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IGNORED

Leere grüne WBK nach Verkauf


uwedd

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Geschrieben

Hallo Tyr 13,

eine leere WBK ist zum Waffenleihen nicht mehr Wert, als ein Kassenzettel vom Supermarkt.

Ausleihen kann nur ein Waffenbesitzer mit einer WBK in der auch eine Waffe eingetragen ist, oder ein Voreintrag.

Ich kann mich irren ! Schützen-WBK- Gelb ist ein anderer Fall.

Gruß

Geschrieben

Hallo,

die WBK immer behalten!

Es ist ein Nachweis dass die Eingetragenen Waffen verkauft worden sind und an wen.

Was ist wenn dem SB mal wieder das System abschmiert und / oder die Akten verloren gegangen sind?

Wäre nicht das erste mal, dass die Behörde die WBK´s zum eigenen Nachtragen zur Vorlage veralngt..

Geschrieben

Hallo,

die WBK immer behalten!

Du verstehst offenbar nicht, die Einziehung des Dokumentes ist eine gebundene Entscheidung, d.h. es gibt für die Behörde keinerlei Ermessen und der Wunsch, die WBK zu behalten, ist schlicht irrelevant.

Es ist ein Nachweis dass die Eingetragenen Waffen verkauft worden sind und an wen.

Und wo steht, dass ich einen solchen Nachweis vorhalten muss?

Geschrieben

Bei mir war es nach 14 Jahren Pause (Geb. des ersten Kindes) kein problem. Meine grüne Karte war in der Akte und kommt nun mit voreintrag zurück zu mir.

Die gelbe habe ich immer schön behalten. als ich 2011 wieder angefangen habe erstmal 22. LW besorgt.

Geschrieben
Gegenfrage: Wo steht, das ich das nicht "wollen" darf?

Gegen-Gegenfrage: Wo steht, dass ich für den Nachweis das Originaldokument behalten muss (oder darf)?

Du willst einen Nachweis, welche Waffen mal in deiner WBK eingetragen waren? Mach Dir eine Kopie, fotografiere sie, Du kannst sie auf Butterbrotpapier durchpausen oder von mir aus auch mit Ölfarbe ein Bild davon an die Zimmerdecke malen.

Das Dokument IST einzuziehen. Was Du willst oder wofür Du meinst, das Dokument noch zu brauchen, ist, wenn Deine Behörde auf die Rückgabe besteht, im Zweifel vollkommen piepegal. Nebenbei bemerkt, machst Du es nicht, liegt formal eine Ordnungswidrigkeit vor und damit steht theoretisch ein Bußgeld bis 10.000 € im Raum.

Bei mir war es nach 14 Jahren Pause (Geb. des ersten Kindes) kein problem. Meine grüne Karte war in der Akte und kommt nun mit voreintrag zurück zu mir.

Ist ja süß. Ist deine Behörde so klamm, dass Sie Dir nicht mal ein neues Dokument spendieren kann?

Geschrieben

Also ich finde das gut, das ich noch meinen alten Schein habe.

Durchs Raster bin ich aber nicht gerutscht. Man wollte auch von mir einen Nachweis über teilnahme am Sportlichen Schießen, über einen Waffenschrank, über die Zugehörigkeit bei einem Verband, und und und und …. Sehen.

Geschrieben

...Man wollte auch von mir einen Nachweis über teilnahme am Sportlichen Schießen, über einen Waffenschrank, über die Zugehörigkeit bei einem Verband, und und und und …. Sehen.

Ah, da habe ich dich falsch verstanden, dachte du wärst komplett inaktiv gewesen.

Geschrieben

Wenn jemand eine Waffe aus der (grünen) WBK austragen lässt, dann ist die Erlaubnis zum Besitz dieser Waffe nicht erloschen? Was denn dann?

Nur die Erlaubnis zum Besitz DIESER Waffe besteht dann nicht mehr. Wenn Sachkunde und Bedürfnis aber weiterhin bestehen, ist ein späterer Waffenerwerb doch nicht ausgeschlossen. Man kann niemanden zwingen, seine Akte schließen zu lassen, wenn er seine Erlaubnis noch nutzen möchte und eine Neuausstellung wird je nach Gebverz. sogar mehr kosten, als ein späterer Eintrag in eine vorhandene WBK, sofern nicht wie z.B. im SprengG der Fall, die Fachkunde nach fünf Jahren Inaktivität erlischt.

Als WBK-Inhaber unterliegt er aber natürlich andererseits weiterhin der Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG.

...z.B...? Da gibt es noch mehr, wöfür eine leere WBK gut sein soll?

Klar - sichere Fremdverwahrung oder Waffentransport z.B. Eín weiteres Bespiel wäre der Langwaffenerwerb auf Jagdschein. Hier ist es dann sogar eine Gebührenfrage, ob neue WBK zu ca. 50,- Euro oder Eintrag in vorhandene WBK für ca. 15,- Euro.

