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IGNORED

nicht nummerngleich : Welche SN in der WBK?


StenBren

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Geschrieben
Da Wechselläufe und -Systeme nach dem gleichen WaffG bedürfnisfrei zu erwerben (und eben jederzeit zu wechseln) sind ...

Wie bekannt sein sollte, sind Wechselläufe und -systeme - ebenfalls seit 2008 - eintragungspflichtig...

bei denen der (einzig in die WBK eingetragene) Lauf innerhalb kurzer Zeit ohne großen Aufwand durch den Schützen gewechselt werden kann.

Und wo soll ein nicht in die WBK eingetragener Lauf dann herkommen? Vom Igor am Bahnhof?

Das Zeug ist zum 01.04.2008 eintragungspflichtig geworden. Altbesitz war bis zum 01.10.2008 gemäß WaffGuaÄndG nachtragen zu lassen.

Man konnte/kann dies im § 58 (12) WaffG nachlesen:

(12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.

Was dann noch nicht eingetragen vorhanden war/ist stellt schlichtweg illegalen Waffenbesitz dar.

Von daher gibt es an der Stelle recht wenig Raum für "lustige Philosophien".

Ich bin mir nicht sicher, aber stand nicht mal vor ein paar Jahren im WaffG drin, vielleicht etwa noch vor der letzten Gesetzesänderung, dass die Gehäuse- bzw Systemnummer einzutragen ist?

Nein, wurde schon lange so gehandhabt... Nur steht es seit 01.04.2008 eben auch im WaffG...

und von der Logik her das System den Hauptteil der Waffe darstellt,

Nein. Ein Systemgehäuse ist regulär nicht einmal ein wesentliches Waffenteil. Wie soll das sachlogisch dann jemals zum Hauptbestandteil einer Waffe werden?

Heißt im Umkehrschluß, daß theoretisch die eigentliche Waffe, das System also, ggf. nicht eindeutig identifizierbar ist,

Nochmal: Was soll da nicht eindeutig identifizierbar sein?

Das Systemgehäuse selbst ist erst mal gar nichts. Wenn in die WBK eine Büchse eingetragen ist, muss halt ein Lauf mit angeführter Nummer und ein zur Büchse gehördender Verschluss (mit ggfs. abweichender Nummer) vorhanden sein.

Ist ein Wechselsystem zu der betreffenden Büchse eingetragen, müssen zwei Läufe mit eingetragenen Nummern und zwei Verschlüsse vorhanden sein. Wo ist dann ein Problem zu sehen?

Tauschen kannst Du den Receiver ohnehin nicht legal gegen einen anderen (mit Ausnahme des reinen Aufsetzen des WS), da es sich dabei um eine erlaubnispflichtige Waffenherstellung handelt.

Ob bei Dir zuhause beispielsweise 20 obere und untere AR-Systemgehäuse herumliegen ist auch egal; diese Gegenstände sind waffenrechtlich gesehen gar nichts. Und herstellen darfst Du daraus auch keine neue Schuswaffe.

Man kann sich auch Probleme einreden, wo faktisch keine existieren.

Um auf das eingebildete Problem zurück zu kommen:

die eigentliche Waffe, das System also

Das stimmt eben nicht. Lies mal in der Anlage zum WaffG nach, was wesentliche Teile einer Schusswaffe sind und was nicht. Systemgehäuse gehören nicht dazu. Die Dinger kannst Du im Bettkasten Stapeln - waffenrechtlich ohne Relevanz.

Geschrieben

Ok, ich habe mich da evtl. mißverständlich ausgedrückt. Mit System habe ich nicht das leere Gehäuse gemeint, sondern außer dem Lauf den gesamten Rest der Waffe. Ich hätte vielleicht "Restwaffe" schreiben sollen, dann wäre das eindeutiger rübergekommen, mein Fehler.

