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IGNORED

"Grundkontingent" auf Munitionserwerbsberechtigung anwendbar?


FMJ

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Geschrieben

Hallo zusammen,

da die Suchfunktion zu meiner recht speziellen Frage nicht viel hergegeben hat, mache ich es kurz:

Mein Vater ist leider vor ein paar Tagen verstorben, und hat mir durch Testament seine Waffen vererbt. Er war Sportschütze, es geht hierbei um 2 Lang- und 3 Kurzwaffen (auf grüner WBK).

Auch ich bin Sportschütze und habe 1 Lang- und 1 Kurzwaffe inkl. Munitionserwerbsberechtigung auf meiner grünen WBK.

Ich habe mich bereits mit meiner Waffenbehörde in Verbindung gesetzt, die Eintragung der Erbwaffen auf meine WBK ist wohl kein Problem. Für den Munitionserwerb soll ich allerdings ein Bedürfnis nachweisen. Und hier meine Fragen dazu:

- Ist das Bedürfnis für die Munition nicht bereits durch die Tatsache gegeben, dass ich selbst Sportschütze bin, zumindest für das Grundkontingent? In diesem Fall könnte ich direkt für beide geerbten Langwaffen und zumindest eine geerbte Kurzwaffe auf Erteilung der Munitionserwerbsberechtigung bestehen, und mir diese für die anderen Kurzwaffen zu gegebener Zeit nachtragen lassen.

Oder:

- Muß ich generell für die Munitionserwerbsberechtigung aller geerbten Waffen eine Bedürfnisbescheinigung meines Verbandes vorlegen? Falls ja, ist die Ausstellung derselben an die gleichen Bedingungen geknüpft wie für Waffenneuerwerb?

Nicht, dass ich falsch verstanden werde - ich möchte lediglich die derzeitige Rechtslage sicher geklärt wissen, bevor ich beim SB unnötigerweise auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid bestehe. :peinlich:

Es wäre aus sportlicher Sicht eben alles andere als optimal, wenn die Munition nur auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch erworben werden könnte (deutlich teurer da geringe Mengen, ständig anderes Trefferbild da nie der gleiche Hersteller usw).

Besten Dank im Voraus.

Gruß,

FMJ

Geschrieben
Nicht, dass ich falsch verstanden werde - ich möchte lediglich die derzeitige Rechtslage sicher geklärt wissen, bevor ich beim SB unnötigerweise auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid bestehe. :peinlich:

Es wäre aus sportlicher Sicht eben alles andere als optimal, wenn die Munition nur auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch erworben werden könnte (deutlich teurer da geringe Mengen, ständig anderes Trefferbild da nie der gleiche Hersteller usw).

Besten Dank im Voraus.

Gruß,

FMJ

Der SB hat recht.

Als Sportschütze bleibt dir der Blockierwahn erspart, aber Munerwerb gibts nur mit Bedürfnis.

Sprich mit deinem Verband, in mehreren mir bekannten Fällen wurde das Bedürfnis vom Verband recht einfach bestätigt.

Geschrieben

Zunächst einmal mein Beileid. Nicht nur als Floskel sondern wegen ähnlicher Situation herzlich ehrlich gemeint.

Ich ich meine: Sprich mit Landesverbandsvositzenden/m und dem Amt und alles sollte in diesem Bereich gut werden.

Bei Zumindest den LWs und einer KW gebe ich Dir recht dürfte es null und gar keine Probs geben.

Aber Du hast sicherlich auch auf der einen oder anderen Meisterschaft geschossen, oder ?

Also...Verband anrufen (nicht schreiben) situation darstellen und um Hilfe bzw. Bedürfnis bitten.

Aber...

Wenn der Tod Deines Vaters erst vor kurzem eintrat, sind sicherlich andere Dinge im Moment wichtiger und sollten zunächst be/verarbeitet werden.

Alles andere wird schon.

Geschrieben

Auch von mir: Aufrichtiges Beileid.

