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IGNORED

Ausländer und Waffen/Schießstandbesuche


Cuga

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Geschrieben

Leute, Leute....

Der @Godix ist ja hier, wie auch in anderen Threads rund um dieses Thema, stets sehr vorsichtig und will dem mitlesenden SA keine Angriffsfläche bieten. Ich sehe das traditionell in diesen Threads etwas forscher. Hier also mal meine Interpretation des §9 AWaffV

Stimmt grundsätzlich, "Jedermann" darf alles schießen was nicht vom Bannstrahl des §6 AWaffV betroffen ist.

Wenn nach SportOrdnung (auch der vom BDMP) geschossen wird, dann darf auch (von "Jedermann") mit dem Snubby geschossen werden. (Für @Godix dann nur PPC1500 Off-Duty, für mich auch BDS Mehrdistanz...)

Als Besitzer von §6 Waffen (AR 15 Clon mit HiCap Magazin, Snubby, MP5 Semi-Klon) darf man sie auch auf dem Stand einsetzen, solange man einen hinreichend guten Zusammenhang mit dem eigenen Bedürfnis herstellt. Trainingserleichterung bei Zeit-Serien ist immer mein Beispiel, man braucht das Training nicht zum Nachladen zu unterbrechen...

Ich will aber betonen, daß die Interpretation des §9 unterschiedlich ausfallen kann. Das Jedermann-Schießen soll sicher nicht zum Unterlaufen von Gesetzen mißbraucht werden. Man sollte auch Rücksicht auf den Hausrecht-Inhaber nehmen, wenn der andere Meinungen hat.

Armselig finde ich allerdings Anzeigen von mißgünstigen Neidern, die mithilfe der Obrigkeit anderen Schützen den Spaß verderben wollen. Wegen "Kriegswaffen", "Combat-Schießen", "verbotenen Waffen" usw. Das sind die Selben Typen die vorher mit lauten "Boah, Ey !!" Rufen "auch mal " wollten.

Der §9 ist schwierig, ich rate dringend zu Augenmaß und ich mache auch nicht immer alles, was ich für machbar halte. Aber ich sehe auch keine großartigen Probleme oder den Untergang des Abendlandes oder den Zusammenbruch der ÖSiO, wenn jemand mit kurzem Revolver, langem Magazin oder schwarzem Gewehr schießt. Wenn's denn halbwegs gesittet zugeht. Feuerstöße, Sprengbrand-Geschosse und das Schießen durch die Jacke ist nicht OK, und das hab' ich auch nicht gemeint.

Geschrieben

Der § 9 Absatz 1 Ziffer 3 der AWaffV bezieht sich auf den § 6 Absatz 1 AWaffV wie er ist. Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 AWaffV bleiben dabei unberücksichtigt. Das bedeutet für das Schießen nach § 9 Absatz 1 Ziffer 3 AWaffV (Schießen für Jedermann) ist der Snubby nicht zulässig.

Es bleibt die Möglichkeit den Snubby für ein Schießen nach § 9 Absatz 1, Ziffer 2, Buchstabe a (Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Sportordnung) für die dort genannte Disziplin zu verwenden.

Somit stellt sich die Frage wann ein Schütze "auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung" schießt. Der § 15a WaffG bestimmt: "

Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird." Das bedeutet der in der Sportordnung festgelegte, allen Teilnehmern bekannte Handlungsablauf ist einzuhalten. Das gilt für die Schussentfernung(en), die Scheiben und die Kommandos ebenso wie für die Waffen, wird etwas verändert oder fehlt es, wird nicht nach Sportordnung geschossen.

Die Möglichkeiten des §9 Absatz 1 Ziffer 1 und die weiteren Alternativen der Ziffer 2 AWaffV lasse ich hier weg. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass sie auf das Thema zutreffend wären.

Geschrieben

Auf der Grundlage einer Genehmigten Sportordnung schießt auch, wer die dortigen Regelungen hinsichtlich Training einhält. Dies nur zur Vervollständigung.

Ziff. 3: Da liegt Godix wohl richtig, wenn ich mir das noch einmal in Ruhe überlege.