Daß da etliche nicht wesentliche Waffenbestandteile mit dabei sind, ist klar. Ebenso klar dürfte nach meinen obigen Ausführungen die m.E. doch relativ eigenartige Logik des Gesetzgebers sein, gerade den wesentlichen Teil als kennzeichnungs- und eintragungspflichtig einzustufen, der nach gleicher Rechtsnorm jederzeit gegen einen -selbstverständlich ebenfalls eintragungspflichtigen, das wurde von mir nie angezweifelt, siehe auch Beitrag #23- Wechsellauf austauscht werden kann.

Somit ist- man will ja ganz offensichtlich gerade durch diese explizite Ausformulierung eine totale Überwachung erzielen- bei eingesetztem Wechsellauf nicht feststellbar, ob die Restwaffe nun diejenige ist, deren Originallauf in der WBK drinsteht oder aber ob da eine illegale Restwaffe mit einem eingetragenen Wechsellauf ausgestattet wurde. Oder eine illegale Restwaffe mit dem eingetragenen Originallauf. Ich wollte und will damit aufzeigen, wie unlogisch und sinnlos dieser eigens neu hinzugefügte Passus mir erscheint. Man hätte ihn ohne irgendwelche tatsächlichen Probleme komplett weglassen und die alte Regelung beibehalten können. Durch die Ausformulierung ist gegenüber der alten Regelung nichts eindeutiger nachweisbar geworden, nur der Text ist länger. Vorteile außer einer Vereinheitlichung der Stelle, an der zu stempeln ist sehe ich keine.

Anderes Beispiel, um die Unlogik vielleicht besser sichtbar zu machen: Man trägt ab sofort nicht mehr die Fahrgestellnummer eines PKW ein, sondern die Motornummer. Da fast alle Hersteller nach dem Baukastenprinzip arbeiten, kann man nun das Auto wechseln, nur der Motor bleibt gleich. In dem Fall sogar gegen ein komplett anderes Fahrzeug.

Geschrieben
... Mit System habe ich nicht das leere Gehäuse gemeint, sondern außer dem Lauf den gesamten Rest der Waffe. ...

Daß da etliche nicht wesentliche Waffenbestandteile mit dabei sind, ist klar. Ebenso klar dürfte nach meinen obigen Ausführungen die m.E. doch relativ eigenartige Logik des Gesetzgebers sein, gerade den wesentlichen Teil als kennzeichnungs- und eintragungspflichtig einzustufen, der nach gleicher Rechtsnorm jederzeit gegen einen -selbstverständlich ebenfalls eintragungspflichtigen, das wurde von mir nie angezweifelt, siehe auch Beitrag #23- Wechsellauf austauscht werden kann.

... die Restwaffe ... illegale Restwaffe mit dem eingetragenen Originallauf.

Wo sollen da noch großartig "etliche" andere wesentliche Teile sein?

Bei einer konventionellen Büchse hast Du außer dem Lauf noch einen Verschluss(-kopf). Das war es. Andere wesentliche Teile liegen dabei nicht vor.

Wenn nun also - der viel leichter als irgendein Lauf tauschbare - und darüber hinaus einzeln natürlich ebenfalls eintragungspflichtige Verschluss(-kopf) als führendes Teil (also Schlüssel) in die WBK eingetragen wird, ist das wohl noch seltsamer.

Die besondere Absurdität in diesem Fall kommt insbesondere auch deswegen zum Tragen, weil das Einsetzen eines anderen (eingetragenen) Verschlusskopfes rechtlich problemlos ohne andere waffenrechtliche Erlaubnisse möglich ist, der Tausch eines fest mit dem Waffengehäuse verbundenen (sei es durch Verschraubung, Verklemmung und/oder Verpressung) Laufes aber eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach den §§ 21, 26 WaffG darstellt.

Noch abstruser ist das im Fall der Wechselsysteme: Was soll denn bitte bei einem Langwaffen-Wechselsystem die ominöse "Restwaffe" sein?

Eine solche Restwaffe existiert überhaupt nicht, denn es wäre schlichtweg absolut nichts mehr an wesentlichen Teilen übrig, was man noch in eine WBK eintragen könnte.

