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IGNORED

GSG 5 Zubehör Montage erlaubt?


stefang.1983

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Oh, wir haben da wohl aneinander vorbei geredet....mir ging es nicht um den TS ,sondern um einen andern Schützen der eben solch eine GSG5/K sein eigen nennt...gestempelt und gesiegelt :dirol: und der ist eben kein Jäscher.

Geschrieben

Oh, wir haben da wohl aneinander vorbei geredet....mir ging es nicht um den TS ,sondern um einen andern Schützen der eben solch eine GSG5/K sein eigen nennt...gestempelt und gesiegelt :dirol: und der ist eben kein Jäscher.

Wenn er sie als Pistole (es gibt das Ding ja als Pistole) eingetragen hat, warum nicht. Als Gewehr dürfte er sie nicht haben.
Geschrieben

Wenn er sie als Pistole (es gibt das Ding ja als Pistole) eingetragen hat, warum nicht. Als Gewehr dürfte er sie nicht haben.

Haben wir nicht grade weiter oben geklärt, dass das Ding auch als Pistole für Sportschützen pfui ist?

Analog zu der "MP5k" in 9mm in dem von mir verlinkten Feststellungsbescheid?

Geschrieben

ES gibt genung GSG-5 oder GSG-47 in Sportschützenhänden----

Durch das NWR wird es auch bald der letzte SB kapieren, das er da Sachen eingetragen hat, die nicht koscher sind...und dann halt die WBK wiederrufen.....

Geschrieben
[...]...und dann halt die WBK wiederrufen.....

Wenn er sich denn auf den Widerruf der WBK beschränkt.

Geschrieben

Wenn er sie als Pistole (es gibt das Ding ja als Pistole) eingetragen hat, warum nicht. Als Gewehr dürfte er sie nicht haben.

Auch als Pistole darf der Sportschütze nicht:

-halbautomatische Schusswaffe mit Anschein vollautomatischer Kriegswaffe bei Lauflänge unter 42cm

Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kriegswaffenliste

V. Rohrwaffen 29. b ) Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,

Geschrieben
[...]-halbautomatische Schusswaffe mit Anschein vollautomatischer Kriegswaffe bei Lauflänge unter 42cm

Hmm - Lauflänge über 42 cm und gebrauchsfähige Gesamtlänge (z.B. Pistolengriff und Klappschaft) unter 60 cm und alles wäre O.K..

Einen einschiebbaren Schaft gäbe es ja als Zubehör. Man fragt sich warum Waffen Schuhmacher die GSG-5 in diversen lauflängen bis hin zum Lauf mit 415 mm anbietet, aber das Modell mit 450 mm Lauflänge, dass mit einschiebbarem Schaft als Kurzwaffe erwerbbar wäre und mit 450 mm Lauflänge den § 6 AWaffV unterliefe (Lauf > 420 mm und >> 76,2 mm, kein Bul-Pup, keine Langwaffe und daher keine Beschränkung bei der minimalen Hülsenlänge) nur als "Nur Export/Export only!" anbietet. Das Modell mit 450 mm Lauf wäre sogar mit 100-Schuss-Magazin für Sportschützen gesetzeskonform und NICHT vom sportlichen Schießen ausgenommen.

Nachtrag: Es ist unklar ob eine GSG-5 mit 450 mm Lauf (könnte auf 421 mm gekürzt werden) mit einschiebbarer Schulterstütze eine gesamtlänge vom 600 mm nicht überschreitet. Dann wäre sie Langwaffe und würde den §6 AWaffV nicht unterlaufen.

Geschrieben

Hmm - Lauflänge über 42 cm und gebrauchsfähige Gesamtlänge (z.B. Pistolengriff und Klappschaft) unter 60 cm und alles wäre O.K..

Meiner Meinung nach nicht, dann kommt nämliche der 2. von den 3 Ausschlussmerkmalen zum Zug.

Und zwar die Hülsenlänge von <40 mm, was bei der .22er ja eindeutig gegeben ist.

Geschrieben

Haben wir nicht grade weiter oben geklärt, dass das Ding auch als Pistole für Sportschützen pfui ist?

Analog zu der "MP5k" in 9mm in dem von mir verlinkten Feststellungsbescheid?

Tja und jetzt folgendes: Laut Fa. Schumacher sind die GSG Modelle GSG 522 P oder PK Pistolen, welche bei Jägern auf jeden Fall als KW eingetragen werden. Bei Sportschützen können sie ebenfalls eingetragen werden, es ist wohl je nach Auffassung des SB möglich.
Geschrieben

@ Godix ;)

Lauf und Verschluss geschlossen unter 30cm bei 42 cm Mindestlauflänge?

