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IGNORED

Gemischte Verhältnisse Aufbewahrung


blauweiss

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

mir stellt sich eine Frage auf die ich keine Antwort finden kann.

Angenommen 2 Leute (Paar) oder mehrere Wohnungseigentümer (WG), alle über 18, leben in einer Wohnung und sind als solche im Grundbuch oder Mietvetrag eingetragen.

Nur einer davon ist Waffenbesitzer und lagert diese vorschriftsmäsig angenommen im gemeinsamen Keller.

Die anderen wissen das und finden das auch OK, obwohl sie mit Waffen und dem Gesetz nichts zu tun haben.

Die Grundrechte des LWB wurden ja eingeschränkt, die der anderen aber nicht!

Jetzt steht der SB an der Türe will die Aufbewahrung ohne Anlass überprüfen, wozu der LWB auch zustimmt.

ABER: Sein Partner oder andere eingetragene Mitbewohner beharren auf ihr nicht eingeschränktes Recht und lassen den SB nicht zum nachsehn rein, weil sie das nicht haben wollen und es auch Ihre Wohnung ist.

Welchses Recht / Gesetz geht jetz vor?????????

Ich denke mal das Grundgesetz, was für die anderen auch gilt und nicht eingeschränkt wurde?

Hat sich zu der Situation schon mal jemand Gedanken gemacht???

Ich hoffe, ich habe jetzt nicht zuweit laut Gedacht sonst das ganze einfach bitte löschen.

Geschrieben

Hierzu gibt es bereits Abhandlungen. Das Grundrecht der andern geht hier in der Tat vor.

Meines Erachtens sollte der Betroffene in diesen Fällen für eine anderweitige Nachweisführung sorgen (Zusendung Rechnung + Lieferschein zum Tresor, Fotos etc.).

Geschrieben
Meines Erachtens sollte der Betroffene in diesen Fällen für eine anderweitige Nachweisführung sorgen (Zusendung Rechnung + Lieferschein zum Tresor, Fotos etc.).

Was ja durch das Gesetz bereits bei Beantragung der Erwerbserlaubnis gefordert wird. Rechnung und Fotos müßte die Behörde also schon haben.

Geschrieben

  1. Hier das Nachschauer-zurück-ins-Büro-Schicken: § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG
    Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
  2. da die ohnehin bestehende Nachweispflicht der getroffenen Maßnahmen: § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG
    Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

Geschrieben
Was ja durch das Gesetz bereits bei Beantragung der Erwerbserlaubnis gefordert wird. Rechnung und Fotos müßte die Behörde also schon haben.

Nicht unbedingt, da die o.g. Regelung ja erst mit Wirkung zum 25.07.2009 so besteht !

Gerade in früheren Zeiten ist eine Nachweisführung der Waffenverwahrung (damals nur schwammig und allgemein formuliert in § 42 WaffG) nicht gerade häufig erfolgt Da stand auf den WBK-Anträgen dann einfach so was wie "sicher verschlossen", "verschlossener Schrank", "gut versteckt", "Tresor" oder so was in der Art. In aller Regel gab es daraufhin nur einen Hinweis auf das damalige Merkblatt der Landeskriminalämter mit Empfehlungen und Hinweisen zur Waffen- und Munitionsverwahrungen. War also alles mehr auf Freiwilligkeit aufgebaut und was sicher und nicht sicher ist, konnte man nicht klar definieren.

Wenn also in so einem Fall eine Vorortkontrolle anberaumt ist und aus den o.g. Gründen ein Zutritt nicht ermöglicht wird, muss die Nachweisführung halt anderweitig erfolgen. Dem Waffenbesitzer kann im Regelfall nicht angelastet werden, dass sich die Mitbewohner sperren wenn er selbst seiner Pflicht nachkommen möchte.

Geschrieben
... Dem Waffenbesitzer kann im Regelfall nicht angelastet werden, dass sich die Mitbewohner sperren wenn er selbst seiner Pflicht nachkommen möchte.

:confused:

"Als LWB würde ich mich ja gerne nachschauen lassen, aber als Wohnungsinhaber will ich das nicht." :huh:

Nach § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG ist es dem/der LWB immer nicht anzulasten, wenn er/sie die Nachschauer nicht in die Wohnräume läst, solange die Nachschauer nicht wie dort gefordert verhüten. Der LWB handelt schließlich entsprechend der Vorschriften des WaffG. Lediglich bei befriedeten Besitztum, dass nicht zu den Wohnräumen gehört, oder bei der Verhütung wäre so ein Verhalten des/der LWB ihm/ihr anzulasten. :closedeyes:

Geschrieben
...

Hier gehts um einen anderen Sachverhalt.

Ein oder mehrere Wohnungsinhaber sagen "nein" zur Nachschau in Wohnräumen sei ein anderer Sachverhalt als § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG? :shok:

DAS ist DER Sachverhalt des Satz 3.

Geschrieben

Nein, Mäuschen, ist es nicht...

Denn §36 (3) gilt überhaupt nur für Besitzer von Waffen im sinne des Waffenrechts.

Für die Mitbewohner gilt daher WaffG §36 (3) ausdrücklich NICHT!

Viel besser: Für sie gilt Art. 13 GG! Das ist eine viel schärfere Keule :icon14:

Geschrieben

Vielen Dank für die Antworten, so hab ich das auch gesehn und auch rausgelesen.

Dann weiß ich jetzt was ich für ein Schreiben bereit halten muß und was drin steht. :00000733:

Geschrieben
Nein, Mäuschen, ist es nicht...

Denn §36 (3) gilt überhaupt nur für Besitzer von Waffen im sinne des Waffenrechts.

Für die Mitbewohner gilt daher WaffG §36 (3) ausdrücklich NICHT!

Viel besser: Für sie gilt Art. 13 GG! Das ist eine viel schärfere Keule :icon14:

Wo ließt Du, dass der Inhaber der Wohnräume auch der Besitzer der erlaubnispflichtigen Waffen sein müsse? :confused:

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Hier muß sich kein Wohnungsinhaber über das GG hangeln. Er hat einen eindeutigen Anspruch aus § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG auf "Du kummst hier net rein!" egal mit wievielen Waffenbesitzern er zusammen lebt oder selbst einer ist.

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