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IGNORED

Erbwaffen und -WBK


MarkF

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Geschrieben

Ich würde gerne eure tatsächlichen Erfahrungen wissen:

1. "Umschreibung" von WBKen bei Erbfällen.

Erläuterung:

Im Fall des § 20 (3) S.1 WaffG, also dem sozusagen super-privilegierten Erbwaffenweiterbesitz durch einen Sportschützen (Sportschütze mit Bedürfnis "infolge des Erbfalls"), kann der Gedanke an eine "Umschreibung" der WBK(en) des Sportschützen-Erblassers aufkommen.

Das WaffG selbst kennt den Begriff der "Umschreibung" einer WBK zwar nicht. Inhaltlich/sachlich - einfacher "Austausch" des Berechtigten - ist er aber nicht nur möglich sondern sogar Gegenstand der Kostentabelle, also vom Gesetzgeber her vorgesehen. Beispielsweise in Nr.713 der Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport in Hessen (VwKostO-MdIS), die gleichlautend mit anderen Landeskostenordnungen ist, ist ausgeführt:

"713 Umschreibung einer Waffenbesitzkarte
7131 aufgrund einer Änderung der verantwortlichen Person
für vereinseigene Schusswaffen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG 30"
Schaut man in § 10 Abs.2 S.3 WaffG findet man kein Wort von einer "Umschreibung" als Handlung der Behörde. Dort ist nur beschrieben, daß der Besitz, also die tatsächliche Herrschaft, für den Verein von einer benannten natürlichen Person ausgeübt werden muß, der alle Voraussetzungen für eine WBK (mit Ausnahme des Bedürfnisses) aus § 4 erfüllt. Der "Austausch" dieser Person führt dazu, daß der verantwortliche Besitz an einer Gesamtheit an Waffen en bloc auf eine neue Person übergeht. Offensichtlich geht der Gebührenverordnungsgeber davon aus, daß als "Berechtigter" und "Inhaber" der WBK in dieser jene natürliche Person eingetragen ist; ich habe bislang auch nur "Vereins-WBKen" gesehen, in denen eines der Vorstandsmitglieder, meist der Präsi, als "Inhaber" eingetragen ist, die WBK also "auf diesen" ausgestellt ist.
Nun ist sachlich und tatsächlich aber kein Unterschied zwischen dem en-bloc-Übergang des Besitzes an allen/den Vereinswaffen an einen neuen "Verantwortlichen" und dem Übergang des Besitzes an allen/den Waffen des Erblassers an den Erben/Vermächtnisnehmer: Eine Gesamtheit von Waffen wechselt den Besitz(er), ohne daß bei dem alten Besitzer irgendetwas (Waffe, WBK) zurückbleiben würde.
Also: Sachlich/tatsächlich gibt es also so etwas wie die "Umschreibung" einer WBK von einem Berechtigten auf einen anderen Berechtigen.
Frage: Habt ihr so etwas jenseits des Bereichs der Vereinswaffen, speziell für Erben, schon mal gehört?
2.
Zum super-privilegierten Besitz nach des § 20 (3) S.1 WaffG:
Der "einfache" Erbe darf geerbte Waffen (keine Mun) behalten, muß sie aber blockieren lassen (soweit möglich): § 20 (3) S.2 WaffG
Der "privilegierte" Erbe mit (irgendeiner) WBK darf die Waffen (keine Mun) ohne Blockade behalten: § 20 (3) S.3 WaffG
Und dann gibt es noch den "super-privilegierten" Erben nach § 20 (3) S.1 WaffG: Das ist derjenige, der
"infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann".
Auf diesen
"sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden"
wie immer man dies auch verstehen möchte.
