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IGNORED

Bedürfnisnachweis- Schießnachweis rechtens?


sidolin

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Das ist ja auch so vorgeschrieben.

Aber auch nur für ein genau beschriebenes Klientel:

§15 Abs. 1 Nr. 7b

einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem

erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde,

Geschrieben

Ich fasse mal mit Rechtsgrundlagen das Fortbestehen des Bedürfnisses zusammen.

§ 4 WaffG

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen....

WaffVwV

Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

§ 4 WaffG

(4)...

Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

WaffVwV

4.4 Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass (z.B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt.

Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist.
Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen.

Konklusion: Innerhalb der ersten drei Jahren nach Erteilung erster WBK führt der Verein einen Nachweis (§15(1)7bWaffG). Hier kommt die Regelmäßigkeit als Zahlendefinition 18/12 oder jeden Monat) zum Zuge.

Nach diesem Zeitraum ist ein Schreiben des Vereins welcher die schießsportliche Aktivität und die Verbandsmitgliedschaft bestätigt ein gefordertes Mittel. Alternativ kann ein Schießbuch vorgelegt werden. Eine konkrete Häufigkeit ist nicht gefordert. Ein Schießbuch auch nicht.

Die WaffVwV ist für die Behörde verbindlich.

Geschrieben

Am einfachsten geht es wohl mit dem Vordruck "Trainingsnachweise" von der BBS-Hmepage.

Ausdrucken, ggf. Kopfleiste ändern, vom Verein laut Schießkladde ausfüllen und abstempeln lassen.

Wenn der Fredstarter wirklich, wie er sagt, 2x pro Woche schießt, dürfte das kein Problem sein!

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Geschrieben

Konklusion: Innerhalb der ersten drei Jahren nach Erteilung erster WBK führt der Verein einen Nachweis (§15(1)7bWaffG). Hier kommt die Regelmäßigkeit als Zahlendefinition 18/12 oder jeden Monat) zum Zuge.

Nach diesem Zeitraum ist ein Schreiben des Vereins welcher die schießsportliche Aktivität und die Verbandsmitgliedschaft bestätigt ein gefordertes Mittel. Alternativ kann ein Schießbuch vorgelegt werden. Eine konkrete Häufigkeit ist nicht gefordert. Ein Schießbuch auch nicht.

Die WaffVwV ist für die Behörde verbindlich.

gute Zusammenfassung, Drum nochmal als Zitat.

dafür dass der verein jedes schießen zu dokumentieren hat fehlen noch immer belastbare quellen! heletz? mangri?

gruß alzi

Geschrieben

Am einfachsten geht es wohl mit dem Vordruck "Trainingsnachweise" von der BBS-Hmepage.

Ausdrucken, ggf. Kopfleiste ändern, vom Verein laut Schießkladde ausfüllen und abstempeln lassen.

Wenn der Fredstarter wirklich, wie er sagt, 2x pro Woche schießt, dürfte das kein Problem sein!

Schreiben von Verein an Behörde.

Hiermit betsätigen wir, dass xxx weiterhin schießsportlich aktiv ist und Mitglied im Verband xy.

Mit freundlichen Grüßen

Der Oberschützenguru

Das ist alles was zu tun ist. Die Nachweise braucht es nur zur ersten WBK und der nachfolgenden 3 Jahre.

Geschrieben

Ich fasse mal mit Rechtsgrundlagen das Fortbestehen des Bedürfnisses zusammen.

Konklusion: Innerhalb der ersten drei Jahren nach Erteilung erster WBK führt der Verein einen Nachweis (§15(1)7bWaffG). Hier kommt die Regelmäßigkeit als Zahlendefinition 18/12 oder jeden Monat) zum Zuge.

Schöne Zusammenfassung, aber das Rot Durchgestrichene hat darin nichts zu suchen!

Diese Zahlenkombination ist nur für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses maßgebend.

Zitat aus der Waffenverwaltungsvorschrift

14.2.1 § 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass – der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen

regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1);

Geschrieben

Hier kommt die Regelmäßigkeit als Zahlendefinition 18/12 oder jeden Monat) zum Zuge.

