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IGNORED

Waffe auf Arbeit?


weissblau

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Richtig

Ist die Aussage von @Reinhard Bergmann.

Das in der AWaffV genannte "Museum mit Publikumsverkehr" kann ja wohl geradezu als Paradebeispiel eines Nicht-Wohngebäudes herangezogen werden, welches dennoch als "dauernd bewohnt" anerkannt wird. Die AWaffV-Aufzählung ist gerade ja auch nicht abschließend.

Mensch, @schiiter, jetzt nimm aber mal Deinen Mumm zusammen und gib' zu, daß Du etwas gelernt hast.

Um das Ganze noch anekdotenhaft zu untermauern: Mein SB hat einen Kollegen geradezu darauf hingewiesen, daß er in seinen Geschäftsräumen bestimmt Gelasse hat, die nur ihm zugänglich sind, was in seiner Mietswohnung gerade nicht der Fall war. (Wohnung war wegen Frau out.)

Geschrieben

Soll man das Mumm nenne, wenn man etwas Falsches zugibt? Das Museeum ist nicht grundlos extra aufgeführt worden. Hier war eine Spezialregelung notwendig, weil es eben kein dauerhaft bewohntes Gebäude ist. Deshalb steht dort extra "gelten als" und zwar im Sinne dieser Vorschrift. "Sind..." kann man nicht schreiben, da dauerhaft bewohnte Gebäude bereits definiert sind.

Geschrieben

Hach Leute, Tyr13 hats doch in seinem 2. Beitrag schon zitiert.... es geht nicht um die dauerhafte Aufbewahrung, sondern um eine vorrübergehende! Und diese Form der Aufbewahrung ist mit dem B-Würfel im Büro und der erlaubniss des Chefs schon rechtskonform!

Meiner Meinung nach kann hier sogar vorrübergehend die Munition mit in den Würfel da ja nur eine Vorkehrung gegen unmittelbare Wegnahme gefordert ist und der B-Würfel deutlich sicherer als das Rangebag ist.

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

LG: Steam

Geschrieben

Genau. Ich habe ihme genau dahingehend beigepflichtet. Manchmal mag man nur den leichten Weg nicht annehmen ;)

  • 3 Wochen später...
Geschrieben
...

Meiner Meinung nach kann hier sogar vorrübergehend die Munition mit in den Würfel da ja nur eine Vorkehrung gegen unmittelbare Wegnahme gefordert ist ...

LG: Steam

Da möchte ich mich doch mal sehr weit aus dem Fenster hängen:

Selbst das ist im beschriebenen Fall nicht notwendig, gefordert wird eine angemessene, gegen unmittelbare Wegnahme gesicherte Aufbewahrung außerhalb der eigenen vier Wände.

Gesetzt den Fall, mein AG hat nichts gegen die Waffen im Büro, reicht für die vorübergehende Aufbewahrung am Arbeitsplatz durchaus eine abschließbare Schreibtischschublade für Waffe und Munition, damit habe ich dem Gesetz genüge getan, wenn ich auf dem Weg von zu Hause zum Stand eine zeitlich begrenzte Pause zum Arbeiten einlege und die Waffe(n) samt Minition eigentlich ständig unter Kontrolle habe ...

(Und zur Pinkelpause bitte ich den netten Kollegen neben mir, kurz darauf zu achten, daß niemand an meinen Schreibtisch geht, ich muß ihm ja nicht auf die Nase binden, daß da was Gefährliches in der Schublade liegt.) (Obwohl es jeder im Büro weiß und beim "Einchecken" interessiert geguckt hat, aber alle lassen die Finger davon ...)

mfg

Harry

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Wo kein Kläger da kein Richter, sollte es allerdings zu unsachgemäßer benutzung "DEINER" Munition gekommen sein muss du erklären warum sie in einer Tasche unter deinem Schreibtisch lag während du in der Kantine warst. ...

Ich würde die Waffe mitnehmen. Einschliessen die Munition im Schrank verstecken und NIEMANDEM auf der Arbeit davon erzählen.

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