Zu Deiner Frage:

Du besitzt jetzt im Zuge der Erbfolge (weitere) Schusswaffen. Für den Erwerb dieser Waffen brauchtest Du keine Verbandsbescheinigung vorzulegen, daß diese Waffen a) zum Schießsport nach Regelwerk geeignet sind und b ) Du diese Waffen für weitere Disziplinen oder für den Wettkampfsport brauchst.

Allerdings verweigert Dir Dein SB (korrekterweise) die MunErwerbs-Berechtigung für die ererbten Waffen. Du brauchst aber nicht zu blockieren, da Du bereits sachkundig bist.

Wenn Du in Zukunft mit diesen Erb-Waffen schießen willst, ist das rechtlich unproblematisch. Du kannst Munition verwenden, für die Du eine anderweitige Erlaubnis hast, z.B. Jagdschein, Sportschützen-WBK, andere MunErwerbsberechtigung, Wiederladeschein oder Du kannst sie direkt auf dem Stand erwerben, natürlich nur zum sofortigen Verbrauch.

Für alle, die jetzt mit dem BedürfnisUmfasstenZweck ankommen: vergesst es!

Oder Du kannst Dir tatsächlich vom Verband entsprechende Bescheinigungen für die Waffen Deines Vaters geben lassen, wie hier schon beschrieben.

Geschrieben

Auch von meiner Seite erst mal mein herzliches Beileid.

Hmmm. Man könnte hier aber auch zum Schluss kommen, dass das Bedürfnis als Sportschütze für den weiteren Waffenbesitz auch ein Bedürfnis für die zugehörige Munition beinhaltet und demzufolge ohne weitere Nachweise dem Antrag stattgegeben werden kann.

Mit welcher Begründung sollte hier eine Trennung zwischen Waffen- und Munitionsbesitz gemacht werden ? Entweder Bedürfnis ja oder nein. Ein Halbbedürfnis bzw. halbschwanger gibts nicht.

Geschrieben
Mit welcher Begründung sollte hier eine Trennung zwischen Waffen- und Munitionsbesitz gemacht werden ? Entweder Bedürfnis ja oder nein. Ein Halbbedürfnis bzw. halbschwanger gibts nicht.

Die Begründung kann ich dir sagen. Innerhalb der Erbenregelung des § 20 WaffG gibt es drei Konstellationen:

  1. Es wird ganz normal mit Bedürfnis erworben (§ 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG).
  2. Es wird ohne Bedürfnis für die geerbeten Waffen erworben, aber es besteht ein Bedürfnis für bereits andere erworbene erlaubnispflichtige Waffen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG).
  3. Es wird ohne Bedürfnis für die geerbeten Waffen erworben und es besteht auch sonst kein Bedürfnis (§ 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG).

Nur in Konstellation Nr. 1 kann es den Munerwerb dazugeben. In den anderen beiden Fällen besteht ja kein Bedürfnis für die geerbten Waffen, so dass auch kein Bedürfnis für den dazugehörigen Munerwerb besteht.

Vorliegend hat der Threadstarter die Waffen wohl nach Konstellation Nr. 2 erworben. Es handelt sich dabei nur um eine Ausnahmeregelung von der Blockierpflicht, nicht um die Anerkennung eines Bedürfnisses. Für weitergehende Rechte gegenüber dem normalen Erben (Konstellation Nr. 3) gibt das Gesetz nichts her.

Teils wird ja sogar vertreten, dass die Erbwaffen in den Konstellation Nr. 2 u. 3 überhaupt nicht genutzt werden dürfen (siehe dazu das von Tyr13 angesprochene Stichwort "vom Bedürfnis umfasster Zweck"). Das geht mir persönlich aber zu weit. Ich möchte hier deshalb nicht weiter darauf eingehen.

Geschrieben

Hallo!

Auch erstmal mein herzliches Beileid.

Sofern es sich be den LW nicht um HA handelt könntest du versuchen sie auf neu gelb zu bekommen!

