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IGNORED

Frage zur Magazingröße Selbstlader Polen


NO357

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Geschrieben

Hallo,

ich habe zwei 20er Magazine in 223 für den Ruger Mini versteigert. Trotz Hinweis hat leider (nicht zum ersten Mal...) jemand aus Polen das Höchstgebot. Kennt sich jemand mit den dortigen Bestimmungen aus?

Gibt es gesetzliche Regelungen zur Magazinkapazität?

Danke für eure Hilfe!

Geschrieben

Polen gehört zu Europa, deshalb gibt es keine grundsätzlichen Handelsbeschränkungen. Ein Magazin ist kein wesentliches Waffenteil, deshalb bedarf es für die Ausfuhr keiner Verbringungserlaubnis. Wenn keine Waffe um das Magazin herum ist oder dazugelegt wird, kannst das Ding verschicken wie ein Scheit Holz.

Geschrieben

Polen gehört zu Europa, deshalb gibt es keine grundsätzlichen Handelsbeschränkungen. Ein Magazin ist kein wesentliches Waffenteil, deshalb bedarf es für die Ausfuhr keiner Verbringungserlaubnis. Wenn keine Waffe um das Magazin herum ist oder dazugelegt wird, kannst das Ding verschicken wie ein Scheit Holz.

Godix, du führst Leute in die Irre und und eventuell in den Knast. Spar dir dein juristisches Halbwissen für den Stammtisch auf.

1. ist das Ganze eine Verbringung (Polen=EU) und keine Ausfuhr

2. ist ein Magazin zwar kein wesentliches Waffenteil, aber durchaus von der Ausfuhrliste erfasst.

3. Eine Verbringung von Rüstungsgütern innerhalb der EU ist teilweise genehmigungspflichtig(bei Magazinen die für Waffen bestimmt/geeignet sind die nicht dem Waffengesetz unterliegen)

Weiterhin gilt:

Magazine für eine Ruger Mini sind auch für die Kriegswaffe Ruger ACR556 (die A-Team Knarre :) ) geeignet. Somit gilt das was ich hier: http://forum.waffen-online.de/index.php?/topic/434263-versand-von-magazinen-in-die-schweiz/?p=2015551

geschrieben habe. Nur ist statt §8 AWV eben §11 AWV einschlägig.

Falls man bei der Bafa vom "geringsten Übel" ausgeht und die Widmung für die zivile Ruger Mini(unterliegt dem Waffengesetz im Gegensatz zur ACR556) akzeptiert, kannst man es schicken. Ich würde aber nachfragen und mir was schriftliches geben lassen.

Auf die Vorgaben des US State Dep gehe ich jetzt mal nicht ein. Die haben natürlich auch ein Wörtchen mitzureden. Zumindest falls Du mal nach USA reisen willst und dort nicht den Club Fed USA als Unterkunft auserkoren hast. Ist jetzt weit hergeholt, aber möglich. Es handelt sich ja um böse 20 Schussmagazine für ein böses Assault Rifle.

Viele Grüße und ein weiteres Mal willkommen in Schilda

willo

Geschrieben

[...] Nur ist statt §8 AWV eben §11 AWV einschlägig.[...]

Einschlägig lieber Willo ist das Außenwirtschaftsgesetz. Das Gesetz regelt den Außenwirtschaftsverkehr, also den Wirtschaftsverkehr mit Drittländern. Welche das sind steht im Gesetz, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehören nicht dazu. Daher beschränkt dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassene Verordnung auch nicht den Wirtschaftsverkehr mit Polen. Nur wenn nicht Polen sondern ein Drittland das entgültige Bestimmungsziel wäre und dem TS dies bekannt wäre, könnte es sich um eine genehmigungspflichtige Verbringung handeln. Hättest Du den von Dir angegebenen § 11 AWV gelesen, hätte Dir das eigentlich aufgehen müssen.

Geschrieben

Lieber Godix :) ,

Leider habe ich recht.

Eine Verbringung im Sinne des AWG ist ein Versand in ein EU Land. (Im Waffengesetz ist eine Verbringung allgemein ein Verbringen außerhalb des deutschen Gesetzesbereich)

Ein Ausfuhr im Sinne des AWG ist ein "Verbringen" in ein Drittland.

Du hast in Deiner, von mir zitierten Antwort, gezeigt, dass Dir diese grundsätzlichen Dinge nicht geläufig sind.

Die Verbringung von Zubehör in ein EU Land ist nur dann genehmigungsfrei, wenn es sich um rein zivile Teile handelt. Sprich die dazugehörige Waffe muss dem Waffengesetz unterliegen. Der TE sollte sich einfach was schriftliches von der BAFA geben lassen, das den Status der Magazine als zivile Zubehörteile festlegt.

Deine erste Antwort ist fehlerhaft und man könnte den Eindruck gewinnen, dass man munter dem innergemeinschaftlichen Handel fröhnen könnte. Dem ist bei Waffenteilen(auch nicht wesentlichen) nicht so. Da sollte man sich vor dem Versenden genau absichern.

Gruß

willo

Geschrieben

Deutsches Außenwirtschaftsrecht geht wirklich auf die Grenzen der BRD und nicht wie Zollrecht auf die EU-Grenzen. Das AWG ist ein ehemaliges MRG. Vieles was unter Besatzungsrecht noch genehmigungspflichtig war, ist Heute nur noch meldepflichtig - aber nicht alles. Das gilt sowohl für Waren und Dienstleistungen als auch im Geld- und Kapitalverkehr. Im unbaren Geldverkehr machen die Banken i.d.R. die Meldungen für Dich ohne dass Du etwas davon mit bekommst. Nur beim Kapitalverkehr werden die da "serviceärmer". Falls Dir z.B. Griechenland irgendwann einmal mehr als 12.500 € vielleicht aus einer Rückzahlung von Staatsanleihen zurückzahlte, kann es sein, dass Du selbst die Z4-Meldung abgeben mußt. Für die Zahlung Deiner Pension als ehemaliger griechischer Staatsbediensteter erstellt Deine Bank die AWV-Meldungen für Dich. ;)

Eigentlich müssten auch z.B. Österreicher eine AWV-Meldung abgeben, wenn sie mit etwas mehr baren Euros oder anderen Sorten nach Deutschland reisten, um ein Auto zu kaufen. Aber ich habe bisher nur von AWV-Kontrollen des Zolls bei Deutschen, die mit Bargeld ins Ausland wollten, gehört. :rolleyes:

Also künftig einfach keine Mags mehr für Kriegswaffen ins Ausland verkaufen, sondern nur für Zivilwaffen. B)

Dein

Mausebaer

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