Ist dieser "super-privilegierte" Erbe aber bereits Sportschütze, dann darf er die Erbwaffen ohnehin nach § 20 (3) S.3 WaffG ohne Blockade behalten. D.h. wie immer man S.1 bzw. den darin enthaltenen Verweis verstehen möchte: Eine "reguläre" WBK, d.h. ohne irgendeine Beschränkung, ist dem Sportschützen-Erben ohnehin auszustellen, eine unbeschränkte Besitzerlaubnis (keine Blockierpflicht) zu erteilen. Zur Klarstellung: Irgendeines Bedürfnisses bedarf es hierzu nicht.
Welche zusätzliche Wirkung hat dann das Vorgehen nach S.1, die dort geregelte "Super-Privilegierung"? Hinsichtlich der Waffen selbst gibt es "mehr" als die unbeschränkte Besitzberechtigung, die er bereits nach S.3 beanspruchen kann, offensichtlich nicht. Erlaubnisbezogen gibt es nur einen über S.3 hinausgehenden Aspekt, nämlich die Berechtigung zum Mun-Erwerb und Besitz bezogen auf die geerbten Waffen. Im Ergebnis müssen sich die Folgen des Vorgehens nach S.1 also darauf beschränken, daß dem Sportschützen-Erben auch eine Mun-Erwerbs- und Besitzerlaubnis zu erteilen ist.
Möglicherweise ist ein weiterer Aspekt des Vorgehens nach S.1, daß die Erbwaffen nicht generell auf "grün" eingetragen werden, wie es bei S.2 und S.3 wohl der Praxis entspricht, sondern daß auf "gelb" passende Waffen eben dort eingetragen werden, wenn der Erbe "infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis" hinsichtlich des sportlichen Schießens dieser Waffen geltend machen kann.
Aber wie macht der gute Mann als Sportschützen-Erbe sein Bedürfnis, daß sich ja faktisch nur auf den Mun-Ewerb und -Besitz erstreckt/beschränkt, "geltend"? Muß er eine Bedürfnisbescheinigung des Verbands beibringen? Was nicht unproblematisch ist, weil sich diese ja gerade nicht auf Erwerb und Besitz der Waffen erstrecken muß und darf, denn nach S.3 ist ihm der unbeschränkte Besitz ja ohnehin ohne weiteres, ohne weitere Nachweise etc., zu gestatten - und eine Erwerbsberechtigung braucht er schon gar nicht, weil er ja schon bereits nach § 20 WaffG als Erbe völlig legal erworben, also den Besitz erlangt, hat. M.W. sehen die Satzungen keine auf Mun-Ewerb und -Besitz - worum es hier alleine geht und gehen darf - beschränkte Bedürfnisbescheinigung vor.
Und selbst wenn: Welche Kriterien sollen für dieses Bedürfnis gelten? Diejenigen für das Grundkontingent der auf "grün" einzutragenden Waffen? Oder diejenigen für die "grünen" Waffen jenseits des Grundkontingents? Nichts davon paßt, denn der Sportschützen-Erbe will ja weder eine Erwerbs- noch eine Besitzerlaubnis für diese Waffen, denn legal erworben hat er bereits und legal besitzen darf er bereits nach S.3 - hierfür braucht er keinen weiteren Nachweis, kein Bedürfnis und vor allem keine Bedürfnisbescheinigung.
Oder soll eine Art "Rumpfbestätigung" genügen, daß der Mann aktiver Sportschütze sind, also nicht nur eine WBK besitzt (das weiß das Amt ja ohnehin) sondern auch in einem Verein und nach wie vor wie auch immer schießsportlich tätigt ist (Einreichen des Schießbuchs)? Nicht, daß dies Behörde dies nicht auch selbst prüfen könnte. Denken könnte man auch an eine Bestätigung, daß die betreffenden Erbwaffen generell für die Ausübung des Schießsports geeignet sind. Aber warum soll dies die Behörde jedenfalls bei gängigen Modellen wie einer 1911 oder Glock 17 nicht auch selbst prüfen können?
Frage: Was wißt ihr hierzu aus der Praxis der Behörden? Wie wird in der Praxis mit derartigen Fällen verfahren?
Geschrieben