Die Gelbe ist doch relativ leicht für einen Sportschützen zu bekommen und da währe der Munitionserwerb gleich inkl.

Geschrieben

Vielleicht ein ganz anderer Aspekt:

Wiederladen?

Damit hättest du dieses Problem gelöst und für deine andere Waffen Potenzial, deine Leistung zu steigern, wenn du Spass daran haben solltest.

Nur so ein Gedanke.

Geschrieben
Hallo!

Auch erstmal mein herzliches Beileid.

Sofern es sich be den LW nicht um HA handelt könntest du versuchen sie auf neu gelb zu bekommen!

Die Gelbe ist doch relativ leicht für einen Sportschützen zu bekommen und da währe der Munitionserwerb gleich inkl.

ERBWAFFEN gehen, ausser es soll eine vorhandene Sammlung vortgesetzt werden, auf Grüne WBK. Gerade UM den Mun-Erwerb NICHT zuzulassen.

Geschrieben
Sofern es sich be den LW nicht um HA handelt könntest du versuchen sie auf neu gelb zu bekommen!

Hallo,

leider nicht, da alles HA.

Auf jeden Fall habt ihr mir sehr weitergeholfen. Der SB sieht die Sache offensichtlich richtig, und meine Bedenken waren unbegründet.

Was mit dem Munitionserwerb in Zukunft passiert, steht momentan nicht so im Vordergrund. Das kann man auch später noch angehen.

Wie bereits vermutet, gibt es zur Zeit wichtigere Dinge zu be- und verarbeiten.

Vielen Dank Euch allen.

Gruß,

FMJ

Geschrieben
Was mit dem Munitionserwerb in Zukunft passiert, steht momentan nicht so im Vordergrund. Das kann man auch später noch angehen.

Wie bereits vermutet, gibt es zur Zeit wichtigere Dinge zu be- und verarbeiten.

Abschließend noch ein Tip für später, wenn sich alles beruhigt hat:

Mit einem Wiederladeschein darfst Du jegliche Kaliber selber laden und diese Munition dann auch besitzen und verschiessen.

Alles Gute

Geschrieben
Abschließend noch ein Tip für später, wenn sich alles beruhigt hat:

Mit einem Wiederladeschein darfst Du jegliche Kaliber selber laden und diese Munition dann auch besitzen und verschiessen.

Allerdings gibt es teilweise die auch gerichtlich bestätigte Behördenpraxis, die Wiederladeerlaubnis auf solche Munition zu beschränken, für die auch ein Munerwerb vorhanden ist. Bevor du dir also die Mühe machst, solltest du das mit deiner Behörde abklären.

Geschrieben
Die Begründung kann ich dir sagen. Innerhalb der Erbenregelung des § 20 WaffG gibt es drei Konstellationen:

...Es wird ohne Bedürfnis für die geerbeten Waffen erworben, aber es besteht ein Bedürfnis für bereits andere erworbene erlaubnispflichtige Waffen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG).

Diese Konstellation ist unlogisch und die kann es so doch gar nicht geben. Bin immer wieder überrascht, auf welche Ideen die Leute so kommen... <_<

Nur wenn kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann, sind die geerbten Schusswaffen durch ein Blockiersystem zu sichern und ist die Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG).

Aufgrund eines vorhandenen Bedürfnisses werden aber die Erbwaffen und die zugehörige Munition ohne diese Beschränkung erworben und somit ist der Erbe auch zum Waffen- und Munitionsbesitz der geerbten Teile berechtigt. Hintergrund ist, dass nach dem Willen des Gesetzgebers seit 01.04.2003 nur sachkundige Personen mit Bedürfnis Umgang mit Munition haben sollen. Munitionserwerb für andere Kaliber muss natürlich beantragt werden, die Eintragung in die WBK aber in diesern Fällen nur Formsache.

Geschrieben

@Sachbearbeiter: Das ist sicher eine pragmatische Lösung, die bestimmt auch von der ein oder anderen Behörde so praktiziert wird. Allerdings denke ich nicht, dass die Gerichte das auch so sehen werden.

Nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 20 WaffG ist es eben schon ein Unterschied, ob man ein konkrets Bedürfnis für die geerbten Waffen und Munition geltend macht oder nur pauschal darauf verweist, ein Bedürfnis für andere Waffen zu haben und die diesbezügliche Ausnahme von der Blockierpflicht in Anspruch nimmt.

Deutlich wird dies in folgendem Beispiel: Jemand hat ein hochseetaugliches Schiff und hat deswegen eine Erlaubnis für eine bedürfnispflichtige Signalpistole im Kaliber 4. Nun erbt er von seinem Vater, der Jäger war. Nach deiner Ansicht müsste der dann die Waffen nicht nur unblockiert erben, sondern auch mit Munition und dazugehöriger Munitionserwerbserlaubnis, auch wenn er dafür überhaupt kein Bedürfnis darlegen kann.

Geschrieben
Deutlich wird dies in folgendem Beispiel: Jemand hat ein hochseetaugliches Schiff und hat deswegen eine Erlaubnis für eine bedürfnispflichtige Signalpistole im Kaliber 4. Nun erbt er von seinem Vater, der Jäger war. Nach deiner Ansicht müsste der dann die Waffen nicht nur unblockiert erben, sondern auch mit Munition und dazugehöriger Munitionserwerbserlaubnis, auch wenn er dafür überhaupt kein Bedürfnis darlegen kann.

Momentle mal.

Hier könnte durchaus die Sachkunde angezweifelt werden. Falls nicht, wäre der Erbe aber zumindest zum Besitz der Munitin berechtigt. Eine Erwerbserlaubnis kann man übrigens nicht erben !

Im übrigen widersprichst Du Dir selbst, weil Du in einem anderen Thread (richtigerweise !) geäußert hast, dass bei Bedürfniswegfall nicht einfach die MEB weggestrichen werden könne, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gäbe.

Du unterscheidest hier also unzulässigerweise die Munitionsbesitzkonstellationen. In einem Fall trennst Du zwischen Waffen und Munition, im anderen hingegen nicht. Denk mal drüber nach...

Geschrieben
Eine Erwerbserlaubnis kann man übrigens nicht erben !

Seufz. Man erbt nicht "die Erlaubnis", aber man kann infolge Erbganges sehr wohl in manchen Konstellationen ein Bedürfnis erlangen, siehe z.B. § 17 Abs. 3 WaffG. Sowohl zum Besitz des Ererbten, als auch zum neuen und weiteren Erwerb. Das ist dann zwar eine neue Erlaubnis, die aber wegen des "geerbten" Bedürfnisses erteilt werden muss.

Carcano

Geschrieben

Da der TE eine WBK als Sportschütze hat (vermutlich "alt" Grün 2KW/5LW max) sollte er alle Waffen für die es Disziplinen gibt incl. Munerwerb eingetragen bekommen. Also die passenden Disziplinen für den Sportverband rausgesucht am besten das Regelwerk mit zum SB nehmen, und eintragen lassen!

Erik

Edith sagt er soll gleich eine WBK grün "neu" mitbeantragen wenn der Platz auf der Alten nicht mehr ausreicht.

Geschrieben
Hier könnte durchaus die Sachkunde angezweifelt werden. Falls nicht, wäre der Erbe aber zumindest zum Besitz der Munitin berechtigt.
Auf die Sachkunde kommt es für die Ausnahme von der Blockierpflicht nach § 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG nicht an. Erforderlich ist nur, dass der Erwerber bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Das wäre er ja bei der Signalpistole im Kaliber 4. Es wird nicht gefordert, dass auch für die konkret geerbte Waffe die Sachkunde vorliegt.
Eine Erwerbserlaubnis kann man übrigens nicht erben !
Richtig, meine Formulierung war missverständlich. Ansonsten siehe carcanos Beitrag.
Im übrigen widersprichst Du Dir selbst, weil Du in einem anderen Thread (richtigerweise !) geäußert hast, dass bei Bedürfniswegfall nicht einfach die MEB weggestrichen werden könne, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gäbe.

