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IGNORED

RP Darmstadt: Erwerbsstreckungsgebot gilt für Vereinswaffen?


Lanfear

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Geschrieben

Ich war letzte Woche auf der Waffenbehörde und wollte 5 Waffen auf Vereins-WBK beantragen. Entsprechende Bestätigungen des Verbands liegen vor. Der Bearbeiter war der Meinung, dass auch für Waffen auf Vereins-WBKs das Erwerbsstreckungsgebot aus § 14 WaffG gilt. Der Verein als juristische Person sei ein Sportschütze im Sinne des § 14 WaffG und dieser deshalb einschlägig. Im übrigen dürfe der Verein auch nicht besser gestellt werden als eine natürliche Person. Da ja § 14 WaffG bei uns für Vereine gilt, kann man bei uns als Verein auch eine Gelbe Sportschützen-WBK als Verein bekommen.

Ich habe dann eben 3 der 5 Anträge vorläufig wieder mitgenommen. Heute habe ich noch mal mit ihm telefoniert und versucht ihn umzustimmen. Das war erfolglos. Diese Handhabung sei bei allen Waffenbehörden im Regierungsbezirk Darmstadt einheitlich.

Kommt hier noch jemand aus dem Bereich des zuständigen RP Darmstadt und kann diese Handhabung bestätigen?

Gruß Lanfear

Geschrieben

Zunöchst benötigst du keine Bescheinigung des Verbandes, da der Verein selbst der Bedürfnisgrund ist. Der Verein weist sein Bedürfnis auch nicht nach §14 nach.

Die Anzahl der Vereinswaffen richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf und den Nutzungsmöglichkeiten. Da es keine expliziten Regelungen gibt, ist Verhandlungsgeschick oder feststellungsklage angesagt.

In besondren Fällen kann man die Schützenbrüder hier mal fragen.

greetz

Geschrieben

Der Verein weißt nach § 10 nach, das Bedürfnis regelt § 8.

Geschrieben
nein, definitiv nicht. Bei uns in MKK wird das so nicht gehandhabt!!!!!

Interessant, da MKK im Zuständigkeitsbereich des RP Darmstadt liegt.

Zunächst benötigst du keine Bescheinigung des Verbandes, da der Verein selbst der Bedürfnisgrund ist. Der Verein weist sein Bedürfnis auch nicht nach §14 nach.

Die Anzahl der Vereinswaffen richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf und den Nutzungsmöglichkeiten.

Da ich aber kurzfristig wenigstens irgendeine Waffe für den Verein erwerben wollte, habe ich schön brav eine "Vereinswaffenbedürfnisbescheinigung" des Hessischen Schützenverbands vorgelegt. Wenigstens kostet die nicht auch noch 40 EUR. Ich weiß ja auch das § 14 WaffG für den Verein nicht gilt. Alleine meine Waffenbehörde glaubt mir das noch nicht.

Weitere Erfahrungen über die Handhabung in Hessen sind willkommen.

Geschrieben

Da gibbet et auch an anderer Stelle vielleicht den einen oder die andere, die vielleicht denken, alles was im RP für richig gehalten wird, sei es auch.

Leider denken dann einige der eigentlich für die Kontrolle der Behörden zuständige Menschen vielleicht auch nicht nach, lesen vielleicht die Akten nicht, lassen das WaffG vielleicht auch liegen und segnen vielleicht ab....bis es einigen mal etwas zu viel und zu Unrecht wird.

Dann wird geklärt.

Vielleicht ändert sich dann etwas - man wird sehen.

Edith meint: das "vielleicht" stimmt schon so....

Geschrieben

JA, es wurde nachgedacht. DAs ändert hier am "Ergebnis " leider wenig.

Geschrieben

Ich würd mal als Argumentationshilfe den Auszug aus dem VwV-Entwurf aus 2006 vorbringen, an den sich die Waffenbehörde eigentlich halten sollte und der auch in der Version 2010 beibehalten wurde:

"

8.1.2 Voraussetzung für die Erteilung einer Vereins-Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ist der Nachweis eines Bedürfnisses nach § 8. Ein Bedürfnis ist grundsätzlich für solche Waffen anzuerkennen, die der Verein zur Ausstattung des Mitgliederkreises benötigt, der sich noch in der Übungs-/Probephase nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 befindet und aus diesem Grund (noch) keine eigenen waffenrechtlichen Erlaubnisse/Waffen erhalten kann. Ferner kann die im Rahmen des Leistungssports erforderliche Ausstattung von Leistungsschützen berücksichtigt werden. Ein Reservekontingent für Mitglieder, Neumitglieder und ein Grundbestand für Waffen, die für Öffentlichkeitsveranstaltungen vorgesehen sind, kann vom Verein angeschafft werden. Ansonsten dürfen Nicht-Mitglieder in die Bedarfsanalyse nicht einbezogen werden.

Die Zahl der einem Verein zuzubilligenden Vereinswaffen bemisst sich nach den Regelungen in der Satzung und der Zahl der in der Übungs-/Probephase befindlichen Mitglieder des Vereins und der vom Verein in diesem Zusammenhang konkret nutzbaren Schießstättenkapazitäten (verfügbare Bahnen, Häufigkeit der Nutzung etc.). Unter Beachtung dieser Parameter wird dem Verein ein Waffenkontingent zugestanden, welches bei umfassender Nutzung aller in diesem enthaltenen Vereinswaffen einen nach objektiven Maßstäben effektiven Schießbetrieb in diesem Bereich ermöglicht. Bei der Festlegung der Anzahl der Vereinswaffen soll das gegebenenfalls längerfristige personenbezogene Überlassen einzelner Waffen an (Neu-) Mitglieder nicht berücksichtigt werden. Bei der Festlegung der konkreten Zusammensetzung dieses Kontingentes sollte neben den allgemeinen Vorgaben (Zulässigkeit nach der Sportordnung) auch das Interesse des Vereins und der (Neu-) Mitglieder an den Möglichkeiten zur Nutzung einer bestimmten Bandbreite an Waffen berücksichtigt werden. Das Bedürfnis darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, als dass es alle nach der Sportordnung zugelassenen Waffen oder Disziplinen komplett abdecken würde. Die Zusammensetzung des Kontingentes sollte sich auf eine Auswahl von bei den vom Verein geschossenen Disziplinen möglichst breit einsetzbaren Waffen konzentrieren. "

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