Das ist wie wenn man lamentiert, dass die Magazine ja nicht mehr zuzuordnen wären.

nicht feststellbar, ob die Restwaffe nun diejenige ist, deren Originallauf in der WBK drinsteht oder aber ob da eine illegale Restwaffe mit einem eingetragenen Wechsellauf ausgestattet wurde. Oder eine illegale Restwaffe mit dem eingetragenen Originallauf.

Nochmal: Das Problem existiert so nicht.

Erstens: Siehe oben. Was soll denn die Restwaffe sein? Es bleibt nur der Verschluss(-kopf) übrig. Dass mit einem anderen Verschlusskopf der Verschlussabstand noch stimmt ist alles andere als selbstverständlich. Es sei denn, er wurde extra eingepasst. Der Verschluss(-kopf) lässt sich aber noch unproblematischer tauschen als ein Lauf (das funktioniert nämlich immer).

Mal angenommen, wir tragen also die Nummer des Verschlusses als Refrenz für die Waffe in die WBK ein. Jetzt hat einer einen nicht nummerngleichen Wechselverschluss (ebenfalls eingetragen zur laufenden Nummer der Büchse). Wie soll denn dann feststellbar sein, ob die von Dir postulierte "Restwaffe" - für diesen Begriff bleibt ja nur der Lauf als einziger Bestandteil übrig - legal oder illegal ist? Richtig, gar icht.

Da aber eine entsprechende Komplettwaffe in die WBK eingetragen ist, wäre es doch durchaus vernünftig anzunehen, dass es sich um den Lauf ebendieser handelt, oder?

Zweitens: Wo willst Du die Nummer denn draufklopfen, um das von Dir gefühlte Problem zu verhindern? Auf den Schaft? Auf den Pistolengriff? Auf den Verschlussträger? Auf den Verschlusspuffer? Auf den Kammerstengel? Auf die Abzugsgruppe? Welches nichtwesentliche Teil bzw. welche nichtwesentlichen Teile sollen denn die Nummer tragen? Und was passiert, wenn diese mal ausgetauscht werden? Deine gefühlten Probleme werden nur größer werden.

Drittens: Das von Dir gefühlte Problem wäre in erster Instanz nur dann - scheinbar - zu heilen, wenn sich auf ausnahmslos allen wesentlichen Teilen die gleiche Nummer befände.

Was machst Du aber dann, wenn Dir beispielsweise eine Warze des Verschlusskopfes bricht? Es kann jetzt entweder ein nummerngleicher oder nicht nummerngleicher Verschlusskopf als Ersatz zum Einsatz kommen. Wie soll jemand erkennen können, ob es sich um ein legales oder ein illegales Teil handelt? Den Verschlusskopf separat in die WBK einzutragen funktioniert nicht, denn dort steht ja auch die Komplettwaffe: Das würde bedeuten, dass zwei Verschlussköpfe (nämlich der in der Komplettwaffe und der separat eingetragene) vorhanden sein müssten.

Viertens: Ich habe mehrere Verschlussköpfe in einer meiner WBKs eingetragen. Diese sind nummerngleich und als "VK zur laufenden Nummer sowieso" eingetragen. Nach Deiner Logik wäre das ja der "Idealzustand". Mein SB hat damit aber ein - ebenfalls nur gefühltes - Problem, dass er die gannzen Verschlussköpfe jetzt nicht mehr auseinander halten könne. Das ist zwar ebenfalls Blödsinn (und darüber hinaus gibt es keine Regelung die besagt, dass Tauschteile unterschiedliche Nummern haben müssen) und deswegen sind die VKs auch genau so eingetragen worden nur stört sich der SB daran, dass er die Köpfe nicht individuell unterscheiden kann. Wie man es auch macht, Du kannst immer neue Befindlichkeiten produzieren.

Fünftens: Was machst Du, wenn jemand auf illegale wesentliche Teile eine stimmige Nummer draufklopft? Das kann man doch genauso wenig erkennen (die Frage ob und wie man das forensisch untersuchen kann lass eich mal ausgeblendet).