Geschrieben

Auf der Grundlage einer Genehmigten Sportordnung schießt auch, wer die dortigen Regelungen hinsichtlich Training einhält. Dies nur zur Vervollständigung.[...]

Hilf mir bitte zu finden, wo der BdMP besondere Regeln oder Erleichterungen für das Training geregelt hat.

Bisher fand ich zum Stichwort "Training" nur, dass Tarnkleidung sowohl im Wettkampf wie im Taining verboten ist.

Geschrieben

Somit stellt sich die Frage wann ein Schütze "auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung" schießt. Der § 15a WaffG bestimmt: "

Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird." Das bedeutet der in der Spiortordnung festgelegte, allen Teilnehmern bekannte Handlungsablauf ist einzuhalten. Das gilt für die Schussentfernung(en), die Scheiben und die Kommandos ebenso wie für die Waffen, wird etwas verändert oder fehlt es, wird nicht nach Sportordnung geschossen.

Habe erst letztens hier gelernt, daß man nur das SpHB der DSU kennen muß:

Unter Trainingsschießen ist nicht nur das Schießen kompletter Disziplinen zu verstehen. Vielmehr fallen hierunter...

Und fertig ist der Lack!

Geschrieben

@Godix

Mein Anmerkung zum Training war allgemein zu verstehen, was das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten SpoO betrifft. Insbesondere war es nicht auf den Snubbie bezogen.

Zum BDMP im Speziellen möchte ich auf die Präambel der allgemeinen Regeln verweisen:

A.0 Präambel

Der BDMP betreibt alle Schießsportdisziplinen ausschliesslich als sportlichen Wettbewerb.

Jegliches Schießen nach dieser Sportordnung ist also an den sportlichen Wettbewerb gebunden.

Somit sollten die BDMP-Schützen aufgrund ihrer wöchentlichen Vereinsmeisterschaft eigentlich nie Probleme mit der Begründung des Bedürfnisses von mehr als 2 KW/3 HA-LW haben. :blum:

Scherzmodus an:

Ballerköppe und Hobbyisten haben einfach keinen Platz im BDMP. Leistung, Leistung, Leistung ...

Für den Breitensport muss man auf Verbände mit geregelter Trainingsmöglichkeit ausweichen. :sleep:

PS: Innerhalb des sportlichen Bedürfnisses liegt sicher auch das Einschießen der Waffe, bzw. Schießen von Teildisziplinen. Jedoch nach §9 Abs 1 Nr.1 nur für WBK-Inhaber. Der Sportanfänger muss Wettbewerbe schießen :-)

Geschrieben

Für alle Vereine und Verbände deren genehmigte Sportordnung keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 AWaffV enthält ist es waffenrechtlich egal ob die Sportordnung eingehalten wird oder nicht, denn nach deren Sportordnung dürfen nur Waffen verwendet werden die nicht gem. § 6 Absatz 1 AWaffv vom sportlichen Schießen ausgenommen sind. Man schießt dann eben nach § 9 Absatz 1 Ziffer 3 AWaffV (Schießen für Jedermann), wenn die Sportordnung gerade nicht passt.

Wir diskutieren hier aber die Verwendung eines Snubby und da scheint die Sportordnung des BdMP (oder BDMP?) wenig Raum für Abweichungen vom vorgeschriebenen Ablauf zuzüglich und inklusive der Anwesenheit von BDMP-geprüftem Funktionspersonal zu lassen und andere Verbände scheinen keine Ausnahmegenehmigung für den Snubby zu haben.

Damit ist es außerhalb der BDMP-Schießen mit BDMP-Schießleitung Essig mit der Behaputung ich schieße hier den Snubby nach der Sportordnung des BDMP, weil man sich das Ding spaßeshalber vom Jäger ausgeliehen hat.

