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IGNORED

Partnerin als Sportpartnerin / oder die gemeinsame Aufbewahrung


rockwilder

Empfohlene Beiträge

Hi Leute,

in einer häuslichen Gemeinschaft darf ich ja gemeinsam aufbewahren. Nun macht meine Frau bald die gelbe und die grüne WBK. Wenn Sie meine Lagermöglichkeiten angibt, darf/kann der SB dann ab der 3. KW sagen, " eine 9mm hat ja Ihr Mann schon"? Wir haben nämlich gänzlich andere Ansichten, gerade bei KW und es ist jetzt schon klar, daß Sie "Ganzstahl" haben will.

Umgekehrt, darf meine Frau eine meiner Waffen mit zum Training nehmen, wenn ich z.B. krank bin oder länger arbeiten muß? Bedürfnis ist natürlich Wettkampf, z.B. Ligarunde. Dafür müsste Sie dann auch Muni mitnehmen.

Macht es unter diesen Gedanken Sinn, sich gegenseitig als Berechtigte einzutragen?

VG & Danke, Rock

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Ihr könnt natürlich nicht mit den selben Waffen schießen - andere Handlage, andere Visierung. Klar, oder?

Mit den Eintragungen der gegenseitigen Berechtigung auf der jeweiligen WBK wäre ich vorsichtig. Die Stadt Bremen beispielsweise argumentiert dann so, wie du das vermutet hast!

Edit: Für die Mitnahme der anderen Waffen nen Leihschein schreiben. So machen meine Frau und ich das auch.

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Die WBK meiner Frau und meine WBK enthalten den Hinweis auf Gegenseitigkeit der Verwendung durch den jeweils anderen Ehegatten. Ausser bei meiner Walther KK M4 trifft (nur für Jäger, Sammler etc.) das auf alle Waffen zu.

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Hi Leute,

in einer häuslichen Gemeinschaft darf ich ja gemeinsam aufbewahren. Nun macht meine Frau bald die gelbe und die grüne WBK. Wenn Sie meine Lagermöglichkeiten angibt, darf/kann der SB dann ab der 3. KW sagen, " eine 9mm hat ja Ihr Mann schon"? Wir haben nämlich gänzlich andere Ansichten, gerade bei KW und es ist jetzt schon klar, daß Sie "Ganzstahl" haben will.

Umgekehrt, darf meine Frau eine meiner Waffen mit zum Training nehmen, wenn ich z.B. krank bin oder länger arbeiten muß? Bedürfnis ist natürlich Wettkampf, z.B. Ligarunde. Dafür müsste Sie dann auch Muni mitnehmen.

Macht es unter diesen Gedanken Sinn, sich gegenseitig als Berechtigte einzutragen?

VG & Danke, Rock

So viele Fragen auf einmal ...

Die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten gleichen Berechtigungs-Niveaus dürfen gemeinsam aufbewahren. Dies hat keinen Einfluß auf das jeweilge Bedürfnis, die jeweiligen Erwerbsmöglichkeiten und rechnet auch nicht auf "Kontingente an.

Wie jedem famiilenfremden darf man auch der Ehefrau Waffen vorübergehend überlassen, wenn sie die Voraussetzungen des § 12 WaffG erfüllt. Auch Munition darf in diesen Fällen überlassen werden.

Der Eintrag einer Person als Mitbenutzer in einer WBK ist * für jede Waffe* an die gleichen Voraussetzungen geknüpft wie ein Erwerb (Bedürfnisbescheinigung und so). Eingetragene Mitbenutzung rechnet auf Kontingente und auch die Anzahl der Waffen beim Sportverband an.

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[...]in häuslicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten gleichen Berechtigungs-Niveaus[...]

Was ist denn ein "Berechtigungs-Niveau"?

Die AWaffV sagt in § 13(10):

Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben ist zulässig.

Da steht nichts von "Berechtigungsniveau", und auch in den Anlagen wird nirgendwo ein Berechtigungsniveau definiert.

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WaffVwV 36.2.14:

"... Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit

der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit

eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen,

die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und

Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt

werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten

müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig

ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von

Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere

Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung,

wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen

erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer

SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf

Jagdwaffen oder Sportpistolen)."

gruß alzi

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[...]Da steht nichts von "Berechtigungsniveau", und auch in den Anlagen wird nirgendwo ein Berechtigungsniveau definiert.

Das war natürlich höchst unprofessionel von mir ohne nachzulesen den Begriff Berechtigungs-Niveau quasi zu erfinden, wo die Literatur und die WaffVwV doch den Begriff Erlaubnisniveau in diesem Zusammenhang verwendet. :blush:

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... Eingetragene Mitbenutzung rechnet auf Kontingente und auch die Anzahl der Waffen beim Sportverband an...

Das eine ist die behördliche Genehmigung das meine Frau und ich unsere jeweiligen Waffen gemeinsam nutzen dürfen. Wieso das meinen Verband, BDS, zu einer Anrechnung veranlassen sollte ist mir nicht bekannt und wird auch nicht so durchgeführt. Im Gegenteil meine Frau hat sportlich 3 HA LW und ich habe sportlich 4 HA LW plus je 3 KW, teilweise in gleichen Kalibern. Bei der Befürwortung hat der BDS nie danach gefragt. Jagdlich habe ich zusätzlich auch noch KW. Der SB hat noch nicht einmal nur ansatzweise versucht dies auf meine oder die KW meiner Frau anzurechnen. Mal davon abgesehen das die nicht möchte das ich mit ihrer USP eine Tier töte.