Sechstens: Egal mit welcher Nummer auf welchen wesentlichen Teilen Du Waffe und Wechselsystem in eine WBK eingetragen lässt: Deine obige "Problemfrage" lässt sich immer stellen. Auch Dein Beispeil aus dem Automobilbereich belibt davon nicht verschont.

Siebens: Wenn es Dich tröstet: Es handelt sich philosophisch gesehen um eine sehr alte Vexierfrage oder Paradoxie. Genauer gesagt, um die Frage der Identität bzw. das "Schiff des Theseus":

http://de.wikipedia.org/wiki/Schiff_des_Theseus

Achtens: Es gibt sicher Regelungen im WaffG, die ungünstig und änderungsbedürftig sind. Diese gehört aber nicht dazu.

Geschrieben

Um die Sache nicht zu lang zu machen: Pestilenz, ich kann Dir gut folgen, Du mir aber offenbar nicht. Ich schrieb auch nichts von etlichen wesentlichen Teilen, auch nichts von fest mit dem Gehäuse verbundenen Läufen. Warum ich von "System/Restwaffe" schrieb, da möchte ich Dich nun hinführen:

Ich versuch es mal anders/kurz zu beschreiben: Ich stelle den Sinn der Neuformulierung in Frage. Man hat einen neuen Passus ins Gesetz eingeführt, tatsächliche Vorteile hinsichtlich Kontrollmöglichkeit dadurch hat man aber nicht erzielt. Im Moment wäre es doch gerade wurscht, ob man die Nummer auf den Lauf oder den Verschluß hinhaut, nur ist halt der Lauf nun gesetzl. vorgeschrieben.

Nachdem unser WaffG aber ansonsten sehr auf größtmögliche Kontrolle ausgerichtet ist, gehe ich davon aus, daß ein Mehr an Kontrolle durch diesen Zusatz angestrebt wurde. Auf dieser Überlegung basiert, was ich bisher geschrieben habe.

Dazu hätte man aber die Systematik dessen, was bei Langwaffen als wesentliches Teil zählt verändern müssen. In der Richtung etwa, wie das bei Kurzwaffen der Fall ist, möglicherweise auch, daß alle dann wesentlichen Teile die gleiche Nummer haben müßten. Darum habe ich auch von System bzw. Restwaffe geschrieben und gehofft, diese Überlegung würde der eine oder andere Leser anhand der derzeitigen und -wie ich oben verdeutlichen wollte- relativ sinnlosen Regelung selbständig anstellen.

Am Rande, ist ein neues Faß: Wechselsysteme bei Langwaffen nach derzeitigem Rechtsstand finde ich ebenfalls bisweilen etwas komisch. Ab wann ists denn als Wechselsystem einzustufen und wann sicher nicht mehr? Ich denke da an die WS, die z.B. für AR15-Klone verkauft werden. Lauf, Upper, Verschluß. So weit so gut. Beim SIG wird das ebenso laufen. Aber was ist beim HK SL6/ SL7? Die Teile sind mit denen der bereits genannten, von denen ich weiß daß sie zumindest schon etliche Male als WS verkauft wurden vergleichbar (gut, Upper/Lower gibts nicht, dafür aber Systemgehäuse und Schaft mit Abzugsgruppe). Aber alle Händler, die ich bisher fragte sehen das anders. Wie ist die tatsächliche Rechtslage? Kann ein Lauf mit Systemgehäuse und Verschluß für die genannten HK-Waffen als WS angesehen werden oder nicht? Der Händler schraubt den Schaft samt Abzugsgruppe ab und wirft ihn weg/verwertet ihn anderweitig, so wie das bei zig BW-P1en die letzten Jahre geschehen ist und verkauft o.g. Teile als WS.

