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IGNORED

Aufbewahrungskonzept für Behörde


BarelyLegal

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Bei mir wurde von Behördenseite auch angedeutet man soll den Verbrauch nach dem Bedürfnis festhalten.

Man "soll" vieles... :gaga:

Bürokratische "Folterinstrumente" gibt es (potenziell) mehr als genug...

Wenn wir als Schützen und Jäger nicht bald eine vernünftige, politisch wirksame Interessenvertretung

gegenüber solchen Idiotenforderungen hinbekommen - dann ist der Sack zu.

Geschrieben
Es fiehlen aber auch Kommentare das Jäger nur LW Mun besitzen dürfen wenn sie eine eingetragene Waffe haben....

Noch fragen ???!!!!

Dann gehen die einfach nur nach den Waffenrechtskommentaren von Pabsthart etc. Jagdmunition nur bei vorhandenen Jagdwaffen.

Geschrieben

"Liebes Behördentagebuch, heute war ich mal wieder Wurfschiebenschießen. Ich habe 421 Schuss verbraucht wovon leider nur 387 ihr Ziel trafen, bleiben im Schrank noch 9763 unverbrauchte Sportpatronen Marke Winchester X2 in 24g Losnummer "Niete"."

.....

Sehr geehrter Sachbearbeiter, sollte ein extrem kritischer Restbestand von unter 5000 Schuss errreicht werden melde ich gern den Kauf einer neuen Palette, den ich gern, Ihr Einverständnis vorrausgesetzt, von meinem rechtmäßig verdienten Geld ( Steuernummer XXXXX) bezahlen würde, zur Nachschau der Munitionsvorräte lade ich sie herzlich ein, ich nehme dann auch, um Ihnen keine weiteren Umstände zu machen einen Tag Urlaub und bereite ein wenig Gebäck und Tee vor!"

GEHTS NOCH?

Geschrieben
Man "soll" vieles... :gaga:

Bürokratische "Folterinstrumente" gibt es (potenziell) mehr als genug...

Wenn wir als Schützen und Jäger nicht bald eine vernünftige, politisch wirksame Interessenvertretung

gegenüber solchen Idiotenforderungen hinbekommen - dann ist der Sack zu.

Genau die so schaut es aus ......

Dann gehen die einfach nur nach den Waffenrechtskommentaren von Pabsthart etc. Jagdmunition nur bei vorhandenen Jagdwaffen.

Leider auch nicht ganz, ein gelöster JJ ist eine Erlaubnis LW mun zu kaufen und zu besitzen auch für Waffen die nicht in der WBK eingetragen sind!!!!

Es geht hier höchsten um Langwaffen die KW Mun verwenden.

"Liebes Behördentagebuch, heute war ich mal wieder Wurfschiebenschießen. Ich habe 421 Schuss verbraucht wovon leider nur 387 ihr Ziel trafen, bleiben im Schrank noch 9763 unverbrauchte Sportpatronen Marke Winchester X2 in 24g Losnummer "Niete"."

.....

Sehr geehrter Sachbearbeiter, sollte ein extrem kritischer Restbestand von unter 5000 Schuss errreicht werden melde ich gern den Kauf einer neuen Palette, den ich gern, Ihr Einverständnis vorrausgesetzt, von meinem rechtmäßig verdienten Geld ( Steuernummer XXXXX) bezahlen würde, zur Nachschau der Munitionsvorräte lade ich sie herzlich ein, ich nehme dann auch, um Ihnen keine weiteren Umstände zu machen einen Tag Urlaub und bereite ein wenig Gebäck und Tee vor!"

GEHTS NOCH?

Tja so wird mal aussehen wenn nicht bald endlich einen gute und dauerhafte "öffentlichkeitsarbeit" von PROFIS gemacht wird...

PS: Bei der auflistung fehlt noch ob es der 1. erste oder 2. Schuss und mit welchen Bedürfnis! Allso 421 Schuss davon 90 mit dem Bedürfnis Jäger der rest von 331 auf Sportschütze..... :-)

Geschrieben
Leider auch nicht ganz, ein gelöster JJ ist eine Erlaubnis LW mun zu kaufen und zu besitzen auch für Waffen die nicht in der WBK eingetragen sind!!!!

Es geht hier höchsten um Langwaffen die KW Mun verwenden.

Das gilt nicht uneingeschränkt.

Abzustellen ist mangels einer abstrakt-generellen Klassifizierung auf die im Einzelfall im Besitz des Jägers befindlichen, zur Jagd vorgesehenen Langwaffen. Die dafür bestimmte Munition (vgl. den Wortlaut des § 15 Abs. 1 WaffG) soll von der Erlaubnispflicht freigestellt werden. Deshalb kann beim Munitionserwerb durch Jäger die Vorlage des Jagdscheins nicht in jedem Fall ausreichen; vielmehr hat der Jäger in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass er eine Langwaffe für Jagdzwecke besitzt, für die die zu erwerbende Munition geeignet ist.

Man sollte allerdings einfach auf die WaffVwV verweisen

13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger allein auf Grund eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines erwerben, sofern diese

Drucksache 331/11

- 49 -

zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist.

Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z. B. in Fällen, in denen die Ver-längerung eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffen-munition in die Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen. Gegebenenfalls kann auch ein Munitionserwerbsschein (z. B. Jagdscheininhaber jagt nur gelegentlich mit Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht sich der Munitionsbesitzer nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 b strafbar.

Diese ist etwas aktueller als die bisherigen Kommentierungen.

Geschrieben
Das gilt nicht uneingeschränkt.

Man sollte allerdings einfach auf die WaffVwV verweisen

Diese ist etwas aktueller als die bisherigen Kommentierungen.

Darum habe ich auch geschrieben LW Mun. In dem Urteil geht es um die Verwendung von KW Mun in LW.

Ich meine dieses Urteil wurde schon in DWJ etc mal besrochen und ich meine in der berufung gekippt. Bin mir aber nicht sicher..

Jedenfalls kann man aus diesem Urteil ablesen wohin die Reise geht und wie scharf das WaffG heute schon ist,

das jemand der zwar alle LW Munition kaufen und besitzen darf.

Zusätzlich noch eine Erlaubnis nach §27 hat.

Aber nicht "zuverläsig" ist für 20 9mm Murmel.

Und das ist auch das Problem darum meine DANK

an alle Verantwortlichen aus den Verbänden die sich so über den Tisch haben ziehen lassen...

grus

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