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IGNORED

Noch ein B-Würfel mehr


Beselin01

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Meine LAG (Lebensabschnittgefährtin :rolleyes: ) möchte gern ne .22 Kurzwaffe eines Vereinskameraden erwerben :gutidee:

In meinem B Würfel wäre noch Platz --

Also zum Amt und grüne WBK beantragen :00000733:

Doch die SBìne sagt das sie einen Eigenen B-Schrank braucht :traurig_16:

Ist das richtig??

Sachkunde usw. sind vorhanden (oder sind wir alle so böse) Sie darf dann immer noch nicht an meinen B-Würfel??

Müssen wir damit leben, daß ein Raum langsam zum Metallbehälter-Lager wird :confused:

Wir würden das Geld statt B-Würfel lieber in Mun umsetzen

B01

Geschrieben

siehe §13 Abs 10 AwaffV

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

Somit ist die Aufbewahrung in einem B-Würfel zulässig.

Beste Grüße

Stefan

Geschrieben

Aber eben nur, wenn Sie auch bei ihm wohnt.

Haben wir auch im Verein .

Beide eigene Wohnung trotz LAG - jeder eigenen B-Würfel erforderlich da nix häusliche Gemeinschaft. :rolleyes:

Geschrieben
[...]

Müssen wir damit leben, daß ein Raum langsam zum Metallbehälter-Lager wird :confused: [...]

Das klingt nach einer Wohnung und in Verbindung mit LAG nach häuslicher Gemeinschaft.

Geschrieben

... "Berechtigte Personen in häuslicher Gemeinschaft dürfen ihre angemeldeten Waffen in ein und demselben Behältnis aufbewahren (Jäger/Jägerin oder Schütze/Schützin in gemeinsamer Wohnung mit „gleichem Erlaubnissniveau“). Eine gemeinsame Waffenbesitzkarte ist nicht erforderlich." ...

Wenn die "häusliche Gemeinschaft" gegeben ist, könnt der Hase im Pfeffer, ehhh Waffenschrank, für deine SB beim "gleichen Erlaubnisniveau" liegen. Also Du GK und deine Lebensgefährtin "nur" 22er ... Diskussionen über Sinn und Unsinn würd ich mir sparen, Klimmzüge a la Waffe auf deine Karten auch.

Geht doch lieber zusammen einen schicken kleinen Tresor suchen in dem auch noch Platz für Zuwachs ist ! Macht Spass und ist ja eh bald Weihnachten ... ^_^:wub: kleiner Tipp für das Optik-Problem: Büromöbel wie Rolltürschrank o.ä. suchen(preiswert in der Bucht), Rückwand raus und über Tresor(e) schieben - macht sich Schick im (Arbeits-)Zimmer und hat je nach Breite/Höhe auch noch Platz fürs Putzgeraffel, Koffer, Spektiv ...

Gruss,

Mich B) el

Geschrieben
...

Wenn die "häusliche Gemeinschaft" gegeben ist, könnt der Hase im Pfeffer, ehhh Waffenschrank, für deine SB beim "gleichen Erlaubnisniveau" liegen. Also Du GK und deine Lebensgefährtin "nur" 22er ...

Nein, das "gleiche Erlaubnisniveau" bezieht sich darauf, daß beide prinzipiell die gleichen Waffen besitzen dürfen.

Sportschützen dürfen sowohl GK- als auch KK-Kurzwaffen besitzen, da ist es völlig egal, was wer tatsächlich besitzt.

Eine andere Sachlage ist es, wenn z. Bsp. ein Jäger mit nicht sportlich zugelassenen Waffen und eine Sportschützin gemeinsam aufbewahren wollen, da gibts Probleme. Die Schützin dürfte sich die sportlich nicht zugelassenen Waffen ja auch nicht vom Jäger leihen.

Gruß

Sigges

Geschrieben

... na denn, wieder was gelernt.

Hoffentlich trifft das auch auf B01s SB zu ... <_<

... aber mal was ganz anderes ... is hier noch Sommerzeit ??? irgendwie sind die Forenbeiträge meinem Wecker ne Stunde voraus ... :ridiculous:

Gruss,

Mich B) el

Geschrieben

Hallo Beselin01,

meines Erachtens liegt hier deine SB falsch.

Hier ein Abriss aus der aktuellen WaffVwV: Drucksache 331/11 vom 04.11.2011: Punkt 36.2.14 zu §36Abs.2 WaffG

Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen er-hält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder ei-ner erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).