Ich habe auch schon eine Meinung gehört, die aber wg. der bekannten, zigfachen P1-WS-Handhabungen nicht zum tragen kommen dürfte: "Ausschlaggebend ist, als was die Teile hergestellt und in den Handel gebracht wurden."

Geschrieben
Man hat einen neuen Passus ins Gesetz eingeführt, tatsächliche Vorteile hinsichtlich Kontrollmöglichkeit dadurch hat man aber nicht erzielt. Nachdem unser WaffG aber ansonsten sehr auf größtmögliche Kontrolle ausgerichtet ist, gehe ich davon aus, daß ein Mehr an Kontrolle durch diesen Zusatz angestrebt wurde, auf dieser Überlegung basiert, was ich bsiher geschrieben habe.

Ich weiß nicht, wie man auf die Ausschließlichkeit eines Kontrollgedankens bei der Sache kommen kann. M.E. wurde der Passus vor allem deswegen eingeführt, damit Beschussprüfung und Waffeneintragung pragmatisch vonstatten (bzw. ohne Chaos bei nicht ganz so sattelfesten SB) gehen können. Oben schreibst Du sogar etwas von "totaler Überwachung"? Findest Du derartige Formulierungen nicht etwas sonderbar?

Wo soll da jetzt schon wieder eine zusätzliche Kontrolle aus dem Gebüsch springen? Waren von 2008 etwa Läufe freie Teile? Wo kommt da eine - wie auch immer geartete - "Kontrollschikane" für den ohnehin berechtigten Legalwaffenbesitzer her?

Dazu hätte man aber die Systematik dessen, was bei Langwaffen als wesentliches Teil zählt verändern müssen. In der Richtung etwa, wie das bei Kurzwaffen der Fall ist. Darum habe ich auch von System bzw. Restwaffe geschrieben und gehofft, diese Überlegung würde der eine oder andere Leser anhand der derzeitigen und -wie ich oben verdeutlichen wollte- relativ sinnlosen Regelung selbständig anstellen.

Kein vernünftiger und mit dem Waffenrecht eingehend befasster Mensch wird diese verrückte Überlegung anstellen.

Mal ein einziges Beispiel unter hunderten: Seit zig Jahren sind Griffstücke von G3 und Konsorten (Nachschub kommt beständig durch nichtendenwollende Ströme aus Richtung VEBEG) frei verkäuflich. Wer weiß, dass konventionelle Kurzwaffen (Pistolen und Revolver) nie Kriegswaffen sein können, Langwaffen dagegen schon, weiß warum zivile Lang und Kurzwaffen in Bezug auf ihre wesentlichen Teile unterschiedlich behandelt werden.

Und nein, die nächste (Verschlimmbesserungs-)Änderung im KrWaffKontrG ist deswegen nicht angezeigt. Außer, Du willst den privaten Legalwaffenbesitz in Deutschland ganz abschaffen. Allerdings wäre das naturlich eine konsistente Lösung.

Glaub mir: Wer dieses Fass aufreißt "verbessert" das WaffG mit der Abrissbirne.

Ab wann ists denn als Wechselsystem einzustufen und wann sicher nicht mehr?

Wie immer bei Waffen: Wenn es die Zweckwidmung hergibt bzw.mit dem Zeitpunkt, in dem durch objektive Umstände die Zweckbestimmung als Wechselsystem erkennbar wird, beispielsweise durch spezielle Produktion als Wechselsystem.

Letzteres ist für das AR15-System gegeben.

Ist dies nicht gegeben, so liegt beim anwenden eines WS eine Waffenherstellung vor. Die ist aber gesondert erlaubnispflichtig.

WS, die z.B. für AR15-Klone verkauft werden. Lauf, Upper, Verschluß

Der Upper ist waffenrechtlich gar nichts. Das WS besteht aus Lauf und Verschluss(kopf).

Wie ist die tatsächliche Rechtslage? Kann ein Lauf mit Systemgehäuse und Verschluß für die genannten HK-Waffen als WS angesehen werden oder nicht?

M.E. nicht, siehe oben.