Du unterscheidest hier also unzulässigerweise die Munitionsbesitzkonstellationen. In einem Fall trennst Du zwischen Waffen und Munition, im anderen hingegen nicht. Denk mal drüber nach...

Ich widerspreche mir nicht. Du scheinst nur nich zu verstehen (bzw. verstehen zu wollen?!), worin der gesetzliche Unterschied besteht.

Jemand, der mit Sportschützenbedürfnis Waffen und Munition erworben hat, kann dieses Sportschützenbedürfnis auch nur einheitlich wieder verlieren. Ein isolierter Entzug des Munitionserlaubnis ist deshalb nicht möglich (mögl. Ausnahme: Waffen und Munition auf grüner WBK über Grundkontingent, wenn die Voraussetzungen zur Überschreitung des Grundkontingents nicht mehr vorliegen).

Anders ist dies beim Erben. Wenn dieser sich auf die Ausnahme von der Blockierpflicht beruft, hat er weder ein konkretes Bedürfnis für die geerbten Waffen noch für die Munition nachgewiesen. Das Gesetz schreibt in diesem Fall vor, dass er die Munition abgeben muss (siehe den von dir zitierten § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG).

Nochmal vereinfacht dargestellt:

  1. Für die Erbwaffen und Munition wird ein Bedürfnis nachgewiesen -> Erlaubnis wird nach den allgemeinen Regeln erteilt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG)
  2. Für die Erbwaffen und Munition wird kein Bedürfnis nachgewiesen -> Erbenerlaubnis wird erteilt, Waffe ist zu blockieren, Munition abzugeben (§ 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG)
  3. Wie 2., aber der Erbe besitzt bereits bedürfnispflichtige Waffen aufgrund einer waffenrechtl. Erlaubnis -> wie 2., aber Ausnahme nur von der Blockierpflicht, d.h. die Munitionsgeschichte bleibt wie bei 2. (§ 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG)

Geschrieben
Auf die Sachkunde kommt es für die Ausnahme von der Blockierpflicht nach § 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG nicht an.

Falsch ! Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG sind (neben dem Bedürfnis) auch die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG anzuwenden. Und dies sind in der Reihenfolge der Aufzählung im Gesetz Mindestalter, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde !

Unter Umständen kann diese auch anderweitig nachgewiesen werden, aber dies bedarf einer Einzelfallprüfung.

Ich widerspreche mir nicht. ...

Anders ist dies beim Erben. Wenn dieser sich auf die Ausnahme von der Blockierpflicht beruft, hat er weder ein konkretes Bedürfnis für die geerbten Waffen noch für die Munition nachgewiesen.

Im vorliegenden Fall hat der Sportschütze aber genau das getan ! Er ist sachkundiger Sportschütze und erfüllt -Zuverlässigkeit und persönliche Eignung vorausgesetzt - die Voraussetzungen zum "normalen" Besitz der Waffen und Munition. Nicht für Sportdisziplinen passende Erbwaffen können notfalls per Bedürfnis über die Auffangnorm des § 8 WaffG mit MEB ergänzt werden.

Interessant in diesem Zusammenhang und absolut meine Rechtsauffassung bestätigend bzw. hinsichtlich der Sachkunde sogar noch weiterführend (!) sind die Ausführungen des aktuellen VwV-Entwurfs vom 04.03.2010 (ja, ich weiß, ist NUR eine VwV, aber für die Waffenbehörden bindend) hierzu:

"20.2.2 Eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 zum weiteren Besitz der geerbten Munition ist nur dann zu erteilen, wenn der Erwerber infolge eines Erbfalls selbst ein Bedürfnis, z. B. als Jäger oder Sportschütze, geltend machen kann. Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet."

"20.3. Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen, sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z.B. eine waffenrechtliche Erlaubnis nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung im Umgang Schusswaffen verfügen. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige Schusswaffe erbt."