Trennung

Und nein, der Sportschütze bekommt er sie weder als Kurz- oder Langwaffe eingetragen. Jäger können sie sowohl als Kurz- als auch als Langwaffe kaufen. Sofern verfügbar wäre sie m.M.n. sogar als Vollauto für Jäger erwerbar. Kleinkaliber zählen nicht zu den Kriegswaffen. Anschein muss der Jäger nicht beachten. BJagdG schließt Vollautomaten nicht aus.

Geschrieben

Meiner Meinung nach nicht, dann kommt nämliche der 2. von den 3 Ausschlussmerkmalen zum Zug.

Und zwar die Hülsenlänge von <40 mm, was bei der .22er ja eindeutig gegeben ist.

Eben nicht.

Lauflänge über 42 cm und Gesamtlänge unter 60 cm, dann ist das Ding gem. gesetzlicher Definition eine Kurzwaffe.

Bul-Pup also Magazin hinter der Abzugseinheit trifft nicht zu.

Die dritte Bedingung Hülsenlänge mindestens 40 mm muss nur bei LANG-Waffen erfüllt sein

Auch die Magzinbegrenzung auf 10 Schuss ist nur auf Langwaffen anzuwenden.

Hier der Auszug aus der AWaffV, klopfe die Einzelpunkte selbst ab:

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;

2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer

vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes

über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

b ) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen)

oder

c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40

Millimeter beträgt;

3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn

Patronen hat.

Scheinbar will der Handel (zumindest Waffen Schumacher) eine neue "Lex Beitler" vermeiden und bietet die Waffe die den § 6 AWaffV unterlaufen würde in Deutschland nicht an. Wer außer Waffen-Schuhmacher verkauft die GSG-5 in Deutschland?

Nachtrag: Es ist unklar ob eine GSG-5 mit 450 mm Lauf (könnte auf 421 mm gekürzt werden) mit einschiebbarer Schulterstütze eine gesamtlänge vom 600 mm nicht überschreitet. Dann wäre sie Langwaffe und würde den §6 AWaffV nicht unterlaufen.

Geschrieben

Tja und jetzt folgendes: Laut Fa. Schumacher sind die GSG Modelle GSG 522 P oder PK Pistolen, welche bei Jägern auf jeden Fall als KW eingetragen werden. Bei Sportschützen können sie ebenfalls eingetragen werden, es ist wohl je nach Auffassung des SB möglich.

Auf die rechtliche Definition von Pistole bin ich gespannt? Warum muss eine Pistole eine Kurzwaffe sein, warum kann ein Kurzkarabiner keine Kurzwaffe sein?

Eine rechtliche Gleichung Pistole = Kurzwaffe gibt es nicht.

Die GSG-5 Modlle mit Lauflänge bis 420 mm sind nach AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen. Ein Überlassen an Sportschützen ist auch bei Voreintrag für eine Kurzwaffe rechtswidrig - egal was die Fa. Schumacher dazu sagt.

Geschrieben

@ Godix ;)

Lauf und Verschluss geschlossen unter 30cm bei 42 cm Mindestlauflänge?[...]

Du hast auch schon klügeres gepostet.

Damit eine Waffe als Langwaffe gilt, muss sie zwei Bedingungen erfüllen, ist eine Bedingung nicht erfüllt ist es eine Kurzwaffe auch wenn die andere bedienung erfüllt wäre.

Bei 42 cm Lauflänge bleiben 180 mm für Verschluss, Gehäuse und eingeschobene Schulterstütze. Das wäre technisch wohl machbar ob es bei der GSG-5 geht muss man prüfen.

Hier die gesetzliche Definition vor Lang- bzw. Kurzwaffe:

Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung

insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare

Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.

Denk nochmal über die Langwaffenparameter nach Godix ;)

Du auch.
Geschrieben
[...] Kleinkaliber zählen nicht zu den Kriegswaffen. [..]

Warum nicht? Auch kleinkalibrige Maschinenpistolen sind Rohrwaffen.

Geschrieben

Aus der Traum!?

Ich habe mal die Seite des Herstellers der GSG-5 aufgerufen. Nimmt man die dort veröffentlichten Angaben zu Lauflänge und Gesamtlänge und rechnet jeweils die Lauflänge hinzu die es bräuchte um die in §6 AWaffV geforderten 42 cm zu erreichen, dann wächst - gem. diesen Angaben - die Gesamtlänge auf über 60 cm an. Die Waffe wird zur Langwaffe und die Hülsenlänge muss mindestens 40 mm betragen damit die Waffe zum sportlichen Schießen zugelassen ist.