Ansonsten sei auf § 2 (5) WaffG verwiesen:

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,

2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Es lässt sich also ganz schnell Klarheit darüber erlangen... Unterbleibt dies, so hat das wohl auch seine Gründe.

Allerdings stellt sich mir die Frage, was diese Fragen mit dem von Dir postulierten "Seriennummernproblem" zu schaffen haben.

Um dieses gefühlte Problem zu haben, brauchst Du keinen Wechselsystembegriff. Vielleicht ist das für Dich persönlich besonders interessant, aber ursächlich für Deine "Bauchschmerzen" dürfte es nicht sein.

Bleib mal bei dem Verschluss und irgendeiner anderen Nummer in der WBK. Woher soll denn dann zu erkennen sein, ob es sich um einen legalen Verschluss handelt?

Angenommen, es gibt so etwas wie WS nicht und die Nummer des Verschlusses wird in die WBK eingetragen: Wie soll erkennbar sein, ob Deine "Restwaffe" nun diejenige ist, deren Originalverschluss in der WBK steht oder ob ein illegal besessener Gegenstand mit einem eingetragenen Verschluss ausgestattet wurde?

Angenommen, es gibt so etwas wie WS nicht und die Nummer des Laufs wird in die WBK eingetragen: Wie soll erkennbar sein, ob Deine "Restwaffe" nun diejenige ist, deren Originallauf in der WBK steht oder ob ein illegal besessener gegenstand mit dem eingetragenen Lauf versehen wurde?

Beides wäre mit und ohne die Existenz von WS eine erlaubnispflichtige Waffenherstellung i.V.m. dem Besitz illegaler Teile. Beides ist nach dem WaffG verboten. Mehr als einen unerwünschten Sachverhalt verbieten kann das Gesetz nicht.

Denn die Tatsache, dass ein Gesetz etwas verbietet, lässt das Verbot als solches eben nicht zu einer zwangsführenden normativen Kraft irgendeiner objektiven Realität werden.

Wenn ein Spitzbub versuchen sollte, etwas Verbotenes zu tun, hindert ihn das Gesetz eben nicht daran. Er wird es trotzdem tun. Deswegen müssen wir aber nicht versuchen, bereits Verbotenes noch verbotener zu machen, das bringt nämlich auch keine Abhilfe. Es sollte reichen, wenn unerwünschtes Verhalten bereits einmal verboten ist. Von der Nachprüfbarkeit her wirst Du nichts gewinnen, wenn Du andere Regelungen zu den Seriennummern in das Gesetz schreibst.

Die Frage ist doch vielmehr, wieso man bei der Seriennummernfrage überhaupt mit dem Argument anfangen muss, das ein Verbotenes Verhalten im Widerspruch mit dem Gesetz steht. Das ist doch immer so und nichts weiter als eine Tautologie.

Um die Sache nicht zu lang zu machen: Pestilenz, ich kann Dir gut folgen, Du mir aber offenbar nicht.

Merkwürdig. Wie kann es dann wohl sein, dass ich den umgekehrten Eindruck habe?

Muss dann wohl an mir liegen.

Ich schrieb auch nichts von etlichen wesentlichen Teilen, auch nichts von fest mit dem Gehäuse verbundenen Läufen.

Nein, Du hast was von etlichen nichtwesentlichen Teilen geschrieben. Die Frage ist halt, wo noch etliche wesentliche herkommen sollten, die als Identifikationsmerkmal dienen könnten, wenn man das von Dir postulierte Problem eine logische Sekunde lang ernst nimmt. Wenn da hundert andere Teile infage kommen würden, gäbe es vielleicht noch so etwas wie ein Auswahlproblem oder die Frage der Geeignetheit.

auch nichts von fest mit dem Gehäuse verbundenen Läufen.

Damit Du mir folgen kannst: Du hast oben das Identifikationsmerkmal "Lauf" infrage gestellt. Meine Intention diesbezüglich war zu verdeutlichen, dass mit der "Alternative" Verschluss(-kopf) Dein gefühltes Problem auch nicht behoben wird. Zusätzlich habe ich versucht aufzuzeigen, warum der Lauf regelmäßig das geeignetere Schlüsselteil ist.

