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IGNORED

Erbwaffen, Wechselsystem


Gast

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.. Erbe als Bedürfnis ....

der Erwerb in Erbfolge erfolgt bedürfnisfrei. ein Erben hat kein Bedürfnis. ein Erbe darf erstmal nur erhalten und behalten.

kann anderweitig ein Bedürfnis geltend gemacht werden oder ist dieses vorhanden, dann sieht das wieder anders aus! ( ist ja hier anscheinend der Fall )

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das größte Hindernis beim Schießen mit Erbwaffen ist ein evtl. vorhandenes Blockiersystem. bei nur-Erben in der Regel ( inzwischen auch für Fälle vor 2003, Urteil müsset heir irgendwo verlinkt sein ) vorgeschrieben.

wer tut sich den immensen Aufwand (entsperren, Sperrung austragen, schießen, sperren, Sperrung eintragen) an nur um mal mit ner Erbwaffe zu schießen.

wenn nicht blockiert und anderweitiges Bedürfnis vorhanden, dann eigentlich problemlos ( formale Leihe an sich selbst ) .

schwierig ist das bei nur-Erben, denn da kein Bedürfnis auch kein "im Zusammenhang mit dem Bedürfnis". hier ist das größte Problem die Waffe auf einen Stand zu bekommen. wenn die Waffe mal auf dem Stand ist, darf sie dort auch, von jedem, erlaubnisfrei geschossen werden, ebenso darf ( zum dortigen Verbrauch) dort auch die passende Munition erworben werden.

wie aber bekommt ein nur-Erbe die unblockierte Waffe überhaupt auf den Stand? §12 WaffG bietet hier Möglichkeiten.

Bearbeitet von alzi
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Mit dem ganzen blockieren der Waffen. Kennt ihr jemanden der als nur Erbe seine Waffe hat blockieren lassen?

Meine 3 hausbüxer sagen einheitlich. Das haben sie noch nicht erlebt. Entweder die Waffe erbt ein berechtigter , sie wandert in Kommission ins Geschäft, oder zur Polizei oder in den Schmelztiegel oder aber so ist mit eintritt des Erbfalls nicht mehr auffindbar.

Bearbeitet von kulli
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oder aber so ist mit eintritt des Erbfalls nicht mehr auffindbar.

Das ist das klassische Eigentor, welches man mit der ganzen Kontrolle erzielt. Es führt zum Gegenteil vom angestrebten Zweck. Eigentlich ein ganz altes Prinzip, scheint aber immer noch nicht so richtig begriffen worde zu sein.

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Leute, warum schaut ihr nicht mals zur Abwechselung ins Gesetz? Meinungen sind wie A***, jeder hat eines.

Der Ewerb des WS ist gesetzlich geregelt, da steht alles drin und eben nichts von einem Bedürfnis. Ob der Erbe nach § 20 (3) einfach oder besonders privilegiert besitzt ist ist schnuppe. Das Gesetz sieht keine Beschränkung vor. Nur mit Blockadepflicht, als einfacher Erbe, könnte man eine Beschränkung herleiten.

Und auch die Frage des Schießens ist klar geregelt. Das Schießen auf Schießständen unterliegt insofern keiner Reglementierung, dazu bedarf es keines Bedürfnisses.

Das eigentliche Problem ist (worauf alzi schon hingewiesen hat), wie die Waffe zum Schießstand kommt. Denn dazu muß sie transportiert werden und dies darf nur im Rahmen eines Bedürfnisses erfolgen.

Dem einfachen Erben kann man ein Erprobungsbedürfnis (wie auch dem Sammler) zugestehen. Wie bei vorhandener Blockierung zu verfahren ist ergibt sich nicht aus den Regelungen; er selbst darf nicht unblockiert besitzen, auch nicht zum Transport, also wird er den Transport der beim Händler entblockierten Waffe durch einen WBK-Inhaber vornehmen lassen müssen.

Der nach § 20 (3) S.1 WaffG besonders privilegierte Erbe besitzt nicht mehr nur als Erbe sondern auch als z.B. Sportschütze und darf daher wie alle seine Waffen transportieren.

Bleibt der einfach privilegierte Erbe, der aufgrund anderer Bedürfnis-WBK ohne Blockierung besitzen darf. Auch er besitzt die Erbwaffe nur als Erbe, also bedürfnisfrei, also dürfte er damit nur zur Erprobung schießen.

Jetzt kommt aber natürlich das große "aber" ... aber er darf doch die Waffe einem potentiellen Käufer zum Ausprobieren mitgeben und darf sie auch an einen Berechtigten zur Benutzung im Rahmen des § 12 I Nr.1 a) WaffG verleihen. So wie wir alle von Kollegen deren Waffen im Rahmen unseres Bedürfnisses ausleihen dürfen. Und da lautet die Argumentation: Wenn an einen Dritten mit Bedürfnis ausleihen o.k ist, warum nicht auch "sich selbst" (sofern Bedürfnis vorhanden, also zugleich auch Sportschütze) "ausleihen", um transportieren zu dürfen? Das ist der gleiche Quark wie bei eigenen Sammlerwaffen: Auch da geht es entgegen der Ignoranz des VG Stuttgart nicht ums Schießen, das natürlich nicht vom Bedürfnis abhängt, sondern um den Umgang außerhalb des Schießstands, also dem Transport, der vom Bedürfnis umfaßt ist.

Diese Frage kann sich jeder selbst beantworten. Mir ist der aktuelle Diskussionsstand hier dazu nicht gegenwärtig.

"Leihe an sich selbst" geht aber rechtlich nicht, wäre Konfusion, Zusammenfallen von Schuldner und Gläubiger, es sei denn, man würde verschiedene waffenrechtliche Subjekte konstruieren: Ich "als Sportschütze" bin waffenrechtlich etwas anderes als ich "als Sammler", und zwar in dem Sinne, daß ein Ausleihen möglich wäre. Wobei es natürlich nicht auf die zivilrechtliche Leihe ankommt sondern auf eben § 12 WaffG. Als Inhaber einer WBK von einem waffenrechtlich Berechtigten erwerben ... also Besitz erlangen ... schon deswegen eigentlich unmöglich, weil selbst dann, wenn ich waffenrechtlich eine multiple Persönlichkeit wäre (was natürlich zum sofortigen Wegfall der Zuverlässigkeit führen würde) mit jeder meiner waffenrechtlichen Identitäten parallel, zugleich besitze. Es erfolgt also kein Besitzübergang, selbst wenn man diese Konstruktion befürworten wollte. Mangels rein tatsächlicher Erwerbsmöglichkeit von sich selbst kann man tatbestandsmäßig den § 12 nicht erfüllen.

Bearbeitet von MarkF
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Exotische Fragestellung mit Seltenheitswert, die ich mir nach Einführung der Blockierregelung für Erben auch schon gestellt hatte.

Wie hier schon zutreffend festgestellt wurde, ist die WS-Eintragung theoretisch auch für Erben mit blockierten Waffen möglich. Da das kaum ein sachkundeloser Erbe wissen dürfte, dieser wohl kaum unnötige Eintragungskosten für noch weniger Platz im Tresor und erhöhten Pflegeaufwand für noch ein ungenutztes Teil mehr auf sich nehmen wird und derjenige, der aktiv schießen möchte, sich Sachkunde und Bedürfnis besorgen wird, hat der Fall für die Praxis nicht wirklich Relevanz.

Spannend wird's auch mal, wenn die ersten blockierten Waffen überlassen werden und die Entsperrung nicht funktioniert oder die Teile innen so verrostet sind, dass der Erwerber sie plötzlich nicht mehr haben möchte...

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