Einfach gesagt lese ich das so, wenn ihr beide berechtigte Personen mit WBK seid ( egal ob grün oder gelb) und sonst kein anderer (nicht-berechtigter) Zugriff erlangen kann, dann könnt ihr alles zusammen packen (und zwar nicht nur die Kopfkissen im Schlafzimmer) :rolleyes:

Gruß Andreas

P.S. lass dich wieder mal beim Rundenfernwettkampf sehen :gutidee: und liebe Grüße auch an die LAG

Geschrieben
Aber eben nur, wenn Sie auch bei ihm wohnt.

Das sehe ich nicht so. ( Kann mich aber auch durchaus täuschen und bin lernfähig)

Ein weiterer Abriss aus o.g. WaffVwV

Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Abs. 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt.

Es ist hier nur von einer "jederzeitigen Zutrittsmöglichkeit" die Rede. D.h. ich gebe der LAG die Schlüssel für meine Wohnung und gestatte ihr damit auch in meiner Abwesenheit den Zutritt. Wie gesagt, WBK für die LAG ist Voraussetzung.

Also wie gesagt, ich lasse mich wirklich gern eines anderen belehren. Es kann nur uns allen helfen, wenn das hier abschließend ausdiskutiert wird.

Gruß Andreas

Geschrieben

Danke Danke für die schnellen Antworten

Problemchen ist mal wieder die ne SBine :rolleyes:

Ich hatte schon mal mit ihr ein Probemchen, als sie meinte, ich müßte ein Schießbuch vorlegen,

wegen der Waffenrechtlichen Überprüfung :peinlich:

Gesetzgeber verlangt aber kein Schießbuch!

Jetzt meinte sie auch wieder, das meine LAG, ein Schießbuch vorlegen müsse :peinlich:

Und schon wusste sie wer vor ihr stand :rolleyes:

Aber danke noch mal für die Auskunft

B01

Geschrieben

In der aktuellen Visier oder DWJ? ist ein interessanter Artikel zur gemeinsamen Aufbewahrung.

Einfach mal reingucken.

Also eine eine gemeinsame Lagerung sollten wirklich keine Probleme bereiten, sofern Deine Partnerin Dich in regelmäßigen Abständen besucht. So stands im Artikel.

zur 22er muss ich mir aber einen Seitenhieb erlauben......sowas kauft man doch heute nicht mehr!

GK mit Wechselsystem spart Plätze auf der WBK!

Geschrieben
Nein, das "gleiche Erlaubnisniveau" bezieht sich darauf, daß beide prinzipiell die gleichen Waffen besitzen dürfen.

Sportschützen dürfen sowohl GK- als auch KK-Kurzwaffen besitzen, da ist es völlig egal, was wer tatsächlich besitzt.

Eine andere Sachlage ist es, wenn z. Bsp. ein Jäger mit nicht sportlich zugelassenen Waffen und eine Sportschützin gemeinsam aufbewahren wollen, da gibts Probleme. Die Schützin dürfte sich die sportlich nicht zugelassenen Waffen ja auch nicht vom Jäger leihen.

Gruß

Sigges

nicht sportlich zugelassene Waffen sind aber sehr sehr selten bei Jägern!

Snubbies zwischen 1/7/8- 2,5 können ja dank BDMP auch sportlich genutzt werden!

bleibt eigl. nur ne 6,35 TPH!

Geschrieben
[...]

Eine andere Sachlage ist es, wenn z. Bsp. ein Jäger mit nicht sportlich zugelassenen Waffen und eine Sportschützin gemeinsam aufbewahren wollen, da gibts Probleme. Die Schützin dürfte sich die sportlich nicht zugelassenen Waffen ja auch nicht vom Jäger leihen.[...]

Nun dichtet doch keine Schwierigkeiten zusammen wo keine sind. Die AWaffV spricht von Berechtigten also WBK-Inhabern oder Inhaber von ähnlichen Erlaubnissen. Die WaffVwV erfindet noch das "gleiche Erlaubnis-Niveau" hinzu. Das war es dann aber auch schon.

Hierzu aus der amtlichen Begründung des § 13 AWaffV (Entwurf):

Einem Bedürfnis der Praxis entsprechend, regelt Absatz 10, dass die gemeinschaftliche

Aufbewahrung durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben,

zulässig ist. Dabei wird es sich in den meisten Fällen um nahe Familienangehörige handeln.

Es ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit in den meisten Fällen sogar vorzugswürdig,

dass ein auswärts studierendes Kind, das am Ort des Familienheims beispielsweise der

Jagd oder dem Schießsport nachgeht, seine Waffen und Munition dort anstatt in der

„Studentenbude“ aufbewahrt; die häusliche Gemeinschaft gilt auch dann noch als

vorhanden, wenn ein naher Angehöriger, wenn auch in gewissen Abständen, regelmäßig

das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit hat.

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