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IGNORED

2/6 bei Erbschaft


A-9

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo

Ich habe ein kleines Problem-

Ich habe jeweils im Juli und September diesen Jahres eine Waffe erworben.

Nun habe ich heute die Nachricht erhalten das mir eine Waffe vererbt wurde und ich diese abholen muss (bis 21.10.2011).

Gilt bei Erbschaft ebenso die 2/6 Regelung?

Geschrieben

Nein, meines Wissens nach nicht. Sonst könnte man ja auch nicht das Erbe einer größeren Anzahl erlaubnispflichtiger Waffen antreten.

Aber den SB vorher davon in Kenntnis setzen dürfte nicht schaden.

Geschrieben

2/6 gilt ausschließlich für Erwerb nach §14 für Sportschützen. Bei Erbschaft/Vermächtnis erfolgt der Erwerb nach §20 und da gibts keine 2/6.

--Edit--

gruß alzi

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

N´Abend.

Alzi hat es ja bereits so dargelegt, wie es ist.

Du bist ja in dem Moment kein Sportschütze, sondern Erbe. Überleg mal wie lange der Erbe eines Waffensammlers bräuchte um eine Sammlung von 100, 200 oder mehr Waffen bräuchte ... ;-)

GANZ GANZ WICHTIG ABER: rede vorher mit dem SB !!!!!!

VG und viel Spaß mit den geerbten Waffen :-)

J.

Geschrieben
weshalb gehört die in die grüne?

Weil es keine gelbe Erben-WBK gibt. Auf gelb kannst Du nur mit allgemeinem Bedürfnisnachweis als Sportschütze erwerben, aber nicht als Erbe. Erben-WBK`s sind immer grün. Außerdem gibt es für Erbwaffen keine Munitionserwerbsberechtigung, die ist in der gelben WBK aber automatisch mit drin.

Geschrieben

Bei "Überlasser" steht "Erbe von XXXXX"-

Mir solls wurscht sein-

Ich kann mein "Erbe" doch voll benützen (als Sportschütze/Jäger), ergo müsste ich doch auch Munition erwerben können dürfen?

Geschrieben
weshalb gehört die in die grüne?

Die Erwerbsgrundlage ist der §20 WaffG, nicht der §14. Und nur dort im §14.4 findet sich die gelbe Sportschützen-WBK. Es hätte also eine eigenständige Erben-WBK (grün) ausgestellt werden müssen, wenn man wirklich uni-kleinkariert sein will.

Ich finde die Lösung pragmatisch und kosteneffizient sowohl für Behörde als auch Erwerber.

Ist sowieso meine Meinung, daß die Erwerbsgrundlage eine Waffe nicht "verseucht", sondern die Person das Bedürfnis prägt. Der sportschießende Erbe oder der sammelnde Jäger dürfen Ihre Waffen also durchaus "Erwerbnisgrundlagenfremd" einsetzen. mM, wohlgemerkt.

Geschrieben
Ich kann mein "Erbe" doch voll benützen (als Sportschütze/Jäger), ergo müsste ich doch auch Munition erwerben können dürfen?

Ggf. schon, aber wer eine Erbwaffen sportlich nutzen will, muss die Munitionserwerbsberechtigung dafür gesondert und mit Bedürfnisnachweis beantragen. Die bekommt man nicht auf Zuruf.

Als Jäger bekomme ich die Munition i.d.R. über den Jagdschein.

Geschrieben

Da sie aber auf "gelb"eingetragen wurde und somit Mun.erwerb automatisch genehmigt ist dürfte dem "Nutzen" eigentlich nichts im Wege stehen.

Geschrieben
Ggf. schon, aber wer eine Erbwaffen sportlich nutzen will, muss die Munitionserwerbsberechtigung dafür gesondert und mit Bedürfnisnachweis beantragen. Die bekommt man nicht auf Zuruf.

Als Jäger bekomme ich die Munition i.d.R. über den Jagdschein.

Falsch!

Natürlich kann man eine Erbwaffe auch sportlich nutzen ohne eine MEB.

Auch Jäger bekommen manche Munition nicht über Jagdschein.

Geschrieben
Falsch!

Nein, höchstens unvollständig.

Natürlich kann man eine Erbwaffe auch sportlich nutzen ohne eine MEB.
Ja, z.B. mit Munition zum sofortigen Verbrauch auf dem Schießstand.
Auch Jäger bekommen manche Munition nicht über Jagdschein.

Deswegen habe ich auch geschrieben "i.d.R.".

Geschrieben

oje warum so kompliziert?

ist doch alles ok.

das amt hat ihn als erben anerkannt, darauf verzichtet eine "WBK in Erbfolge" auszustellen, sein schießsportliches Bedürfnis anerkannt eine Ausnahme von 2/6 ("in der Regel") gemacht und auf die gelbe eingetragen!

er hat die waffe also quasi "ausnahmsweise" direkt als sportschütze erworben. gehe nicht über erben-WBK, trage sofort in gelb ein. spart rennerei, arbeit, zeit, gebühren und papier. gute behörde!

jetzt wo ist das Problem? es gibt keins!.... also nächstes thema.....

gruß alzi

Geschrieben
jetzt wo ist das Problem? es gibt keins!.... also nächstes thema.....

Das Problem liegt darin, dass wenn mal sein Bedürfnis wegfallen sollte, er auch diese Waffe (da ja als Sportwaffe erworben) überlassen oder unbrauchbar machen muss. Als Erbwaffe wäre sie von einem Bedürfniswegfall nicht betroffen.

Geschrieben
Es steht aber explizit in der WBK drin das es sich um eine Erbwaffe handelt.

Ja, aber willst Du darauf wetten, dass das Deine oder jede andere Behörde, die vielleicht mal für Dich zuständig sein wird, künftig auch so sieht?

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