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KK-Repetierer mit 35 cm-Lauf auf WBK gelb neu?


Bubblegun

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Hallo!

Ich möchte mir eine Repetierbüchse Kaliber .22 lfb. mit einem sehr, sehr kurzen Lauf (35 cm) zulegen. Eingetragen werden soll die Büchse auf meine (neue) gelbe WBK.

Ich hatte da etwas mit 16,75 Zoll bzw. 42 cm Lauflänge im Hinterkopf und deshalb vorsichtshalber ein wenig Paragrafen gewälzt.

Also ich komme zum Schluss, dass es eine Langwaffe ist (da insgesamt ca. 80 cm lang, solange der Schaft dran bleibt), die auch zum sportlichen Schießen zugelassen ist (da ja u. a. die Sportordnung des BDS genehmigt ist).

Ergo müsste der Eintrag problemlos möglich sein. Die "42 cm" habe ich auch gefunden - aber die spielen nach dem, was ich gelesen habe, anscheinend nur bei Halbautomaten eine Rolle.

Aber sicher bin ich mir eben nicht ...

Was meint Ihr?

Schon mal Danke für Eure Antworten ...

bubblegun

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Sofern die Sportordnung(en) hier nicht bezüglich der Lauflänge Vorgaben machen, ist es kein Problem.

Die SpO des DSB fordert aber für alle Langwaffendisziplinen eine Mindestlauflänge von 42cm.

(zumindest alle Disziplinen, inkl. Liste B, die ich bisher genauer angesehen habe. es mag da ausnahmen geben, ich kenne sie nicht.)

In der SpO des BDS habe ich eine derartige Einschränkung/Vorgabe noch nicht entdeckt.

gruß alzi

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...Du hast es richtig erkannt, nach § 6 AWaffv

gelten die 42 cm nur für ( bestimmte ) HA.

vollig korrekt .... nur muß die Waffe noch irgendeiner genemigten Sportordnung (giebt es hier) entsprechen. Bis jetzt habe ich nur welche gefunden wo die Lauflänge bei 42 cm beginnt. Das war mir bis vor kurzen auch noch nicht ins Auge gefallen. Gleiches Thema hier

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Die Büchse wäre z. B. für die BDS-Disziplin "Freie Klasse Kleinkaliber (FK KK)" geeignet. Oder auch "Präzisionssportgewehr Kleinkaliber (PSG KK)". Der Lauf nach ISSF darf ja nur nicht länger als 762 mm sein.

DAS + § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des

sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der

Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und

Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition

mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J)

beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner,

sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung

eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

....und der KK-Repetiere ist kein Problem :icon14:

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