Schöne Zusammenfassung, aber das Rot Durchgestrichene hat darin nichts zu suchen!

Diese Zahlenkombination ist nur für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses maßgebend.

Hättest du mal besser nich korrigiert ;)

Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.
Geschrieben
Nach diesem Zeitraum ist ein Schreiben des Vereins welcher die schießsportliche Aktivität und die Verbandsmitgliedschaft bestätigt ein gefordertes Mittel. Alternativ kann ein Schießbuch vorgelegt werden. Eine konkrete Häufigkeit ist nicht gefordert. Ein Schießbuch auch nicht.

Das ist aus meiner Sicht aber unlogisch. Wenn man für den Bedürfnisnachweis die Alternativen "Schreiben vom Verein" und "Vorlage eines Schießbuches" hat, dann macht das nur Sinn, wenn beide Nachweise auch die gleiche Aussagekraft haben. Beim Schießbuch kann man im Zweifel Termine zählen, aber was soll man mit einem Schreiben, wo nur der Begriff "regelmäßig" auftaucht, anfangen?

In Deinem Zitat aus der WaffVwV steht:

Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen.

Das fängt schon mal mit der Frage an, was "aktiv" bedeutet. Und wer das festlegt. Die Behörde oder der einzelne Betroffene? Ich tippe erfahrungsgemäß auf ersteres.

Das keine konkrete Mindestzahl festzulegen ist, muss ja nicht bedeuten, dass im Zweifel auch keine Zahl zu nennen wäre. Die Zahl muss nur nicht zwingend 18/12 sein, es kann folglich auch bei weniger Terminen noch von einem Bedürfnis ausgegangen werden. Wie viele das sind, wäre dann im Einzelfall zu klären und hängt von vielen Faktoren ab.

Wenn jemand aus Zeit-, Geld- oder Motivationsmangel nur ein Mal im Jahr auf den Stand geht, ist das im weitesten Sinne auch regelmäßig, aber sicherlich kein Bedürfnis mehr im Sinne der o.a. Vorschrift. Machen wir uns mal nichts vor, viele Vereine würden so jemandem trotzdem das Bedürfnis bestätigen, weil regelmäßige Beitragszahler, die selten bis nie erscheinen und dadurch den Stand schonen, mitunter zum wirtschaftlichen Überleben dringend benötigt werden. Mit Sport hat das dann allerdings nichts mehr zu tun.

Die WaffVwV ist für die Behörde verbindlich.

Ja, aber so, wie sie die Behörde auslegt, aber nicht, wie Du, ich oder jeder andere Betroffene sie vielleicht lesen würde.

Geschrieben

Hättest du mal besser nich korrigiert ;)

Ich tu´s noch einmal.

Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen.

Wenn nach dieser Aussage ein "ansonsten" folgt, beziehen sich die "selben Grundsätze" sicherlich nicht auf das Bedürfnis sondern auf die anderen Punkte aus §4 Abs. 1 Nr. 1-3.

Geschrieben

schuster, es geht hier um die Bedürfniswiederholungsprüfung 3 Jahre nach Ersterteilung! Und dafür wird 12/18 angewendet. Bei einer sonstigen Bedürfnisprüfung nicht (mehr)!

solltest dir mal den Gesetzestext und den entsprechenden Abschnitt in diesem Kontext nochmal durch den Kopf gehen lassen.

gruß alzi

Geschrieben

schuster, es geht hier um die Bedürfniswiederholungsprüfung 3 Jahre nach Ersterteilung!

Was soll das?

in der Verwaltungsvorschrift steht eindeutig:

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung.

danach wird es allgemeiner:

Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses

nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise ...

wo steht da eine Zahl??

Geschrieben

Streitet euch nicht, ich werde abwarten, was passiert. Ich habe ja nun erstmal reagiert, wenn ein Nachweis erforderlich ist, werde ich ihn erbringen. Ich bin auch bis auf letztes Jahr jedes Jahr bei der BM und der LM des BDS aufgeschlagen und besitze mittlerweile gefühlte 20 Medaillen in Silber, Bronze, Gold. Die können mir also nichts.