Vereins-WBKs werden nicht mehr auf natürliche Personen ausgestellt sonder auf den Verein. Vereine die keine juristische Person sind, bekommen keine Vereins-WBK mehr. Die sog. verantwortlichen Personen werden analog einem Mitbenutzer in die WBK eingetragen. Die "Umschreibung" einer Vereins WBK aus der Kostentabelle kann sich also auf den Wechsel eine "verantwortlichen person" beziehen.

Aus § 20 Absatz 3 Satz 1 WaffG:

Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der
Erwerber infolge eines Erbfalles ein
Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen
kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18
anzuwenden.

Hierbei geht es nicht darum durch Erbe ein Bedürfnis zu erhalten, das ist unmöglich. "Der Erwerber infolge eines Erbfalls" meint die Person, die auf Grund eines Erbfalles eine Waffe erworben hat.

Geschrieben

Aus § 20 Absatz 3 Satz 1 WaffG:

Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der

Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen

kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18

anzuwenden.

Hierbei geht es nicht darum durch Erbe ein Bedürfnis zu erhalten, das ist unmöglich. "Der Erwerber infolge eines Erbfalls" meint die Person, die auf Grund eines Erbfalles eine Waffe erworben hat.

Aha. Und? Natürlich bezieht sich

"Der Erwerber infolge eines Erbfalls"

auf

"die Person, die auf Grund eines Erbfalles eine Waffe erworben hat."

Auf wen denn sonst?

Ich könnte jetzt ja weiter gehen und fragen, was mit diesem Bedürfnis gemeint ist. Denn die Formulierung

"für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann"

ist insofern absolut eindeutig: "infolge eines Erbfalles" muß er das Bedürfnis geltend machen können. So steht es geschrieben, und so muß es auch irgendeine Bedeutung haben. Denn abgesehen davon, daß der Verweis auf § 4 gerade nicht generell auf § 4 verweist sondern ausdrücklich nur auf § 4 Abs.1 Nr.1 bis 3 und damit ausdrücklich die Bedürfnisanforderung der Nr.4 ausklammert, die Regelung also weder lautet, daß unter den Voraussetzungen des § 4 eine WBK erteilt werden könne, noch daß § 4 auch für Erben gelte, gelten die allgemeinen Regeln für den bedürfnisabhängigen Erwerb einer WBK selbstverständlich auch für den Erben, ungeachtet seiner Stellung als Erbe bzw. parallel hierzu - und zwar auch ohne daß man dies ausdrücklich hineinschreiben würde, gar in einer Form, die alles andere nur nicht dies zum Ausdruck bringt. So kann auch ein Erbe, der sich zunächst nach § 20 Abs.3 S.2 WaffG mit dem blockierten Erbwaffenbesitz zufrieden gibt, später die Entscheidung treffen, ganz regulär nach §§ 4ff Sportschütze zu werden und dafür die Erbwaffen, soweit zum sportlichen Schießen geeignet, zu benutzen, also entsprechend eintragen zu lassen - und wenn nur deswegen, weil ihn eine diesbezügliche Weigerung dazu zwingen würde, diese Waffen noch einmal zu kaufen, was nun ganz offensichtlich nicht im Sinne des Gesetzgebers ("So wenig Waffen ins Volk wie nötig.") ist.

Aber darum geht es nicht. Du hast meine Frage(n) am Ende offenbar nicht verstanden oder nicht gelesen.

Geschrieben

Es gibt keine einfachen oder privilegierten Erben. Es gibt nur Erben, die die Erbwaffen blockieren müssen und die, die es nicht müssen. Hängt davon ab, ob der Erbe bereits im Besitz bedürfnispflichtiger Waffen ist.

Wenn Du als Sportschütze Waffen erbst, dann kannst Du diese im Wege der Erbfolge ohne MEB übernehmen oder, wenn Du sie sportlich nutzen willst, mit Bedürfnisnachweis und dann auch mit MEB.

In beiden Fällen wird die Behörde mit ziemlicher Sicherheit ein neues Erlaubnisdokument ausstellen, eine Umschreibung der WBK eines Verstorbenen ist nach meiner Kenntnis nicht vorgesehen.

Geschrieben

Zwar ist mir das Ziel deiner Fragestellung nicht ganz transparent, aber hier dennoch ein paar Anmerkungen und Erfahrungen dazu:

- wie bereits festgestellt existiert kein "priviligierter Erbe". Gelegentlich (so habe ich es erlebt) wird der "Erwerb in folge Erbfall" manchmal als privilegierter Erwerb bezeichnet, weil nix Bedürfnis und nix Sachkunde erforderlich. Nur müssen manch Erben eben blockieren (wenn verfügbar) und manche nicht.

- so wie ich es sehe (mag sicherlich subjektiv sein, drängt sich der Lesart nach aber auf) liegt deinem "super privilegierten Erben" ein Lesefehler zugrunde:

"... Infoge eines Erbfalles..." bezieht sich mitnichten auf das Bedürfnis, sondern auf den Erwerber.

Mit anderen Worten:

Derjenige Erwerber, der die Waffe(n) infolge eines Erbfalles erworben hat, kann ein Bedürfnis gem. Paragraphen xxx geltend machen, wobei dann die Vorschriften gem. Paragraphen yyy anzuwenden sind.

Meine eigenen Erfahrungen damit:

- ich hatte (bereits zu Sportschützenzeiten) eine Waffe geerbt. Ich habe mir diese auf eine eigene grüne WBK eintragen lassen, aber ohne MErwerb (für das Kaliber hatte ich wg andere Waffe ohnehin schon die Genehmigung).

