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SL-Gewehr - Feststellungsbescheid


Luis777666

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo liebe Forengemeinde :-)

Auch hier möchte ich einfach mal die Frage reinwerfen:

Im Februar 2010 habe ich ein Selbstladegewehr über einen Händler bestellt.

Meine Erstbeantragung der WBK + Voreintrag erfolgt jetzt im September 2010.

Nun ist das "Problem" mit dem allseits beliebten BKA Feststellungsbescheid.

Die Fertigstellung des neu eingeführten Selbstladegewehrs ist lt. Hersteller erst ab Dezember 2010.

BKA Feststellungsbescheid lässt aber noch auf sich warten (Man weiss es ja nie so genau; Kann lt. dem Hersteller bis zu zwei Jahre dauern!) Wir gehen jetzt einfach mal davon aus, dass der FB ab März 2011 öffentlich ist.

- Könnte ich, rein rechtlich gesehen das SL-Gewehr schon im Oktober beim Händler abholen und an mich nehmen?

- Stimmt das, das es zwei verschiedene FB's gibt? Einmal obs zum sportlichen schießen zugelassen ist und eins obs eine verbotene Waffe ist?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen

Vielen dank schonmal! :icon14:

Rene :s75:

Edit: Was hab ich denn jetzt für ein Mist gebaut! :huh: Die Überschrift sollte lauten : "Vor der Veröffentlichung des FB das SL-Gewehr abholen?" Sorry! :)

Geschrieben
Wir gehen jetzt einfach mal davon aus, dass der FB ab März 2011 öffentlich ist.

Wenn Du das Datum auf März 2013 korrigierst, wird das wohl eher eine realistische Erwartung sein.

- Könnte ich, rein rechtlich gesehen das SL-Gewehr schon im Oktober beim Händler abholen und an mich nehmen?

Ja.

Stimmt das, das es zwei verschiedene FB's gibt? Einmal obs zum sportlichen schießen zugelassen ist und eins obs eine verbotene Waffe ist?

Grundsätzlich nein, denn die Feststellungsbescheide wurden und werden nach § 2 (5) i.V.m. § 48 (3) WaffG ausgefertigt und beinhalten auch den § 6 (4) AWaffV (macht anders auch keinen Sinn).

Auch wurde der § 6 (4) erst zum 01.04.2008 in der AWaffV verankert.

Es handelt sich zwar um getrennte Prüfungsfeststellungen, die aber in einem Bescheid veröffentlicht werden - wenn es denn ein FB ist, wie er nach § 2 (5) im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

Daneben gibt es noch Begutachtungen des BKA, die nicht veröffentlicht werden. Diese gehen aber meist auch gesammelt auf

* potentielle Kriegswaffeneigenschaft (nach Zuständigkeit/Beurteilung des BMWi)

* potentielle Verbotseigenschaft

* potentiellen Ausschluss vom sportlichen Schießen

ein.

Geschrieben

Und nicht vergessen:

Ein Feststellungsbescheid des BKA ersetzt nicht die explizite Befürwortung der jeweiligen Waffe durch einen anerkannten Schießportverein in einer anerkannten Schießsport Disziplin. :traurig_16:

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