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IGNORED

F-Gewehr frei ab 18 im Ausland kaufen


Globus

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Geschrieben

Hallo Leute,

ich habe folgende Frage, ich möchte in Österreich ein normales Matchluftgewehr mit F-Zeichen - 7,5 Joule kaufen, diese sind ja bei uns frei ab 18 Jahren ohne WBK verkäuflich.

Brauche da es sich um Östereich handelt auch eine Einfuhr-Ausfuhrgenehmigung oder kann ich es so nach Deutschland verbringen da 7,5 Joule und F-Zeichen.

wieters ist es möglich das Gewehr später in 1 oder 2 Jahren in meine WBK eintragen zu lassen falls ich es auf 16 Joule für FT aufrüsten lasse?

Vielen Dank!

Geschrieben

Brauchst dafür keine Zustimmung nach § 29 Abs. 2 WaffG, weil die Verbringung von LG mit F-Zeichen nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7.1 in die BRD erlaubnisfrei ist.

Neben den evtl. zollrechtlichen Bestimmungen ist zu beachten: verschlossener Transport und sichere Verwahrung (empfohlen mindestens Stahlblechschrank mit Schwenk- oder Stangenriegelschloss bzw. gleichwertiges Behältnis).

wieters ist es möglich das Gewehr später in 1 oder 2 Jahren in meine WBK eintragen zu lassen falls ich es auf 16 Joule für FT aufrüsten lasse?

Vielen Dank!

Ja, das geht (wenn Du Sachkundeprüfung hast und ein Bedürfnis als Sportschütze nachweisen kannst). Am einfachsten in eine gelbe WBK.

Für die Verwahrung brauchst Du dann mindestens ein Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995).

Geschrieben

wie läuft denn das mit der kennzeichnung? durch den einbau eines anderen ventils oder einer anderen feder steht auf der waffe ja immer noch ein "F" im fünfeck. wird dieses vom büchsenmacher weggefeilt?

Geschrieben

Ja, das F-Zeichen wird entfernt.

Siehe § 21 Abs. 4 Nr. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung:

"Wer gewerbsmäßig Schusswaffen

....

3. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5 Joule in

Schusswaffen mit einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,

...

hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke auch dann auf der Schusswaffe dauerhaft

anzubringen, wenn er die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des

Waffengesetzes) nicht entfernt. Haben die Veränderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder

5 zur Folge, dass die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule überschreitet, so

ist auf der Schusswaffe auch die Herstellungsnummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des

Waffengesetzes) anzubringen und das Kennzeichen nach § 24 Abs. 2 des Waffengesetzes zu

entfernen. Neben der auf Grund der Änderung angebrachten Kennzeichnung ist dauerhaft

der Buchstabe "U" anzubringen.

Geschrieben

:confused: hola amiga SBine,

ich schätze deine Kompetenz und deine Postings sehr...denn Du hast meistens den richtigen Durchblick, aber:

da bei mir zuhause keine unter 18 Jahre unbeaufsichtigt rumlaufen, genügt die verschlossene Wohnungstür zur WaffG konformen Aufbewahrung von LuftWen mit F Zeichen, das Gleiche gilt für SchreckschussWen und Dekos und BlankWen, man kann ALLES was mit 18 frei zu erwerben ist in der Wohnung (bei offener Tür unter Aufsicht) rum stehen oder an der Wand aufgehängt (ohne extra Sicherung) haben.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

Das ist soweit richtig, nur wenn ein Minderjähriger bei Dir trotzdem irgendwie ohne Dein Wissen die Wohnung betritt und an Deine erlaubnisfreien Waffen rankommt, hast Du den unberechtigten Zugriff nicht verhindert und bist dafür verantwortlich. :rolleyes:

Darum hab ich ja auch "wird empfohlen" geschrieben.

Geschrieben

:gutidee: hola amiga SBine,

entgegen der üblichen Gepflogenheiten hier auf dem flachen Lande...kann man meine Wohnungstür NICHT von aussen mittels eines Türdrückers öffnen (habe ein Blindknopf dran),

also wenn ein Heranwachsender meine Wohnung ohne mein oder meiner Frau´s Wissen betreten will muss er EINBRECHEN...und gegen Einbrecher schützt mich doch der Staat mit

seinen vielen Gesetzen. Hier gibt es auch noch wachsame Nachbarn die evtl. 110 anrufen würden, die wissen auch von meinen Waffen.

Ausserdem bin ich NICHT verantwortlich wenn einer bei mir einbricht

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben
Das ist soweit richtig, nur wenn ein Minderjähriger bei Dir trotzdem irgendwie ohne Dein Wissen die Wohnung betritt und an Deine erlaubnisfreien Waffen rankommt, ...

Dann ist er ein Einbrecher.

Die jugendlichen Einbrecher sind natürlich wegen ihrer größeren Verantwortungslosigkeit gerade in Bezug auf Druckluftwaffen ein signifikantes Sicherheitsrisiko für den Bestand der Bundesrepublik.

Erwachsene Einbrecher dagegen sind harmlose und in der Regel verantwortungsbewußte Mitbürger.

Geschrieben
also wenn ein Heranwachsender meine Wohnung ohne mein oder meiner Frau´s Wissen betreten will muss er EINBRECHEN...

Das soll vorkommen und geht am leichtesten im EG durch ein offenes Fenster, das einer z.B. im Liebesrausch oder anderweitig großer Hitze nicht geschlossen hat.

Und dann hast Du den Zugriff nicht verhindert.

Kann also im Einzelfall schon heikel werden, auch wenn in Deinem Fall die Gefahr sehr gering zu sein scheint.

Geschrieben
Das soll vorkommen und geht am leichtesten im EG durch ein offenes Fenster, das einer z.B. im Liebesrausch oder anderweitig großer Hitze nicht geschlossen hat.

Und dann hast Du den Zugriff nicht verhindert.

Das kenne ich eigentlich eher von den Rechtsabteilungen der Hausratversicherer.

Sollte das wirklich auch im Waffenrecht gelten? Einbruch bleibt Einbruch, auch wenn man dabei nichts einbrechen muss.

Dezidierte Sicherheitsstufen gibt es ja bei den "Volljährigkeitswaffen" nicht.

Wäre auch interessant, wo die Schwelle ist. Einen Zugriff habe ich auch nicht verhindert, wenn ich an Halloween die Tür öffne und mir ein 17jähriger Rambo eine überbrät und das Luftgewehr von der Wand klaut.

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