Geschrieben

Was soll das?

in der Verwaltungsvorschrift steht eindeutig:

[/size][/font][/size][/font][/left]

danach wird es allgemeiner:

[/size][/font][/size][/font]

wo steht da eine Zahl??

Es ist so, wie ich es anhand der Gesetzestexte und Verwaltungsbestimmungen dargestellt habe. Du musst sauber trennen, auf welchen Absatz und welchen Satz sich der jeweilige Passus in der WaffVwV bezieht.

Es ist unterteilt in § 4 (4) Satz 1 und § 4 (4) Satz 3 WaffG. Satz 1 ist die erneute Prüfung des Bedürfnisses nach 3 Jahren (Pflicht) und Satz 3 das Fortbestehen des Bedürfnisses nach diesem Zeitraum (i.d.R. anlassbezogen). Wenn du die Verwaltungsbestimmungen genau liest, findest du die entsprechenden Satzbezüge. Die Stelle die das untermauert habe ich bereits zitiert. Es ist ja keine Erfindung meinerseits, sondern ein Zitat aus der WaffVwV. alzi hat das sehr richtig erkannt.

@ Flohbändiger

Die WaffVwV drückt sich doch sehr eindeutig aus. Ich wüsste nicht, wo der Interpretationsspielraum für die Behörde liegen soll. Es muss nicht immer alles bis in kleinste geregelt werden. Wenn einer über insgesamt 4 Jahre regelmäßigen Schießsport nachgewiesen hat ist das ausreichend, um ernsthaftes Interesse festzustellen. Danach reicht es weiter aktiv und angemeldet zu bleiben. Der Gesetzgeber verzichtet bewusst aus eine Zahlenregelung und schließt 18/12 oder 1x/Monat als Bedingung aus. Das Wörtchen "regelmäßig" wird ebenfalls nicht mehr gebraucht.

Geschrieben
Die WaffVwV drückt sich doch sehr eindeutig aus. Ich wüsste nicht, wo der Interpretationsspielraum für die Behörde liegen soll.

Na, zum Beispiel bei der Auslegung des (aus meiner Sicht) unbestimmten Rechtsbegriffes "aktiv". Da hätte die Behörde vermutlich hier und da ein berechtigtes Interesse, zu erfahren, was der Verein, der die Bescheinigung ausgestellt hat, unter "aktiv" so versteht. Unter "aktiv" kann ich mir von "kommt nur noch zur Jahreshauptversammlung" bis "ist 24/7 auf dem Stand" so ziemlich alles vorstellen.

Folglich kann man das im Zweifel nur mit einer Zahl benennen, wo hoch die auch immer sein mag. Das wird man dann im Einzelfall entscheiden müssen.

Es muss nicht immer alles bis in kleinste geregelt werden. Wenn einer über insgesamt 4 Jahre regelmäßigen Schießsport nachgewiesen hat ist das ausreichend, um ernsthaftes Interesse festzustellen. Danach reicht es weiter aktiv und angemeldet zu bleiben. Der Gesetzgeber verzichtet bewusst aus eine Zahlenregelung und schließt 18/12 oder 1x/Monat als Bedingung aus. Das Wörtchen "regelmäßig" wird ebenfalls nicht mehr gebraucht.

Das in der Verwaltungsvorschrift keine (Mindest-)Zahlen vorgegeben werden, heißt m.E. aber auch nicht, dass alles zwischen 0 und 17 automatisch "aktiv" bedeutet. Die Frage ist, was sich der Verordnungsgeber unter "aktiv" überhaupt vorgestellt hat. Da hat man sich mal wieder schön schwammig ausgedrückt. Das einzige, was zum Ausdruck kommt, ist dass man offenbar überhaupt geschossen haben muss. Folglich dürfte 0 als Definition rausfallen. Alles andere liegt wie immer im Auge des Betrachters.

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