Daneben gibt es auch andere Bedürfnisarten aus dem § 8 WaffG, die in Frage kommen.

Aber nehmen wir mal an, man dürfte mit einer leeren grünen WBK noch Waffen leihen. Dann müsste ja jemandem, der eine leere grüne WBK besitzt und unzuverlässig wird, diese formell widerrufen werden. Nur ist die unter bestimmenten Vorausetzungen mögliche erlaubnisfreie Leihe von Waffen aus meiner Sicht keine eigenständige Erlaubnis, die widerrufen werden kann. Der Bescheid würde mich wirklich interessieren, ich habe zumindest bisher noch nie einen gesehen. Du etwa?

Nach Unzuverlässigkeit wird die WBK widerrufen (und dadurch indirekt natürlich auch die Berechtigung zum leihen bzw. zur sicheren Verwahrung oder zum Transport entzogen). Wenn in dieser WBK Waffen eingetragen sind, ergeben sich die Bestimmungen für die dort eingetragenen Waffen aus dem § 46 WaffG. Schon aus dieser Trennung im Gesetz kann man sehen, dass es auch leere WBK geben kann.

Geschrieben
Nur die Erlaubnis zum Besitz DIESER Waffe besteht dann nicht mehr. Wenn Sachkunde und Bedürfnis aber weiterhin bestehen, ist ein späterer Waffenerwerb doch nicht ausgeschlossen. Man kann niemanden zwingen, seine Akte schließen zu lassen, wenn er seine Erlaubnis noch nutzen möchte und eine Neuausstellung wird je nach Gebverz. sogar mehr kosten, als ein späterer Eintrag in eine vorhandene WBK, sofern nicht wie z.B. im SprengG der Fall, die Fachkunde nach fünf Jahren Inaktivität erlischt.

Wenn es die letzte Waffe war, hat man keine Erlaubnis mehr, die man nutzten könnte, sondern nur noch das Dokument. Und das berechtigt einen zu gar nichts.

Was eine Erlaubnis ist, steht in § 10 WaffG. Es gibt eine Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe (Voreintrag), zum Besitz (eingetragene Waffe), zum Führen oder zum Schießen. § 12 regelt keine Erlaubnistatbestände, sondern lediglich, was der Inhaber einer Erlaubnis (und nicht der Besitzer eines Dokumentes) nach § 10 darüber hinaus damit noch alles erlaubnisfrei machen darf. Wird die eigentliche Erlaubnis widerrufen oder zurückgenommen oder erlischt sie ( entweder durch Gültigkeitsablauf oder freiwilliges Überlassen der letzten Waffe), dann hat sich § 12 WaffG für denjenigen automatisch erledigt. Da ist auch nichts zu widerrufen, schon gar nicht indirekt (was soll das eigentlich sein?)

Genauso wenig stellt die Absicht, sich vielleicht irgendwann mal wieder eine Waffe zulegen zu wollen, eine Erlaubnis dar, für die man ein (leeres) Dokument benötigt.

Klar - sichere Fremdverwahrung oder Waffentransport z.B. Eín weiteres Bespiel wäre der Langwaffenerwerb auf Jagdschein. Hier ist es dann sogar eine Gebührenfrage, ob neue WBK zu ca. 50,- Euro oder Eintrag in vorhandene WBK für ca. 15,- Euro.

Was hat denn eine (leere) grüne WBK mit dem Erwerb einer Langwaffe auf Jagdschein zu tun? Gar nichts! Und das der Wunsch, Gebühren zu sparen, neuerdings ein Bedürfnis darstellt, wäre mir neu.

Nach Unzuverlässigkeit wird die WBK widerrufen (und dadurch indirekt natürlich auch die Berechtigung zum leihen bzw. zur sicheren Verwahrung oder zum Transport entzogen). Wenn in dieser WBK Waffen eingetragen sind, ergeben sich die Bestimmungen für die dort eingetragenen Waffen aus dem § 46 WaffG.Schon aus dieser Trennung im Gesetz kann man sehen, dass es auch leere WBK geben kann.

Ja, gelbe und rote, denn die stellen neben der Besitzberechtigung für die bereits eingetragenen Waffen immer auch eine unbefristete Erwerbberechtigung für weitere Waffen dar. Welche Erlaubnis beinhaltet eine leere grüne?

Geschrieben

Niedersachsen, Januar '13, ich musste nix zahlen.

Niedersachsen, Januar '13

Voreintrag auf neuer grüner WBK hätte € 56,- (für das neue Dokument) mehr gekostet als der gleiche Voreintrag auf existierender grüner WBK.

Falls das bei dir auch der Fall sein sollte (Nachfragen beim SB), würde ich die USP und damit die WBK behalten.

Geschrieben

Ein Voreintrag mit Munition kostet (nach alter Bundesgebührenordung) beim Regelbedürfnis 66,46 € und beim gesteigerten Bedürfnis 81,80 €, egal ob eine WBK schon vorhanden war oder erst neu ausgestellt werden musste.