Geschrieben

Für alle Vereine und Verbände deren genehmigte Sportordnung keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 AWaffV enthält ist es waffenrechtlich egal ob die Sportordnung eingehalten wird oder nicht,

Das ist Deine Interpretation, die Du damit begründest, daß es die restriktivste Mögliche ist, und deshalb die vom Gesetzgeber gewollte. Man könnte nach dem Wortlaut aber auch argumentieren:

- Eine Ausnahme besteht in dem sportlichen Erscheinungsbild, dann ist es auch egal, was geschossen wird (solange kein "Combat")

- Eine weitere Ausnahme begründet sich dadurch, daß nach genehmigten Regeln geschossen wird (Die Regeln von DSB et. al. sind "gut")

- Dann natürlich die Ausnahmen für den Besitzer

- Im Rahmen der Ausbildung geht auch mehr

Abgesehen davon wäre es nach Deiner Auslegung verboten (oder zumindest nicht ausdrücklich genehmigt) mit einem nach tech-Regeln Unpassenden (wegen Gewicht, Schäftung, Kaliber) Vereins-Gewehr eine Sport-Disziplin im Training zu schießen, außer eben nach der Jedermanns-Regelung.

Die DSU Regeln zum Abweichen vom Wettkampf-Reglement gelten im Übrigen für Alle Schützen, das findet sich notfalls in der Begründung des §14.4 wieder. Es ist ja explizit erlaubt, daß Sportler sich über die Verbandsgrenzen hinaus sportlich betätigen dürfen.

Geschrieben

Gibt es eigentlich Beschlüsse des Präsidiums gem. Par. 6 der Schießleiterordnung?

Paragraph 6 Gleichstellung

Auf Beschluß des Präsidiums können gleichgeartete Schießleiterausbildungen anderer Verbände anerkannt werden. Dem Antragsteller wird die Schießleiterlizenz des BDMPs mit einem entsprechenden Zusatz ausgestellt.

Zum Snubby:

Zunächst müssten wir herausarbeiten, wie ein sportliches Training beim BDMP überhaupt möglich ist. Das ausschließliche Schießen im Rahmen von Wettbewerben kanns ja nun nicht sein.

Insbesondere da Wettkämpfe wie folgt aufgelistet sind:

- Freundschaftswettkämpfe

- Nationale Wettkämpfe

- Internationale Wettkämpfe

- Fernwettkämpfe

- Meisterschaften

Die unterste Klasse, Freundschaftswettkämpfe, sind Wettbewerbe zwischen mehreren SLGen bzw. zwischen SLG und Vereinen/Verbänden.

Nach welchen rechtlichen Grundlagen trainiert ein BDMP Mitglied überhaupt (zB mit einem Snubby), besonders eines ohne eigene waffenrechtliche Erlaubnisse?

Geschrieben
Das ist Deine Interpretation, die Du damit begründest, daß es die restriktivste Mögliche ist, und deshalb die vom Gesetzgeber gewollte. [...]
Ich glaube du hast von dem was ich sagen wollte kein Wort verstanden.

Es geht doch um die Frage wer darf was auf einem Schießstand schießen.

Die Waffenbesitzer und Personen in einer qualifizierten Ausbildung dürfen innerhalb ihres jeweiligen Bedürfnisses bzw. der Ausbildungsregeln schießen was nicht unter kampfmäßiges Schießen fällt, wobei das Bedürfnis des Sportschützen unter den Beschränkungen des § 7 AWaffV "Unzulässige Schießübungen im Schießsport" und des § 6 AWaffV "Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen" zu betrachten ist.

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeiten des "Schießens für Jedermann" und die Möglichkeit nach einer Sportordnung zu schießen. Schießen für Jedermann ist meine Wortschöpfung. Was damit rechtlich gemeint ist steht weiter oben in meinen Postings, defacto bedeutet es: Schießen auf zugelassenen Schießstätten für Personen ab 18 Jahren, mit allen Waffen und aller Munition die auf dem Stand erlaubt und nicht vom sportlichen Schießen ausgenommen sind, soweit keine im Schießsport unzulässigen Schießübungen geschossen und das Verbot des kampfmäßigen Schießens beachtet werden. Es steht natürlich jedem und somit auch Jedermann frei nach einer Sportordnung zu schießen. Wenn er das tun will, hat er aber auch die entsprechende Sportordung einzuhalten, eine Disziplin des BDMP (Snubby) nach den Trainingsregeln der DSU geht nicht.