- einige Jahre später habe ich wieder Waffen geerbt, aus anderer "Quelle".

Geschrieben

Fortsetzung wg Problemen mit iPad:

2 davon ließ ich auf meine Altgelbe eintragen, weil ich sie sportlich nutzen wollte (und nutze). Die anderen kamen auf eine eigene neue grüne WBK, wie gehabt ohne MErwerb.

Allerdings war ich danach für 6 Monate "dicht" wegen 2/6-Regel ich hatte ja 2 Waffen für mich als Sportschütze erworben.

Die anderen Waffen aus dem Erbe zählten hier nicht dazu.

Geschrieben

eigentlich auch nicht ganz korrekt, denn erworben hast Du als Erbe (in Erbfolge nach §20) und nicht als Sportschütze (nach §14), folglich kein 2/6.

hättest Du erst auf eine Erben-WBK eintragen lassen und später in eine gelbe umtragen lassen, wäre 2/6 ja auch nicht anzuwenden, Du erwirbst ja nicht mehr neu als Sportschütze.

Geschrieben

eigentlich auch nicht ganz korrekt, denn erworben hast Du als Erbe (in Erbfolge nach §20) und nicht als Sportschütze (nach §14), folglich kein 2/6.

hättest Du erst auf eine Erben-WBK eintragen lassen und später in eine gelbe umtragen lassen, wäre 2/6 ja auch nicht anzuwenden, Du erwirbst ja nicht mehr neu als Sportschütze.

Ohne der Behörde das Wort zu reden: Ich würde sagen JAIN.

Ich hätte diese Erbwaffen ja auch alle auf eine eigene (grüne) WBK eintragen lassen können, dann hätte es auch kein 2/6 gegeben.

Da ich sie aber auf Gelb nahm (wg. MunErwerb in diesen Kalibern; diese hatte ich noch nicht anderweitig) war es (lt. Socht der Behörde, und insgesamt sind die dort recht kulant) wie ein "normaler" Erwerb; ob die Eisen aus einer Erbschaft kamen oder von egun, war dabei egal, denn ich erwarb sie ja auf Gelb im Rahmen meines sportschützenbedürfnisses. Und da ich in dem Moment auch keine anderen Anschaffungen plante, war's mir auch egal.

Geschrieben

Ich habe zur Kenntnis genommen, daß hier wohl mehrheitlich die Meinung vertreten wird, daß "infolge eines Erbfalls" den "Erwerber" näher beschreiben bzw. abgrenzen soll. Aber auch wenn man dieses Verständnis zugrundelegt bleibt es dabei, daß sich der in S.1 enthaltene Verweis nicht darin erschöpft, daß der betreffende Erwerber nur "regulär", also bei Vorliegen aller üblichen Voraussetzungen und unter Geltung der üblichen Regeln, also etwa auch unter Beachtung der Erwerbsstreckung und bei Überschreitung des Grundkontingents nur bei Vorliegen (also auch Nachweis) der Anforderungen des § 14 Abs.3, eine Besitzerlaubnis nach diesem S.1 erhalten könnte. Denn hierfür braucht es überhaupt keine besondere Regelung und wenn man gleichwohl meint, die "klarstellend" regeln zu müssen, wäre ein einfacher Verweis auf § 4ff erfolgt und ausreichend. Außerdem ist der das Bedürfnis gerade ausschließende Verweis auf $ 4 derart merkwürdig und befremdlich, daß auf der hand liegt, daß der Gesetzgeber nicht lediglich und überflüssigerweise sagen wollte, daß der Erbe die Waffen bei Vorliegen eines regulären Sportschützenbedürfnisses auch als Sportschütze behalten und eintragen lassen kann.

Ich möchte hier aber nicht den § 20 (3) WaffG diskutieren. Wer meint, daß dieser ihn in S.1 als Erbe und Sportschütze nicht besonders privilegiert, der soll es eben sein lassen und sich mit dem zufriedengeben, was ihm die WaffBeh zugesteht (die überdies völlig uneinheitlich handeln, die einen verteilen im Rahmen des Abs.3 S.1 großzügig und ohne weitere "Nachweise" die MEE, die anderen fordern ME-Bedürfnisnachweise, die die Verbandssatzungen (und Formulare) überhaupt nicht vorsehen und völlig systemwidrig sind).

Mir geht es nur um eure praktischen Erfahrungen bei solchen todesfallbedingten Erwerbsfällen.

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