KoboldGreen Posted May 11, 2011 Share Posted May 11, 2011 Guten Tag, habe bei der Suche leider nichts entsprechendes gefunden, habe ein Verständnisproblem bei folgendem Auszug: §3 (Anderweitiger Nachweis der Sachkunde), Abschnitt 5, Satz1 (5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs.3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen. Bedeutet dieses, dass Sachkundeprüfungen nur dann Gültigkeit haben, wenn eine Mitgliedschaft vorliegt? Gruss Der Kobold Link to comment Share on other sites More sharing options...
sundance Posted May 11, 2011 Share Posted May 11, 2011 Der Text ist hier eindeutig. Die Sachkundeprüfung kann innerhalb des Verbandes aber durchaus vereinsübergreifend organisiert werden. Viele Grüße - sundance Link to comment Share on other sites More sharing options...
ASE Posted May 12, 2011 Share Posted May 12, 2011 so ist es. Auch wenn dem "das darf nur der Kreis" oder "darf nur das Land" -unfug nicht der Gar auszumachen ist bleibt es dabei: Sofern er in einem zugelassenen Verband Mitglied ist, hat der Verein die Schulungs und Prüfungshoheit. Und, bei genauerer Lektüre von §15 Waffg fällt dann auf, das der Verband dieses zu unterstützen und nicht zu unterbinden hat. Hatte es da mal mit ein paar besonders Renitenten zu tun, die sich ihren Sachkundelehrgang mit Informationen von anno Tobak auch noch zu marktunüblichen Preisen haben bezahlen lassen(~150 Euro) und dann in der praktischen Prüfung den leuten .22 kurz für eine Pistole in .22 lfb hinglegt hatten, damit auch ja möglichs viele Ladeghemmungen gibt... Aber wehe einer kam und wollte das dann für seinen Verein machen->ALARM. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted May 12, 2011 Share Posted May 12, 2011 Bedeutet dieses, dass Sachkundeprüfungen nur dann Gültigkeit haben, wenn eine Mitgliedschaft vorliegt? Mir ist nicht ganz klar, worauf Du hinaus willst. Im Moment der Sachkundeprüfung muß eine Mitgliedschaft vorliegen, wenn der Verein selbst Lehrgangs- und Prüfungsanbieter ist. Er kann aber auch einen externen Anbieter beauftragen. Dieser kann Nichtmitglieder im selben Kurs ausbilden und prüfen. Falls in diesem Zusammenhang die Räume bzw. der Stand des Vereins genutzt werden, sollte dieser natürlich informiert sein. Die Sachkunde selbst ist personenbezogen. D.h. sie gilt auch für andere Vereine/Verbände/zuständige Waffenbehörden. Aber: Steht in der Bescheinigung "nur für KK" o.ä., ist es mit der GK-Waffe Essig. sailfan Link to comment Share on other sites More sharing options...
Thorsten Posted May 13, 2011 Share Posted May 13, 2011 Mir ist nicht ganz klar, worauf Du hinaus willst. Ich denke, er wird sich fragen, ob bei einem Sachkundelehrgang/Prüfung eines Vereins auch Teilnehmer, die nicht in diesem Verein oder in diesem Dachverband drin sind teilnehmen dürfen bzw. deren Prüfung anerkannt wird. Link to comment Share on other sites More sharing options...
KoboldGreen Posted May 13, 2011 Author Share Posted May 13, 2011 Ich denke, er wird sich fragen, ob bei einem Sachkundelehrgang/Prüfung eines Vereins auch Teilnehmer, die nicht in diesem Verein oder in diesem Dachverband drin sind teilnehmen dürfen bzw. deren Prüfung anerkannt wird. Genau darum geht es. An Lehrgang und Prüfung wurde teilgenommen, die Prüfung bestanden und ein Zeugnis erstellt. Jetzt kommt es zu Problemen bei der Anerkennung durch einen anderen Verband mit Verweis auf die erforderliche Mitgliedschaft. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Thorsten Posted May 13, 2011 Share Posted May 13, 2011 Genau darum geht es. An Lehrgang und Prüfung wurde teilgenommen, die Prüfung bestanden und ein Zeugnis erstellt.Jetzt kommt es zu Problemen bei der Anerkennung durch einen anderen Verband mit Verweis auf die erforderliche Mitgliedschaft. Ich bin der Meinung, daß eine nach geltendem Gesetz abgelegte Sachkundeprüfung verbandsübergreifend anerkannt werden muß. Sonst wäre nämlich jedes Mal dann, wenn ein Verband gewechselt wird eine neue Sachkundeprüfung fällig. Aber: Nach dem Wortlaut der Verordnung wurde offenbar nicht nach geltendem Recht geprüft, weil eben keine Mitgliedschaft bestand, wenn ich Dich richtig verstehe. Ausnahmen wären: Prüfling war zum Prüfzeitpunkt im prüfenden Verein/Verband Mitglied oder aber der Lehrgangsträger hatte über die Möglichkeit, eigene Mitglieder zu prüfen hinaus noch eine allgemeingültige Zulassung als Lehrgangsträger. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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