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IGNORED

Aufbewahrung Salutgewehre


Zeugwart

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Der §36 regelt das doch ganz klar.

Waffen müssen generell so aufbewahrt werden, dass sie nicht ohne Wissen und Genehmigung des Besitzers von Dritten benutzt werden können. "Unbefugt" trifft auf jeden zu, der nicht die Einwilligung des Besitzers hat. Also Kinder, Einbrecher, Ehefrauen etc. etc. etc.

Dabei ist es dem Besitzer von Salutwaffen selbt überlassen, wie er diese sichere Aufbewahrung gewährleistet. Es kommt auf die Umstände an. Wohnt er allein, genügt durchaus das Abschliessen der Wohnungstür und der Fenster. Hat er Kinder im Haus, ist ein stabiles Schloss am Gewehrständer oder ein guter, verschliessbarer Schrank notwendig.

Genau geregelt ist die Aufbewahrungspflicht nur für WBK-pflichtige oder verbotene Waffen. Hier muss ein genormter Waffenschrank her.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren;

Wenn man 100%ig sichergehen will, lagert man auch seine freien Waffen in so einem Tresor. Wird der dann geknackt, ist man über jeden Verdacht erhaben.

Bezüglich der Salut-Karabiner:

Durch die BKA-Genehmigung eines Salut-Karabiners werden auch seine wesentlichen Teile (also der Verschluss) frei. Deshalb muss ein solches Schloss auch eine entsprechende Stempelung erhalten.

der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur Beschussverordnung tragen; (Anlage 1, 1.5)

Hier findet man diese Zeichen (Abbildung 11):

http://www.gesetze-im-internet.de/beschuss...lage_ii_58.html

Mit Ausnahme des Stempels ist das Schloss nicht verändert und funktioniert auch in einem scharfen Karabiner. Hier hat der Gesetzgeber die WBK-Pflicht für das wesentliche Teil "Verschluss" aufgeweicht, allerdings sehenden Auges.

Jörg

Geschrieben

Für die Aberkennung der Zuverlässigkeit muss nicht erst eine Ordnungswidrigkeit nach dem WaffG begangen werden, sondern es reicht jeder wiederholte oder gröbliche Verstoß gegen Vorschriften des WaffG (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG), also auch einer gegen § 36 Abs. 1 WaffG.

Ebenso dürfte es sich bei der Frage nach der Zahlungspflicht der Versicherung verhalten.

Geschrieben
Für die Aberkennung der Zuverlässigkeit muss nicht erst eine Ordnungswidrigkeit nach dem WaffG begangen werden,

Hat ja keiner bestritten.

Ebenso dürfte es sich bei der Frage nach der Zahlungspflicht der Versicherung verhalten.

Ja, und?

Ist der besoffene 18jährige nun "nicht befugt" ( er ist und bleibt ja ein Berechtigter ),

weil er besoffen ist?

Oder weil er jemanden ins Auge geschossen hat ( fahrlässig / grob fahrlässig )?

Oder nur weil es nicht seines war?

Dann entscheidet ja der Waffenbesitzer, wer befugt ist, und wenn er es hängen läßt,

so daß Berechtigte Zugang dazu haben, dann sind sie seiner Ansicht nach wohl auch dazu befugt....

Schadensersatz / Schmerzensgeld für ein ( wie auch immer ) ausgeschossenes Auge

steht doch auf einem ganz anderen Blatt.

Geschrieben
Bezüglich der Salut-Karabiner:

Durch die BKA-Genehmigung eines Salut-Karabiners werden auch seine wesentlichen Teile (also der Verschluss) frei. Deshalb muss ein solches Schloss auch eine entsprechende Stempelung erhalten.

der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur Beschussverordnung tragen; (Anlage 1, 1.5)

Hier findet man diese Zeichen (Abbildung 11):

http://www.gesetze-im-internet.de/beschuss...lage_ii_58.html

Jörg

Dies ist allerdings erst seit der (vor-)letzten(???) Gesetzesänderung so, also keine Panik, wenn man einen "gebrauchten" Salutprügel ohne Verschlussstempel findet.

Geschrieben

Hallo,

hat evtl. jemand mal irgenwo herumgefragt u. etwas neues als Erkenntnis gewonnen, waere feur mich immer Interessant.

Scheint wohl nicht wirklich irgendwo geregelt zu sein, wie das nun jetzt mit den Salutgewehren gehandhabt werden soll.

Gruesse Michael (Zeugwart BY)

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