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... Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten

müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen...

Nach schriftlicher Anfrage an den VDW, Herrn Dr. Scholzen, bezieht sich das "Erlaubnisniveau" auf die Sachkunde. Meine Frau ist Sportschützin, ich bin Sportschütze und Jäger. Wir verwahren gemeinsam auf. Sie darf auch meine Jagd KW und LW nutzen insoweit sie sportlich zugelassen sind (Lauflänge). Sie darf sogar das mir als Jäger verbotene 10 Schuss Magazin (in der WBK eingetragen) im HA verwenden und damit sportlich schiessen. Will ich sportlich schiessen muss ich das mit vielen, vielen 2 Schuss Magazinen machen. Sie darf nicht das sportlich nicht zugelassene Walther KK M4 benutzen.

Eine Verwaltungsvorschrift ist eine Vorschrift für die Verwaltung nicht für mich als Bürger. Ich beziehe mich auf das Gesetz.

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[...] Berechtigungs-Niveau [...] Erlaubnisniveau [...]

Du missverstehst mich. Der eine Begriff steht so wenig im Gesetz wie der andere. Was die WaffVwV (oben zitiert) daraus macht ist schon nachvollziehbar. Die Interpretation weiter unten (bezüglich einer erlaubnispflichtigen Waffe die ein Jäger kaufen darf, ein Sportschütze aber nicht) ist IMHO falsch. Es geht um die gemeinsame Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen durch Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis. So platt (und in für unseren Gesetzgeber erfreulich deutlicher Form) steht es im Gesetz und das sollte Argumentationsgrundlage sein - nicht die interne Arbeitsanweisung für die Verwaltung.

Edit: coltdragoon war schneller, aber ich lasse es jetzt trotzdem stehen.

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@Rodney, @coltdragoon,

ich habe gepostet was nach WaffVwV und Literatur z.B. Heller/Soschinka, Waffenrecht 3. Auflage RZ. 1099 derzeit herrschende Meinung sein dürfte. Wer glaubt er müsse die Tiefen des Waffenenrechts ausloten, der mag das tun. Gerade bei gemeinsamer Aufbewahrung und ungleichem Erlaubnisniveau liegt die Entdeckung durch häusliche Kontrollen nicht fern.

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Ich stelle fest, daß es nicht dumm ist, ERST einen Bestand aufzubauen und DANN gemeinsame Berechtigung zu nutzen.

Gemeinsam Berechtigung analog der gemeinsamen Aufbewahrung gibt es nicht. Was es gibt ist der Eintrag als "weiterer Berechtigter" in die WBK. Dafür sind die gleichen Bedingungen zu erfüllen wie für den Erwerb der Waffe um die es geht. Man muss also auch für jede Waffe ein bedürfnis nachweisen. Andere Praxis einzelner Behörden ändert da nichts an der Rechtslage. Statt der Eintragung als "weiterer Berechtigter" könnte man also die Waffe auch kaufen.

Sinn macht der "weitere Berechtigte" bei zwei Jahresjagdscheininhabern, wenn in der WBK nur Langwaffen stehen. Die JJS-Inhaber haben nämlich grundsätzlich keine Mengenbegrenzung bei Langwaffen. (Ja der Fall mit dem Jäger als Sammler ist mir bekannt.)

Interessant wäre die Verwaltungspraxis wenn zwei Sportschützen mit gelber WBK, jeweils den Eintrag als weiterer Berechtigter in die WBK des anderen beantragen, im Hinblick auf die 2/6-Regel.

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[...] die er sonst nicht haben dürfte, etwa der Sportschütze auf die bereits eingangs genannte Walther KK M4 (§ 6 AWaffV).

Ich kenne keine Walther KK M4 und will auch nicht googeln. Worum es geht ist der Zugriff auf erlaubnispflichtige Waffen für es eines Bedürfnisses bedarf einerseits und erlaubnispflichtige Signalwaffen (Bootsführer) sowie bedürfnisfreie, erlaubnispflichtige Waffen (Besitzer von 4mm M20) andererseits.

Jäger und Sportschützen haben das gleiche Erlaubnisniveau. eine Kurzwaffe mit kurzem Lauf oder eine Selbstladelangwaffe mit großem Magazin (ja auch diese Diskussion kenne ich, aber mir fällt kein anderes Beispiel ein) stehen der gemeinsamen Aufbewahrung bei einem Sportschützen und einem Jäger nicht entgegen.

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...Jäger und Sportschützen haben das gleiche Erlaubnisniveau. eine Kurzwaffe mit kurzem Lauf oder eine Selbstladelangwaffe mit großem Magazin (ja auch diese Diskussion kenne ich, aber mir fällt kein anderes Beispiel ein) stehen der gemeinsamen Aufbewahrung bei einem Sportschützen und einem Jäger nicht entgegen.

Richtig ! Genau das ist es was ich auch mit meinem Beispiel geschildert habe. Wir haben beide eine WBK mit erlaubnispflichtigen Waffen und deshalb verwahren wir gemeinsam.

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