Wenn man es genauer betrachtet, eröffnet das Schießen nach einer Sportordnung kaum mehr Möglichkeiten als sie beim "Schießen für Jedermann" enthalten sind. Beides ist grundsätzlich auf Waffen beschränkt die nicht vom sportlichen Schießen ausgenommen sind und bei beiden Möglichkeiten greifen die Beschränkungen des § 7 AWaffV. Eine erweiternde Ausnahme ist das Schießen mit Waffen die eigentlich vom sportlichen Schießen ausgenommen sind, für die es aber eine Ausnahmeregelung in einer Sportordnung gibt. Praktisch ist das nur (bitte um Korrektur wenn einer mehr kennt) beim BDMP mit seinen Off-Duty Disziplinen der Fall. In allen anderen Fällen und Verbänden sind die Möglichkeiten beim Schießen für Jedermann und nach deren jeweiliger Sportordnung deckungsgleich oder die Sportordnung ist einschränkender.

Geschrieben

Godix, nach deinen letzten Ausführungen kann man eigentlich nur sagen, dass ein sportliches Training mit Snubby rechtlich nur für einen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis innerhalb seines Bedürfnisses bzw. auf Wettkämpfen zugelassen ist.

Trainings-Schießen nach Sportordnung (Ziff. 2) nicht möglich, da dort kein Training vorgesehen ist.

Schießen nach Ziff 3 nicht möglich, da ausgeschlossen.

Also kann auch ein BDMP Mitglied ohne eigene Erlaubnis NICHT mit einem Snubby außerhalb von Wettkämpfen schießen.

Interessant.

Und ansonsten schießt das BDMP Mitglied im Training offenbar regelmäßig nach Ziff. 3, da wie gesagt nach SpoO nicht vorgesehen.

Dann sind natürlich auch Teildisziplinen etc. möglich.

Geschrieben
[...]Nach welchen rechtlichen Grundlagen trainiert ein BDMP Mitglied überhaupt (zB mit einem Snubby), besonders eines ohne eigene waffenrechtliche Erlaubnisse?
Na offenbar trainieren die unter Beachtung aller BDMP-Wettkampfregeln, unter BDMP-Aufsicht, wobei sie abweichende Scheiben verwenden dürfen oder sie weichen auf das "Schießen für Jedermann" aus.

Ich bin kein BDMP-Mitglied und mit der BDMP-Sportordung habe ich mich nur wegen dieses Themas auseinandergesetzt. Offenbar kommen wir aber zum gleichen Schluss.

Ausgangspunkt war die Frage ob die "Gäste" des TS auch mit einem Snubby schießen dürfen, weil es dafür ja eine Disziplin beim BDMP gibt. Nach dem was ich bisher gefunden habe, dürfen sie das nur als Gäste des BDMP, wenn der BDMP den Schießleiter stellt und die Wettkampfregeln des BDMP eingehalten werden.

@BigMamma liegt also ein wenig neben der Rechtslage. :-)

Geschrieben

Ja, etwas missverständlich.

"Nach Wettkampfregeln" ist aber nicht gemäß Sportordnung. ("ausschließlich als sportliche Wettbewerbe")

Also muss schon ein Wettkampf stattfinden.

Unterste Ebene SLG vs. SLG.

Geschrieben

Ja, etwas missverständlich.

"Nach Wettkampfregeln" ist aber nicht gemäß Sportordnung. ("ausschließlich als sportliche Wettbewerbe")

Also muss schon ein Wettkampf stattfinden.

Unterste Ebene SLG vs. SLG.

Nö, das steht da nicht in der Sportordnung. Da steht "ausschließlich als sportliche Wettbewerbe". Weiter unten definiert man Wettkämpfe, Wettkampfklassen etc. Da man nicht das selbe Wort verwendet, meint man offenbar auch zweierlei Dinge. Wettbewewerb kann damit jedes Schießen gem. der Sportordung sein, wenn die Schützen im gegenseitigen Wettstreit liegen also ihre Ergebnisse vergleichen und danach streben das beste Ergebnis zu erzielen. Ab einer bestimmten Organisationsebene ist es dann der Wettkampf. Die Anforderungen an Aufsicht und Durchführung etc. blieben unberührt.

