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IGNORED

Dauernd bewohnt?


Hephaistos

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Ich berate derzeit die Witwe eines mit mir seinerzeit gut befreundeten Jägers bezüglich der Aufbewahrung.

Sie wohnt im Wohneigentum und zwar ist der Sockel des Hauses aus mehreren nebeneinanderliegenden Garagen konstruiert auf denen die Wohnung gebaut ist.

Der derzeitige Schrank steht in ihrer Garage.

Die Frage ist, ob die Garage, die ja ins ständig bewohnte Haus integriert ist, aber keinen Zugang von der Wohnung hat, als ständig oder nicht ständig bewohnt zu definieren ist, d.h. ob ich ihr einen Ier-Schrank empfehlen muss.

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Das GEBÄUDE ist doch ständig bewohnt - oder? Auch ein Mietshaus mit mehreren Parteien ist ständig bewohnt, auch wenn der Schrank in einem separatem, gemauertem Kellerabteil aufgestellt ist. Der Zugang sollte allerdings dann auch nur dem Eigner möglich sein. Sind die Garagen untereinander verbunden (quasi eine "Tiefgarage" mit verschiedenen Eingängen aber ohne massive Trennwände), dann sieht es meiner Meinung nach anders aus.

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Wenns nach unserem Amt geht, ist das nichts - die Garage zählt nicht als Wohnung und muss erst als solche ins Grundbuch eingetragen werden, dann darf allerdings auch kein Auto mehr rein, irgendwas mit der Grundsteuer ändert sich, das Katasteramt will Geld und so weiter und so weiter... Nur mal unverbindlich wegen Pulveraufbewahrung gefragt...

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Das Gebäude ist bewohnt und die Garage ist Teil des Gebäudes. Zudem wird sie bei der von Dir geschilderten Sachlage Sondereigentum an der Garage haben ?

@papermaker: Mit dem Pulverschein ist das anders, da treffen die von Dir geschilderten Auflagen zu, wenn Du Treibladungsmittel aufbewahren willst. Dies betrifft jedoch nicht die Lagerung von Waffen und Patronenmunition.

Gruß,

Coltfan

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Klingt ja schon mal ganz gut. Die Garage ist eine Einzelgarage und sie hat auch alleinigen Zutritt.

Könnte doch ein A/B-Schrank reichen und den bisherigen Schrank, dessen Zertifikat wahrscheinlich nicht mehr nachzuweisen ist, obwohl ich ihn mindestens für einen A-Schrank halte, für Munition verwenden, obwohl nicht nötig.

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Passender Fred für eine weitere Frage:

Angenommen ich wohne alleine in einem Einfamilienhaus, bin aber beruflich bedingt von Montag bis Freitag auf Reisen. Dauerhaft bewohnt ?

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In der Begründung zu § 13 Abs. 6 AWaffV steht hierzu folgendes:

"Absatz 6 enthält eine Sonderbestimmung für die Aufbewahrung von Waffen in nicht dauernd

bewohnten Gebäuden. Gemeint sind hiermit Gebäude, in denen nur vorübergehend

Nutzungsberechtigte verweilen, z.B. – im privaten Bereich – Jagdhütten, Wochenend- oder

Ferienhäuser oder –wohnungen. Regelmäßig sind derartige Gebäude gering frequentiert,

befinden sich im Außenbereich und sind weniger massiv gebaut wie typische Wohnhäuser.

In Abgrenzung hierzu geht die Eigenschaft als (dauerhaft) bewohntes Gebäude hingegen

nicht dadurch verloren, dass sich der Nutzungsberechtigte / die Nutzungsberechtigten im

Rahmen der Sozialadäquanz dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von

Besorgungen oder Besuchen oder selbst von – nicht allzu ausgedehnten –

Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich einen Teil der Woche

am Arbeitsort, den anderen am Hauptwohnsitz aufhalten, werden, jedenfalls in aller Regel,

als bewohntes Gebäude einzustufen sein. ..."

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In der Begründung zu § 13 Abs. 6 AWaffV steht hierzu folgendes:

"Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich einen Teil der Woche

am Arbeitsort, den anderen am Hauptwohnsitz aufhalten, werden, jedenfalls in aller Regel,

als bewohntes Gebäude einzustufen sein. ..."

Danke :icon14:

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