Das Modell Pistol hat eine Gesamtlänge von 474 mm und eine Lauflänge von 230 mm. Rechnet man 190 mm Lauflänge hinzu um die 420 mm Lauflänge zu erreichen, dann wächst die Gesamtlänge auf 664 mm an. ABER das Ding hat einen Mündungsfeuerdämpfer der, wenn entfernt die 64 mm einsparen KÖNNTE, die wir einsparen müssten um bei einer Kurzwaffe zu bleiben. Ist das Ding erst einmal eine Kurzwaffe, dann könnten imho der MFD und eine einschiebbare Schulterstütze nachträglich dran, denn es geht bei der Langwaffe um "deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge". Es bleibt spannend.

Mit der GSG-5 wird es vielleicht nichts aber der Weg ist klar: Äußeres einer Maschinenpistole, Lauflänge 42 cm, gebrauchsfähige Gesamtlänge maximal 60 cm und man kann kaliberunabhängig mit großen Magazinen Spaß-schießen.

Geschrieben

Kleinkaliber und Schrotwaffen zählen nicht zu den Kriegswaffen ;)

Nochmal: Warum nicht? Ich bitte um eine fundierte Begründung.

Wobei es hinsichtlich §6 AWaffV nur auf den Anschein ankommt. Dafür reicht die Landläufige Vorstellung vom Ausshen einer Kriegswaffe

Geschrieben

Nr. 27 der Erläuterungen zur Kriegswaffenliste in Analogie (wenn Gewehre im Kal. .22 l.f.B. oder für Schrotpatronen schon als VA keine Kriegswaffen sind, dann als HA wohl erst recht nicht - auch wenn es ansonsten freilich jede Menge HA gibt, die trotzdem Kriegswaffen sind), sowie Nr. 29 der Erläuterungen zur Kriegswaffenliste.

Spielt aber hier keine Rolle, da es mitnichten um die Kriegswaffeneigenschaft, sondern um die Erweckung des Anscheins einer Kriegswaffe geht. Und damit hier genauso irrelevant wie die Überlegung, ob es vielleicht andere KW mit Läufen von mindestens 42 cm Länge gibt.

Die GSG5 ist für das sportliche Schießen weder als Kurz- noch als Langwaffe zugelassen. Punkt.

€: Wobei ich mich frage, woher die Begehrlichkeit eines aus zwei Zinkdruckgussteilen mit Baumarktschrauben zusammengehaltenen und primär für Kiddies in den USA produzierten Konstrukts überhaupt herrührt. Da bleibe ich (auf der zivilen Schiene) lieber bei BT96 und T94...

Geschrieben

Es geht aber beim jagdlichen Aspekt nicht um den Anschein! Hier wäre also eine kleinkalibrige vollautomatische Nichtkriegswaffe denkbar.

Oder?

Geschrieben

Als nach WaffG verbotene Waffe? Wohl eher nicht...

(Siehe Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 1: Verbotene Waffen, 1.2.1.1 Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 - das hat nullkommanichts mit Kriegswaffen zu tun (für die das WaffG im Übrigen nicht gilt))

Geschrieben

Bei umfangreichem Schlafmangel sollte man wirklich keine Diskussionen führen. :(

Geschrieben

Nr. 27 der Erläuterungen zur Kriegswaffenliste in Analogie (wenn Gewehre im Kal. .22 l.f.B. oder für Schrotpatronen schon als VA keine Kriegswaffen sind, dann als HA wohl erst recht nicht - [...]

Danke für die Erklärung. Die Einschränkung gilt aber nur für Gewehre. Maschinenpistolen sind stets - also in jedem Kaliber - Kriegswaffen.

Geschrieben

Erstmal danke für die ganzen Antworten. Vielleicht hatte ich Anfangs nicht alle notwendigen Infos preisgegeben.

Die Waffe würde bei mir auf den Jagdschein eingetragen.

Laut den ganzen Herstellern die ich finden konnte (auch dort wo ich gekauft habe), läuft die Waffe als Langwaffe bzw. Selbstladebüchse.

Anbei noch die

Technische Daten :

Hersteller : German Sport Guns

Gesamtlänge : 71,4cm

Lauflänge : 23,0cm

Kaliber : 22L.r.

Mir ist klar, dass ich die Waffe auf der Jagd nur mit einem 2 Schuss Magazin führen darf. Auf dem Schießstand (mit der Genehmigung der Standaufsicht) sollte doch eine Serie mit dem 110 Schuss Magazin auch kein Problem sein.

So zumindest mein Verständnis.

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