Unterste Ebene des Wettkampfes ist ohne Ausschreibung und SLG gegen SLG oder SLG gegen befreundeten Verein. Das inkludiert auch SLG gegen die Kaninchenzüchter "Großer Rammler" und den Obst- und Gratenbauverein Hintertupfing. Von Schützenverein steht da nämlich nichts.

Geschrieben

Ich glaube du hast von dem was ich sagen wollte kein Wort verstanden. Das kann sein. Vielleicht liegt es an mir..:)

Es geht doch um die Frage wer darf was auf einem Schießstand schießen. Einverstanden

Die Waffenbesitzer und Personen in einer qualifizierten Ausbildung dürfen innerhalb ihres jeweiligen Bedürfnisses bzw. der Ausbildungsregeln schießen was nicht unter kampfmäßiges Schießen fällt, wobei das Bedürfnis des Sportschützen unter den Beschränkungen des § 7 AWaffV "Unzulässige Schießübungen im Schießsport" zu betrachten ist. Sehr d'accord

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeiten des "Schießens für Jedermann" und die Möglichkeit nach einer Sportordnung zu schießen.

Es steht natürlich jedem und somit auch Jedermann frei nach einer Sportordnung zu schießen. Wenn er das tun will, hat er aber auch die entsprechende Sportordung einzuhalten, eine Disziplin des BDMP (Snubby) nach den Trainingsregeln der DSU geht nicht.

Wenn ich nach (auf Grundlage einer genehmigten SpO) schieße, dann halte ich die Zieldarstellung, Zielentfernung, Schusszahl, Zeitvorgaben ein. Das sind mMn die wesentlichen Elemente, nämlich der Schieß-Ablauf, der "Charakter der Übung". Wie beurteilst Du es, wenn sich jemand ein KK-Gewehr ausleiht und eine GK-Disziplin auf 50m üben will ? (Wenn ich's richtig verstanden habe: geht, weil jederman und nicht §6, aber: kein Schießen nach SpO) Wie fatal ist es, wenn er sich dafür auf der Schießstätte vom Jäger/Sammler/Sachverständigen am Nebenstand ein Walther Colt M4 ausleiht ? (Anschein, Hülsenlänge) => Untergang Abendland?

Wenn man es genauer betrachtet, eröffnet das Schießen nach einer Sportordnung kaum mehr Möglichkeiten als sie beim "Schießen für Jedermann" enthalten sind. Beides ist grundsätzlich auf Waffen beschränkt die nicht vom sportlichen Schießen ausgenommen sind (einmal mittelbar über die Technischen Regeln der Sportordnungen, einmal im Verordnungstext) Dieses Junctim muss mMn nicht sein. Es ist durchaus sinnvoll/statthaft/unverboten, mit einer nicht regelkonformen Waffe "nach Sportordnung" zu schießen. Das schließt mE sogar die Benutzung von ausgeschlossenen Waffen ein, wobei das kritisch ist. (Ein Fußbreit über der Linie)

und bei beiden Möglichkeiten greifen die Beschränkungen des § 7 AWaffV. die gelten aber immer: Nur für Kursteilnehmer

Eine erweiternde Ausnahme ist das Schießen mit Waffen die eigentlich vom sportlichen Schießen ausgenommen sind, für die es aber eine Ausnahmeregelung in einer Sportordnung gibt. Praktisch ist das nur (bitte um Korrektur wenn einer mehr kennt) beim BDMP mit seinen Off-Duty Disziplinen der Fall. In allen anderen Fällen und Verbänden sind die Möglichkeiten beim Schießen für Jedermann und nach deren jeweiliger Sportordnung deckungsgleich oder die Sportordnung ist einschränkender. Hier widersprichst Du Dir doch selbst. Entweder es gilt grundsätzlich §6 für die benutzten Waffen oder es geht nach SpO, das sind die beiden Möglichkeiten. Benutzt man irreguläre Waffen, dann muss die Übung passen, benutzt man §6 Waffen, dann darf man die Übung frei gestalten (weiße Scheibe, 100-Schuss-Serien).