Wenn die Behörde die Preise in ihre eigene Gebührenordnung halbwegs 1:1 übernommen hat, würde ein Voreintrag (bei gleichzeitiger Neuaustellung einer WBK) jetzt rund 120 € bzw. 135 € kosten!!! Da muss irgendwo ein Übertragungsfehler vorliegen.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Wenn es die letzte Waffe war, hat man keine Erlaubnis mehr, die man nutzten könnte, sondern nur noch das Dokument. Und das berechtigt einen zu gar nichts...

Das stimmt so halt nicht, denn § 12 WaffG trägt die Überschrift "Ausnahme von den Erlaubnispflichten" und hebt dann explizit darauf ab, dass man in den dort aufgeführten Fällen ohne Erlaubnis und damit also lediglich aufgrund des Innehabens des Dolumentes Waffenbesitzkarte das tun darf, was ich oben bereits beschrieben habe. Wie Du trotz dieses klaren Wortlauts im Gesetz zu einem gegenteiligen Schluss kommst, ist mir deshalb rätselhaft.

Insofern spielt es also überhaupt keine Rolle, ob mit der WBK bereits bzw. nach erfolgter Überlassung der dort eingetragenen Waffe/n eine Erlaubnis zum Erwerb einer konkreten Waffe verbunden ist. Manche Leute brauchen z.B. ständig aus beruflichen Gründen nur eine leere WBK, um sich wegen der Bärengefahr in Spitzbergen mit einer dort übernommenen Leihwaffe in dem Gebieit überhaupt aufhalten zu dürfen ! Das nur mal so als weiteres Beispiel am Rande...

Deshalb werden gemäß § 4 Abs. 3 WaffG auch folgerichtig alle Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und nicht etwa alle Waffenbesitzer regelmäßig auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung geprüft.

... Genauso wenig stellt die Absicht, sich vielleicht irgendwann mal wieder eine Waffe zulegen zu wollen, eine Erlaubnis dar, für die man ein (leeres) Dokument benötigt.

Der Wunsch alleine ist aber nicht rechtswidrig. Aus den o.g. Gründen braucht er in den Fällen des § 12 WaffG nicht zwigend eine Erlaubnis dafür, nur eine WBK. Wenn sich jemand mit einer leeren WBK nur noch ausschließlich Leihwaffen zulegen möchte (der Grund könnte z.B. sein, dass die bessere Hälfte keine Waffen im Haus haben möchte, dass man als Mieter keinen Tresor aufstellen darf, dass die Beschaffung einer eigenen Waffe viel zu teuer ist o.ä.), dann kann er das tun. Wie schon geschrieben unterliegt er dann natürlich weiterhin der Regelprüfung.

Was hat denn eine (leere) grüne WBK mit dem Erwerb einer Langwaffe auf Jagdschein zu tun? Gar nichts! Und das der Wunsch, Gebühren zu sparen, neuerdings ein Bedürfnis darstellt, wäre mir neu.

Die Neuausstellung einer grünen WBK kostet für den Jäger erfahrungsgemäß so zwischen 40 und 50 Euro, die Eintragung in eine vorhandene WBK hingegen lediglich so um die 15-20 Euro. Mit waffenrechtlichem Bedürfnis hat das natürlich nichts zu tun - das hab ich aber auch nie behauptet. Ich weiß nicht, wie dick Deine Brieftasche ist. Es soll aber auch Leute geben, die jeden Monat rechnen müssen, wie sie über die Runden kommen und sich trotzdem ein Hobby leisten möchten. Da ist es doch legitim, wie mit vielen anderen Dingen, die Sparmöglichkeiten zu nutzen. Und niemandem schadet es, wenn jemand eine leere WBK hat.

Welche Erlaubnis beinhaltet eine leere grüne?

Die Möglichkeit der Nutzung des § 12 WaffG. Manchen (wenigen) genügt das.

Geschrieben

Stundenlohn des SB, NWR, Kontrolle, Ausbildung der SB's. So denke ich

Eine Verwaltungsgebühr wird in der Regel aus Sach- und Raumkosten sowie dem mit der öffentlichen Leistung verbundenen Aufwand ermittelt. Je nach Art der Leistung kann sie als Festgebühr, Zeitgebühr, Rahmengebühr oder Wertgebühr festgelegt werden.

Für Amtshandlungen, die immer den selben Aufwand verursachen, gibt es deshalb zumeist eine Festgebühr.Die Zeitgebühr ist immer fair und findet sich deshalb auch neben den Festgebühren oftmals gleich an zweiter Stelle.

Da die WBK-Erteilung naturgemäß mit mehr Prüfung und Aufwand verbunden ist, kostet das mehr, als die Nutzung einer vorbereiteten Erlaubnisurkunde für weitere Eintragungen, die sich zumeist vorrangig auf die Bedürfnisprüfung und ggf. die Aufbewahrung erstreckt.

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