kapitel II des SprengG. Dein Bekannter kann seine Behörde doch mal nett auf die Überschrift des Abschnitts II des SprenG hinweisen:

Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr; Durchfuhr und Aufzeichungspflicht

Sollte er keinen gewerblichen Umgang tätigen, gilt für Ihn als Privatperson Abschnitt V des SprengG:

Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich

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