Geschrieben
Falsch ! Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG sind (neben dem Bedürfnis) auch die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG anzuwenden. Und dies sind in der Reihenfolge der Aufzählung im Gesetz Mindestalter, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde !

Offenbar willst du die Unterscheidung der einzelnen Tatbestände des § 20 Abs. 3 WaffG nicht verstehen. In meinem Beispielsfall ging es um eine Erlaubnis nach § 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG, für die § 20 Abs. 2 WaffG gilt: Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen (Sachkunde, Bedürfnis etc.), wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

Der Entwurf zur WaffVwV steht meiner Rechtsauffassung nicht entgegen, bestätigt sie sogar hinsichtl. des fehlenden Sachkunde-Erfordernisses im Fall mit der Signalpistole. Im Übrigen steht dort auch nichts zum Munerwerb.

Sachbearbeiter, ich breche die Diskussion hier ab, das führt zu nichts und dem Threadstarter ging es ja eigentlich um etwas ganz anderes.

Geschrieben
...das führt zu nichts und dem Threadstarter ging es ja eigentlich um etwas ganz anderes.

Na ja, eigentlich ging es mir genau darum.

Da ihr offensichtlich sehr sachkundig seid und trotzdem in dem Punkt "Munition" keinen gemeinsamen Standpunkt vertretet, zeigt mir, dass meine ursprüngliche Frage durchaus in verschiedener Rechtsauslegung betrachtet werden kann. Warum sollte das bei meinem zuständigen SB anders sein?

Jedenfalls bin ich nun genauso verunsichert wie vorher, was denn nun aktueller Stand der Dinge ist. Ich möchte einfach vermeiden, dass mir Aufgrund Fehlauslegung meiner Waffenbehörde ein mir zustehendes Recht verweigert wird. Allerdings scheint es wirklich nicht einfach, die Situation "wasserdicht" zu klären.

Eure bisherigen Ausführungen fand ich jedenfalls sehr interessant und ich wäre euch dankbar, wenn ihr weiterhin zur Aufklärung beitragen würdet.

In drei Tagen habe ich Termin beim SB... ;)

Beste Grüße,

FMJ

Geschrieben

Versuch wenn möglich die Langwaffen auf die gelbe WBK zu bekommen, dann darfst du auch dafür die Munition erwerben. Vielleicht macht dein SB ja wegen dieses besonderen Falls eine Ausnahme von 2/6.

Die Kurzwaffen kannst du auf die Erben-WBK nehmen, dann werden dir diese nicht auf dein Kurzwaffenkontingent angerechnet (siehe dazu den von SB zitierten Auszug aus der WaffVwV) und 2/6 gilt nicht. Allerdings gibt es dann eben auch keinen Munerwerb.

Oder du besorgst dir noch eine Bedürfnisbescheinigung für zumindest eine Kurzwaffe, dann gibt es dafür auch den Munerwerb, allerdings mit Anrechnung auf dein Kurzwaffenkontingent und mit 2/6.

Geschrieben
Ich möchte einfach vermeiden, dass mir Aufgrund Fehlauslegung meiner Waffenbehörde ein mir zustehendes Recht verweigert wird. Allerdings scheint es wirklich nicht einfach, die Situation "wasserdicht" zu klären.

Das ist eine Eigenart unseres Rechtssystems. Zwei Seiten haben Interessen, die auseinander-laufen, beide bedienen sich desselben Rechts-Text um Argumentationen aufzubauen.

Ich werde jetzt mal richtig plump und versuche Dein Interesse zu formulieren:

- Du willst die Waffen Deines Vaters im Zuge der Erbfolge erwerben, und damit zum sportlichen Schießen gehen. Deshalb willst Du auch für diese Waffen Munition erwerben dürfen.

Jetzt der Sachbearbeiter:

- Beim Erben sollen nicht ganze Arsenale den Besitzer wechseln. Deshalb sollen Erbwaffen nur als Erinnerungsstück da sein und nicht benutzt werden. Deshalb will ich als Behörde nicht ohne weiteres eine Erlaubnis zum Munitionserwerb geben.