Nochmal: Wo soll nach Deiner Vorstellung denn die Nummer hin bzw. welches nummerierte Teil soll als Referenz für den WBK-Eintrag dienen?

Geschrieben

Pestilenz, leider hast Du meine editierten Äußerungen scheinbar nicht mehr mitbekommen, mein Edit muß gelaufen sein, als Du bereits am schreiben warst. Ich meine, ich habe oben mit meinem editierten Beitrag bzw. den vorherigen Beiträgen alles gesagt, insbesondere worauf meine Meinung basiert. Auch schreibe ich von keiner "Kontrollschikane", sondern eben davon, daß der Zusatzpassus gegenüber der vorherigen Formulierung falls überhaupt nur allerhöchstens einen winzigen Vorteil haben kann. Und zwar den, daß man weiß, wo man bei seit Inkrafttreten dieses Passus gestempelten Waffen die Waffennummer findet. Toll, daß dafür eigens das Gesetz geändert wurde. Komisch, daß Du mir mehrfach Sachen in den Mund legst, die von mir so nicht geschrieben wurden.

Meine Überlegungen zum WS-Problem bei HK-Waffen hat natürlich nichts mit der Seriennummernsache zu tun, das hat sich halt durch Dein Stichwort des WS bei Langwaffen ergeben.

Geschrieben
Letzteres ist für das AR15-System gegeben.

Ist dies nicht gegeben, so liegt beim anwenden eines WS eine Waffenherstellung vor. Die ist aber gesondert erlaubnispflichtig.

Der Upper ist waffenrechtlich gar nichts. Das WS besteht aus Lauf und Verschluss(kopf).

Hmm, also alle mir bekannten "WS" für AR15 werden ohne Verschluss verkauft und sind ja somit NUR Wechselläufe?!

D.h. wenn ich dort meinen vorhandenen Verschluss einsetze, den Upper auf den vorhandenen Lower bappe,

habe ich eine "neue" Waffe hergestellt?!

Geschrieben

Da habe ich auch eine ähnliche Frage (anhand eines AR15-Beispiels):

wie mir bekannt ist darf man ein Wechselsystem nicht einfach so mit einem Lower Receiver vervollständigen <-- illegale Waffenherstellung

Wie ist das jetzt geregelt, wenn ich für die Hauptwaffe "Wechsel"-Lower habe, sagen wir mal einen Präzisions-Lower und einen Tactical-Lower.

Die darf ich ja an der Hauptwaffe tauschen, wie ich lustig bin.

Darf man nun an dem Wechselsystem nur den "Original"-Lower montieren oder auch den anderen?

Oder ist es mehr oder weniger egal, solange man eben nicht gleichzeitig 2 Upper mit Lowern vervollständigt hat?

Geschrieben
Komisch, daß Du mir mehrfach Sachen in den Mund legst, die von mir so nicht geschrieben wurden.

Ich werde in Zukunft einfach gar nichts mehr schreiben, weil das alles hier einfach schlicht und ergreifend unproduktiv ist.

@ MilDot:

Wechselsysteme ohne Verschluss gibt es nicht und nicht alles, was man irgendwo in Angeboten lesen kann entspricht der Wahrheit.

Was ein Wechselsystem ist, kann man im WaffG nachlesen.

Mehr ist dazu, mit Ausnahme des folgenden Hinweises, m.E. nicht zu sagen:

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1482328

@ Schnibbs

Das ist streng genommen so zu sehen, wie in BR-Drs. 81/06 niedergelegt:

Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von

Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile

zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege,

zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen

sowie Wechselsystemen auseinander genommen wird. Das Zusammenfügen

von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt

2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen.