Die Waffenbesitzer und Personen in einer qualifizierten Ausbildung dürfen innerhalb ihres jeweiligen Bedürfnisses bzw. der Ausbildungsregeln schießen was nicht unter kampfmäßiges Schießen fällt, wobei das Bedürfnis des Sportschützen unter den Beschränkungen des § 7 AWaffV "Unzulässige Schießübungen im Schießsport" zu betrachten ist. Es geht bei diesen Lockerungen um die eigenen Waffen und bei der Ausbildung darum, daß jemand da ist, der notfalls verantwortlich ist. Mit den eigenen Waffen kann man beispielsweise große Magazine in der AR verwenden (nach §6 verboten !) oder in der Ausbildung Platzpatronen verschießen oder zur Erlangung der Sachkunde .17 HMR benutzen (um mal andere Beispiele zu nennen).

Wir sind nicht wahnsinnig weit auseinander. Die gelebte Praxis sieht ja nun auch anders aus. Ich find's aber besser zu sagen: Es geht mehr als man macht statt sich auf den Standpunkt zu stellen: Alles verboten, außer Mutti erlaubt's.

Geschrieben

Da man nicht das selbe Wort verwendet, meint man offenbar auch zweierlei Dinge. Wettbewewerb kann damit jedes Schießen gem. der Sportordung sein, wenn die Schützen im gegenseitigen Wettstreit liegen also ihre Ergebnisse vergleichen und danach streben das beste Ergebnis zu erzielen. Ab einer bestimmten Organisationsebene ist es dann der Wettkampf.

Nicht zwingend. Sportlichen Wettbewerb hast du schön definiert.

Die Sportordnung definiert wiederum Ereignisse, zu denen diese Wettbewerbe tatsächlich ausgetragen werden. Man sagt auch Wettkämpfe dazu.

Nachtrag:

Du würdest also nichts dagegen einwenden wollen, dass man in einem DSB Verein unter Mitwirkung einer BDMP Aufsicht ggf. sonstigen Personals (Vereinsmitglieder mit Doppelmitgliedschaft) und Beachtung der BDMP SpoO einen sportlichen Wettbewerb (kameradschaftlichen Wettstreit) mit Snubby abhält?

Als Teilnehmer melden sich dabei auch 2 ausländische Austauschstudenten ;-)

Geschrieben

Nicht zwingend. Sportlichen Wettbewerb hast du schön definiert.

Die Sportordnung definiert wiederum Ereignisse, zu denen diese Wettbewerbe tatsächlich ausgetragen werden. Man sagt auch Wettkämpfe dazu.

Mann kann sich auch über den Wortlaut hinaus einschränken, wennn man das will.

Ich sehe Wettkämpfe als Teilmenge der Wettbewerbe und ich sehe nicht warum die Sportordnung diese Auslegung nicht zulassen würde. Im Zweifel habe ich A.1.3 Auslegung von Regeln auf meiner Seite. ;-) B.10.1 Der Sportordnung impliziert auch, dass es neben "offiziellen Wettkämpfen" noch ein anderes Schießen nach Sportordnung des BDMP geben muss.

Letzlich ist es mir aber wurscht ob jemand außerhalb eines Wettkampfs mit einem Snubby schießen darf. Ich habe keinen Snubby aber wenn ich einen möchte könnte ich einen erwerben und damit schießen.

Geschrieben
[...]Alles verboten, außer Mutti erlaubt's.
Das ist genau der Ansatz des WaffG und der darauf beruhenden Verordnungen.
Geschrieben

[...]Du würdest also nichts dagegen einwenden wollen, dass man in einem DSB Verein unter Mitwirkung einer BDMP Aufsicht ggf. sonstigen Personals (Vereinsmitglieder mit Doppelmitgliedschaft) und Beachtung der BDMP SpoO einen sportlichen Wettbewerb (kameradschaftlichen Wettstreit) mit Snubby abhält?[...]

Wenn mit "man" eine Untergliederung des BDMP also z.B. eine SLG und mit "in einem DSB Verein" eine zugelassene Schießstätte im Eigentum eines DSB-Vereins gemeint sind, welche die Untergliederung des BDMP im fraglichen Zeitraum, unter Beachtung der gültigen Vorschriften insbesondere der §§ 10 und 11 AWaffV für ihre sportlichen Zwecke nutzt, dann wüsste ich nicht was rechtlich dagegen spricht.

