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IGNORED

Was sind "Schnittmodelle" waffenrechtlich? Waffen? Dekowaffen? Unbrauchbar?


schnicker

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Geschrieben

Hallo Wissende, ich bitte um Eure rechtlich fundierte Hilfe bei folgender Problematik. Ich möchte eine alte Doppelflinte aus meiner WBK bekommen und daraus ein Schnittmodell machen lassen, welches ich mir an die Wand hängen kann. Wie ist hier der waffenrechtliche Verfahrensweg? Muss die Waffe alle Merkmale einer Dekowaffe enthalten und vom Beschussamt als solche abgenommen werden, oder gibt es eine extra Definition für Schnittmodelle? Welche Änderungen müssen erfüllt sein bzw. vorgenommen werden? Wer entscheidet über den dann vorliegenden Verlust der Schusswaffeneigenschaft usw. Ich denke die Frage ist klar und jemand erhellt mich.

Geschrieben

Hier zur Information der entsprechende Auszug aus dem Entwurf zur WaffVwV:

Anl.I-A1-UA1-1.4.6

Bei stark verrosteten oder in sonstiger Weise unbrauchbar gewordenen Schusswaffen ist von einem Verlust der Schusswaffeneigenschaft auszugehen, wenn die Funk-tionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht mehr mit allgemein gebräuchlichen Werk-zeugen wieder hergestellt werden kann. Dies gilt auch für jedes einzelne wesentliche Waffenteil.

Schnittmodelle verlieren ihre Eigenschaft als Schusswaffe, wenn der Lauf und die Patronenlager nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 so geöffnet sind, dass Geschosse den Lauf nicht verlassen können, und der Verschluss einschließlich der Zündeinrichtung sowie das Griffstück bei Kurzwaffen soweit geändert sind, dass nur die mechanische Funktion noch erhalten bleibt, jedoch Munition nicht gezündet werden kann.[/i]

Gruß, glockero

Geschrieben

Danke für die bisherigen Antworten, die WaffVwV hilft ja schon weiter. Aber wer legt fest, dass die dort beschriebenen

Forderungen an ein Schnittmodell erfüllt sind? Bei "Deko" ist es das Beschussamt... Genügt beim Schnittmodell eine Bestätigung durch einen Büchsenmacher? Möchte mich hier nicht auf Vermutungen berufen müssen.

Geschrieben

Wende Dich an den BüMa Deines geringsten Misstrauens. :rolleyes:

Zwar ist das bloße Zerstören (in kleine Stücke sägen/ flexen) keine erlaubnispflichtige Bearbeitung von Schusswaffen, aber irgendwer muss den Schrott ja aus Deiner WBK austragen.

Wenn Du die Knifte selbst kastrierst und Deinen braven Amtmann auf den Tisch knallst, kann es sein, dass der ein Gutachten eines Sachverständigen verlangt. In diesem Fall hast Du im Vergleich zum BüMa ein Bombengeschäft gemacht.

Vielleicht lässt Du sie besser in Würde den Weg alles Irdischen gehen... schau', auf uns alle wartet der Ofen, wenn Du nicht gerade Katholik bist und Dich lieber von Würmern aufmampfen lässt. :sad:

Geschrieben

Kennt jemand eine gute Adresse (BüMa), wo man ein Schnittmodell

bzw. eine Dekoabänderung (mit Zertifikat) im Kundenauftrag durchführen lassen kann ?

Dass sowas nicht billig ist, ist klar.

Svenni

Geschrieben
Danke für die bisherigen Antworten, die WaffVwV hilft ja schon weiter. Aber wer legt fest, dass die dort beschriebenen

Forderungen an ein Schnittmodell erfüllt sind? Bei "Deko" ist es das Beschussamt... Genügt beim Schnittmodell eine Bestätigung durch einen Büchsenmacher? Möchte mich hier nicht auf Vermutungen berufen müssen.

servus,

steht doch auf seite 82 hab ich oben schon geschrieben.

Auch das Umarbeiten erlaubnispflichtiger Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen bzw. Schnittmodelle ist ein Bearbeiten.

und bearbeiten ist nur mit erlaubniss erlaubt... also büma.

ansonsten kann ich dir nur raten, bei einem beschußamt in deiner nähe anzurufen.

die sind da eigendlich immer sehr nett und helfen gerne weiter... zumindest in münchen... weis ich aus erfahrung.

gruß

Geschrieben

..na klar kann ich Sachbearbeiter, Büchsenmacher, Beschussamt usw. fragen. Aber auch diese Personen müssen/sollten Ihr Wissen ja auf irgendein Gesetz, eine Vorschrift, Drucksache, oder was auch immer stützen. Dass ein Sachbearbeiter rechtlich verbindliche Auskünfte gibt ist leider nicht selbstverständlich. Deshalb hatte ich meine Hoffnung hier erhellt zu werden, aber mit den Infos von fswal und glockero bin ich ja zumindest schon ein Stück weiter.

Geschrieben

Sachbearbeiter kontaktieren und Termin machen.

Beim Termin die Sache mit dem SB besprechen, ggf. ein vorhandenes Schnittmodell einer Pistole, oder sonst etwas, aus der Tasche zaubern.

Wenn SB zickt: darauf hinweisen, daß ein Zerstören einer Schußwaffe a: keine erlaubnisspflichtige Tätigkeit darstellt b: es danach eine ehemals erlaubnisspflichtige Schußwaffe weniger im Pool gibt.

Wenn dann weißer Rauch kommt:

Anfertigung des Schnittmodelles gemäß den einschlägigen Regularien vornehmen

Umbau dem SB vorlegen und austragen lassen.

Das Ganze geht auch zu Sammlerzwecken (Schnittmodelle) im nichtgewerblichen Bereich; Sogar mit WBK zwecks Erwerbsberechtigung denn irgendwie muß mann ja schließlich an die Rohware kommen..

Letztere wird dann zwar mit Auflagen (z.B. Umbau ist innerhalb von drei Monaten nach Erwerb durchzuführen und gegenüber der Behörde nachzuweisen) versehen aber der Zweck heiligt bekanntlich die Mittel.

Alles schon da gewesen, Toyota halt!

Gruß

Frank

  • 3 Wochen später...
Geschrieben
Denke mal ein kurzer Anruf beim beim SB deines geringsten Misstrauens schafft da verlässliche Abhilfe.

Pull und Peng

Kingklops

Hallo,

da bin ich allerdings (nach einschlägigen Erfahrungen) anderer Meinung!

MfG

Pirol 2

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