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IGNORED

mehr als 20 waffen


kulli

Empfohlene Beiträge

Ich kenne in meiner Schützenumgebung auch genug Leute mit 25 Plätzen ohne das sie als Sammler anerkannt sind.

Erweiterungen gehen auch oft ohne Ergebnislisten,bei mir war es auch kein Problem.Interessanterweise gibt es auch in meinen Schützenklub Drei Leute mit einer Kat.A genemigung,einer mit einen Garand,einer mit einer Steyr Mp88 und einer mit einem Sl8.

:confused:

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Bitte sich folgenden Link, besonders die Seite 97, zu Gemüte zu führen: http://iwoe.org/img/Runderlass_VA1900_0147_Oktober_2006.pdf

Das mit der Meldung bei Verdoppelung der Munitionsmenge ist allerdings sehr wohl "aus den Fingern gesaugt". § 41 Abs. 1 WaffG 1996 letzter Satz:Die Anzahl der verwahrten Waffen. Punkt. Keine Rede von Munition.

q.e.d.

Du sagst es.

Es wird die nochmalige Meldung bei einer Verdoppelung der Waffenzahl (also von 20 auf 40) unbeschaut auf die Munitionsanzahl übertragen... eine einmalige Meldung, wenn man mehr als 5.000 Schuss genügt und damit hat es sich... also nicht nötig, bei 10.001 Schuss "zum Fürscht" zu pilgern... <_<

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"...3. Munition in großem Umfang

[...]

Ausgehend von der Intention dieser Gesetzesbestimmung wird von ho. die Ansicht

verteten, dass jedenfalls bei Bereithalten von zumindest 5.000 Schuss Munition,

unabhängig von Art und Kaliber, die Meldeverpflichtung gem. § 41 WaffG gegeben

ist.

[...]

Und wo liest du heraus dass auch bei einer Verdoppelung der Munitionsmenge das gemacht werden muss? Da steht nur dass diese Meldung bei zumindest 5.000 Schuss gemacht werden muss!

Was ist eigentlich mit den B-Plätzen auf der WBK, die 96 durch die Anmeldung von HAs entstanden sind.

verfallen die beim Verkauf der alten Waffe oder bleiben die für eine neue Waffe bestehen?

ja, verfallen

Auch das ist leider vollkommener Unsinn. Im § 58 Abs. 2 des WaffG 1996 befindet sich eine Übergangsbestimmung die genau das regelt, und diese lautet wie folgt:

[...]

Die Behörde hat dem Betroffenen, sofern er das 21. Lebensjahr vollendet hat und verläßlich ist, die Ausstellung eines Waffenpasses jedoch nicht in Betracht kommt, auf Grund der Anzeige die Bewilligung zum Besitz der genehmigungspflichtigen Waffen durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen. Ist er zwar Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte, aber wird durch die nunmehr genehmigungspflichtigen Waffen die Anzahl der Waffen überschritten, die er besitzen darf, so gilt die Anzeige als Antrag auf Erweiterung der Anzahl der erlaubten Waffen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Rechtfertigung für vier dieser Waffen. Kann der Besitzer für eine darüber hinaus gehende Anzahl solcher Waffen keine Rechtfertigung anführen, so ist ihm der Besitz dieser Waffen dennoch zu bewilligen, aber auf diese Waffen zu beschränken.

[...]

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Danke für die vielen Infos!

was mich schockiert ist, wenn ein 85 jähriger also geistig super fit ist aber nicht mehr den Waffenführerschein machen kann weil er gehbehindert ist muss er seine Waffen veräußern, richtig? Außnahme er hat ne Jagdkarte oder einen Schützenausweiß....

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Pauschal würde ich das nicht sagen. Das hängt stark von den Behörden ab und inwieweit die davon überhaupt Wind bekommen. Und es gibt immer noch die Möglichkeit eine gemeinsame Lösung (etwa die Überschreibung der Waffen auf einen nahestehenden Verwandten) zu finden.

Eine Gehbehindert beeinträchtigt in keinster Weise die Fähigkeit Waffen sicher handhaben zu können. Schließlich gibt es auch schießende Rollstuhlfahrer. In diesem Falle würde ich eher dazu tendieren dass der- bzw. diejenige die Waffen behalten darf.

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