Zum Inhalt springen
IGNORED

Zum Zweck der sicheren Aufbewahrung §12 Abs. 1 Nr. 1 B) WaffG


Prestat

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Servus,

es geht um folgenden Sachverhalt. Ich habe dazu schon einen Thread gefunden, dem ich allerdings keine eindeutige Antwort entnehmen konnte.

Person A Besitzt einen K98k als Erbwaffe auf WBK seit den 80ern. Diese Person möchte sich aber keinen Schrank zulegen, da sie die Waffe in ca. einem Jahr an Person C verkaufen will. Davor darf Person C leider nicht kaufen (2/6, etc...).

Nun möchte Person A diesen Karabiner bei Person B nach §12 Abs. 1 Nr. 1 b ) WaffG "zum Zweck der sicheren Verwahrung" einlagern. Person B besitzt eine WBK und mehrere Schränke, hat also genügend Platz zur Verfügung.

1. Darf der "vorübergehende" Zeitraum, der ja vom Gesetz nicht weiter definiert ist, auch knapp 1 Jahr betragen, bis eben zum besagten Verkauf der Waffe? Jeden Monat einen neuen Leihschein auszustellen, wäre zu aufwendig...

2. Wie hat so ein Übergabeschein auszusehen? Ein Vordruck wäre natürlich perfekt.

3. Ist so ein Langzeitverleih auch zulässig, wenn Person A gar keinen geeigneten Schrank besitzt? (Waffe liegt ja dann bei Person B ) Ob sie mal einen besaß, sei ja dahingestellt.

Grüße

Geschrieben
Servus,

1. Darf der "vorübergehende" Zeitraum, der ja vom Gesetz nicht weiter definiert ist, auch knapp 1 Jahr betragen, bis eben zum besagten Verkauf der Waffe? Jeden Monat einen neuen Leihschein auszustellen, wäre zu aufwendig...

Nach Steindorf/Heinrich/Papsthart orientiert sich Ziff. b an Ziff. a), also 1 Monat.

Kenne zumindestens nichts anderslautendes.

Geschrieben

Praktikabel wäre die Waffe mehrfach jeweils für einen Monat zu leihen. Ich sehe hierin wirklich KEINEN großen Aufwand.

Oder Ihr fragt beim zuständigen SB nach und bittet um eine Lösung - aber schriftlich geben lassen!

Geschrieben

:gutidee: hola amigo Prestat,

1. bei der "sicheren Verwahrung" muss nur der Zeitraum "begrenzt" sein, die Begrenzung kann auch länger als 1 Jahr sein, ich würde 2 Jahre reinschreiben.

3. in diesem Fall wird die Waffe doch bei B deponiert WEIL keine WaffG Konforme (kein Schrank) möglich, ist also zulässig. Auch bei C kann sicher Verwahrt werden.

2. siehe unten, den ausgefüllten Schrieb 3 mal= SB, A und B oder C

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Hiermit überlasse / erwerbe ich folgende Waffe(n) / -teil(e)*

zur sicheren Fremdverwahrung / als Leihgabe / als Verkauf*

Waffenart Modell Kaliber Hersteller Nummer

___________________________________________________

___________________________________________________

___________________________________________________

Überlasser

Name_____________________________Geb. Datum________

Adresse_____________________________________________

WBK Grün Gelb Rot* Nr._______________________________

Ausgestellt von_______________________________________

Erwerber

Name_____________________________Geb. Datum________

Adresse_____________________________________________

WBK Grün Gelb Rot* Nr.________________________________

Ausgestellt von_______________________________________

Ende der Fremdverwahrung / Leihgabe* __________________

Datum der Überlassung / Erwerbung______________________

Betrag__________________erhalten, Datum_______________

Überlasser______________Erwerber______________________

*nichtzutreffendes streichen

Geschrieben

Danke Pancho!

Ich hab aus deiner Vorlage mal ein Word Dokument getippt.

Die Paragraphengrundlage §12 Abs. 1 Nr. 1 b ) muss nicht mit rein?

Person C wird die Waffe dann bei Erhalt seiner WBK bis zum Erwerb erstmal weiterverwahren. Häusliche Gemeinschaft trifft zwischen A und C zu. Dürften A und B dann in einem Schrank gemeinsam verwahren, obwohl Person A nur Erbwaffenbesitzer ist, daher ohne Sachkunde?

Geschrieben

:nea: hola amigo Prestat,

der Waffg § muss nicht mit rein, und ich glaube A darf KEINEN Zugriff auf die Waffe haben ( frag deinen SB), es ein denn Sie ist WaffG Konform blockiert, oder es gibt vom Amt eine Ausnahmegenehmigung weil es noch kein Blockiersystem dafür gibt.

Häusliche Gemeinschaft ist bei "sicheren Verwahrung" keine Bedingung. Eine "gemeinsame Verwahrung" ist eine andere Sache.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

A darf Zugriff auf SEINE Waffen haben, aber natürlich nicht auf die Waffen von B. Und wenn A "rechtzeitig" geerbt hat, und seine Behörde die Blockierpflicht nicht rückwirkend (vor 2003) anwendet, dann ist da auch nichts zu blockieren.

Geschrieben

A hat irgendwann 1980 oder so geerbt, da war das Wort "Blockiersystem" noch gar nicht erfunden:P

Ich denke am besten ist es einfach, die Waffe bei B zu lagern, da hat eh nur B Zugriff. Bis C die Waffe dann in einem guten Jahr vielleicht mal kauft, wird sie auch nicht benötigt, kann also ruhig bei B rumstehen.

Danke für eure Hilfe!

GRüße

Geschrieben

:gutidee: hola amigo IMI,

lies doch bitte meine Beiträge #4 und #5 nochmal :rtfm: ...nix mit Leihschein, es war auch nicht gewollt das die Waffen LÄNGER als 4 Wochen verliehen werden , dafür wurde die "sichere Fremdverwahrung" ins WaffG reingeschrieben.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.