Ob ich etwas einwenden wollen würde, wenn das mein "Haus-DSB-Stand" wäre, muss ich mir noch überlegen. ;)

Geschrieben
Mit den eigenen Waffen kann man beispielsweise große Magazine in der AR verwenden (nach §6 verboten !)
Wenn das Ding (AR = halbautomatische Langwaffe?) als "Jäger" erworben wurde, stolperst Du da in die nächste Begrenzung bzw. Begrenzungsdiskussion.
Geschrieben

Godix, also kann man deiner Ansicht nach nur Wettbewerbe nach BDMP Wettkampfregeln abhalten, wenn man 1. eine SLG ist und 2. die Aufsichten auch vom BDMP ausgebildet wurden?

Diese Ansicht teile ich nicht.

Selbst der BDMP verlangt nicht zwingend eine BDMP Ausbildung - siehe Schießleiterordnung, die eine Anerkennung gleichwertiger urkunden anderer Verbände zumindestens ermöglicht.

Aufsichten (hier Schießleiter genannt) müssen vorhanden sein und ggf. weiteres Funktionspersonal. Die SpoO ist natürlich zu beachten.

Ein "schießen auf der Grundlage" der SpoO des BDMP beinhaltet für mich nicht die Verpflichtung Mitglied oder SLG des BDMP zu sein - evtl. kannst du diesen Punkt ja noch einmal erläutern.

Wenn man kameradschaftliche Wettbewerbe (Vergleich sportlicher Leistungen etc.) als Wettbewerb im Sinne der SpoO ansieht, warum dann nicht wie folgt:

Der TE und sein Freund (dsb sportschütze und Jäger) beschließen, einen Wettbewerb nach BDMP Sportordnung (ppc1500) abzuhalten. Mit dem Snubby den der Freund gem. jagdlichem Bedürfnis erworben hat, Zulassung nach SpoO ist gegeben. Der Stand gehört einem DSU verein und ist für die Disziplin geeignet. Die DSU Aufsichten sind mit der SpoO BDMP vertraut und beaufsichtigen das schießen, ggf. weiteres erforderliches Funktionspersonal wird aus den Reihen der Schützen gestellt (siehe SpoO)

Zusätzlich zu den begeisterten Vereinsmitgliedern melden sich als Teilnehmer zwei ausländische Austauschstudenten, die zufälligerweise als Gastschützen den Stand besuchen.

Was spricht dagegen?

Geschrieben

Godix, also kann man deiner Ansicht nach nur Wettbewerbe nach BDMP Wettkampfregeln abhalten, wenn man 1. eine SLG ist und 2. die Aufsichten auch vom BDMP ausgebildet wurden?[...]

So wie ich die Sportordnung des BDMP lese, gibt es kein Schießen auf deren Grundlage, wenn nicht der BDMP Veranstalter des Schießens ist. Kleinste Untergliederung ist die SLG, sie bzw. ihre Handlungsbevollmächtigten können ein Schießen des BDMP veranstalten. Schießen auf "höherer Ebene" sind natürlich ebenfalls möglich.

Der BDMP erkennt teilweise Ausbildungen anderer Träger an. Es gibt aber keinen Automatismus sondern es bedarf der aktiven Anerkennung im Einzelfall (siehe dein Zitat in #34).

Spontane Schießen "auf Grundlage der Sportordnung des BDMP" sind damit nicht möglich und vermutlich ist das vom BDMP auch so gewollt. Der ist dann nämlich fein raus, wenn irgendwer etwas tut was dem BDMP nicht gefallen könnte. Das passt übrigens voll in mein Bild vom BDMP, der mir als ein diktatorisch gelenkter, vollständig von oben gesteuerter Verband erscheint.

Praktisch hat die Frage aber keine Bedeutung. Zum Snubby muss noch der geeignete Mehrstationen-Stand mit Feuerlinien bei 3, 7, 15 und 25 m kommen. Nur die Station bei 3m darf durch eine andere, die kürzestmögliche Entfernung ersetzt werden. Diese Bedingungen werden in der Praxis selten zusammentreffen.

P.S. Die Schießleiterordnung habe ich nicht gefunden. hast Du vielleicht einen Link oder Hinweis wo ich sie nachlesen kann für mich?

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