Dabei muss man im Hinterkopf behalten, dass die Frage einer Waffenherstellung nicht zwangsweise mit irgendwelchen wesentlichen Teilen einhergeht und dass das Hinzufügen oder Austauschen von nichtwesentlichen Teilen durchaus eine Waffenherstellung bedeuten kann.

Die Ausweichmögliuchkeit kann sein, die "Wechsellower" eintragen zu lassen, was manche unteren Waffenbehörden auch mitmachen, andere mit dem Hinweis, dass es sich nicht um wesentliche Teile handelt, ablehnen.

In jedem Fall halte ich es für unproduktiv, die Aufmerksamkeit auf diesen Bereich zu fokussieren, da im ersten Schritt die Ideen zu weiteren Verschlimmbesserungen des WaffG und im zweiten Schritt die konsistente Anpassung der Kriegswaffenliste gefördert wird. Ist erst einmal zweiteres passiert, dann gute Nacht Deutschland.

Man kan zwar trefflich darüber Jammern, dass das Gesetz hier und da nicht vollständig oder aber inkonsistent ist, aber das ist erstens für alle hinreichend komplexen Systeme zwangsweise der Fall (auch in "exakten Wissenschaften" wie der Mathematik, siehe: Satz von Gödel), aber solange man diese nicht selbst entwerfen muss, sondern kritisieren darf, lässt sich trefflich darüber lamentieren. Alles ist einfach - für denjenigen, der es nicht selbst tun muss. Zweitens - und das ist durchaus gravierender - sind diesbezüglich in Gang gesetzte Verschlimmbesserungen stehts unproduktiv, da es sich definitionsgemäß um weitere Beschränkungen handeln muss.

Mehr als dass eindeutig und unmittelbar nachprüfbar festgelegt ist, wo die maßgebliche Waffennummer zu finden ist wollte und will die in der Eingangsfrage des Threaderstellers gesuchte Regelung m.E. überhaupt nicht bewerkstelligen. Wer das nicht verstehen kann, hat vielleicht zu wenig WBK-Einträge und/oder zusammengesetzte Waffen gesehen. Wenn man das blöd findet, kann man sich ja beim Gesetzgeber beschweren und Verbesserungsvorschläge machen. Dann aber bitte hier mit Namen und Adresse melden, damit alle von den Verbesserungen Betroffenen die Möglichkeit haben, sich auch persönlich gebührend zu bedanken.

Geschrieben
@ MilDot:

Wechselsysteme ohne Verschluss gibt es nicht und nicht alles, was man irgendwo in Angeboten lesen kann entspricht der Wahrheit.

Was ein Wechselsystem ist, kann man im WaffG nachlesen.

Ok, verstanden!

Dann wäre ich quasi angesch*ssen, wenn sowas als "Wechselsystem zu Lfd.Nr. 2" in der WBK steht.

http://www.waffenschumacher.com/shop_35_We...teme223Rem_.htm

Weil: Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses und mir dann ein Verschluss fehlt! <_<

Geschrieben
(...) aber solange man diese nicht selbst entwerfen muss, sondern kritisieren darf, lässt sich trefflich darüber lamentieren. (...)

Stimmt. ;) Man tut sich da wesentlich leichter.

Wer das nicht verstehen kann,

Es ist manchmal weniger das Können als der Wille, den Sinn einzusehen...

hat vielleicht zu wenig WBK-Einträge und/oder zusammengesetzte Waffen gesehen.

Falls das auf mich gemünzt war: B)

Geschrieben
Ich gehe mal davon aus, dass StenBren wahrscheinlich noch eine Nummer auf dem Lauf finden kann.

Also, jetzt hab ich auch mal den Handschutz runter, und der Lauf liegt nackig vor mir, bis auf dem Teil,

der im Gehäuse verschwindet ---> keine SN gefunden!

Ich hab im HA-Unterforum hier mal ne Frage gestellt, vllt. weiß jemand konkret, wo die steht, oder

stehen sollte.

Ansonsten hab ich 2 Nummern. Die aufm Gehäuse, und die andere auf bis jetzt allen Teilen des

Innenlebens...

Gruß

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