Ich finde den Kompromiss, den die Behörde Dir anbietet, recht tragbar und fair. Für alle Waffen, die Du nutzen willst, sollst Du eine Bestätigung vom Verband beibringen, daß diese Waffe für eine Disziplin laut genehmigter Sportordnung benutzt werden kann, dann erhältst Du auch die Munitionserwerbsberechtigung.

Kostet Geld und Lauferei, aber weniger als ein Rechtsstreit vor Gericht, mit aller verbrannter Erde und dem Risiko des Unterliegens. Ich würde das machen. Wasserdicht ? Vergiß es !

Geschrieben

Nun, ich bin ja auch Jurist. Allerdings neige ich eher zu pragmatischen als dogmatischen Lösungen.

Wegen dieser Sache in einen Rechtsstreit zu gehen, halte ich für unproduktiv.

Wenn ich die bisherige Diskussion richtig verstanden habe, werden die Waffen wohl auch nur auf die grüne WBK eingetragen, da einerseits Erbwaffen (s.o.) und andererseits sowieso Halbautomaten (?).

Insofern ist den Ausführungen von tyr13 nichts hinzuzufügen. Was spricht dagegen ? Gibt es keine Disziplinen für diese Waffen in Deinem Verband ?

Gruß,

Coltfan

Geschrieben
Offenbar willst du die Unterscheidung der einzelnen Tatbestände des § 20 Abs. 3 WaffG nicht verstehen.

Och, ich versteh die Tatbestände im Gegensatz zu Dir schon, auch wenns nur diese zwei hier gibt:

1. Erbe ohne Bedürfnis muss Erbwaffen blockieren und darf keine Munition besitzen

2. Erbe mit Sachkunde und Bedürfnis (vorhanden oder frisch nachgewiesen) darf Erbwaffen und Munition unblockiert besitzen.

Warum das so ist, hab ich oben unter Verweis auf die WaffVwV ausführlich dargelegt.

In meinem Beispielsfall ging es um eine Erlaubnis nach § 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG, für die § 20 Abs. 2 WaffG gilt: Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen (Sachkunde, Bedürfnis etc.), wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

Genau hier zeigt sich, dass Du den § 20 WaffG nicht richtig verstanden hast. § 20 Abs. 2 WaffG beschreibt doch nur für den Standardfall die Abweichung von § 4 Abs. 1 WaffG (zwar fehlerhaft, weil Minderjährige eigentlich ausgenommen werden müssten), aber Absatz 3 konkretisiert und greift dann wieder auf die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG zurück, wenn im Erbfall ein Bedürfnis ins Spiel kommt. Und genau dann MUSS für unblockierten Waffenbesitz eben auch die Sachkunde vorhanden sein. Sonst muss eben die Erbwaffe blockiert werden und evtl. vorhandene Munition an Berechtigte überlassen bzw. unbrauchbar gemacht werden.

Ich wiederhole mich gerne nochmals: Intention des Gesetzgebers ist, dass nur sachkundige Personen mit Bedürfnis scharfe Waffen und Munition besitzen sollen.

Der Entwurf zur WaffVwV steht meiner Rechtsauffassung nicht entgegen, bestätigt sie sogar hinsichtl. des fehlenden Sachkunde-Erfordernisses im Fall mit der Signalpistole. Im Übrigen steht dort auch nichts zum Munerwerb.

Das halte ich für ein Gerücht. Einfach herrlich wie Du Dich im Unrecht windest.

Sachbearbeiter, ich breche die Diskussion hier ab, das führt zu nichts und dem Threadstarter ging es ja eigentlich um etwas ganz anderes.

Peinlicher Abgang, wenn einem die Argumente ausgegangen sind. :D

Eigentlich schade, weil Du in anderen Threads auch schon sehr vernünftige und interessante Beiträge geliefert hast.

Grüssle zum Abend

SBine

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