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IGNORED

gibt es da einen Haken?


helmut e

Empfohlene Beiträge

Hallo die Runde.

Meine Tochter zieht aus und möchte ihre SpoPi bei mir im Schrank lassen, da sie auch bei uns im Verein weiterschießen möchte und (auch deshalb) keinen Schrank kaufen möchte.

Nun meine ich zu wissen, da gäbe es ein paar Vorschriften zu erfüllen. Täusche ich mich, oder gibt es da wirklich ein paar Auflagen?

Schönen Gruß

helmut

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Überlassung zur Aufbewahrung nach §12 Abs 1 1b schriftlich dokumentieren und gut ist.

Bei Wohnortswechsel könnte der neue SB relativ schnell wegen der Aufbewahrung nachfragen, deinen Schrank ablichten und mit einer Kopie der Bescheinigung die Anfrage beantworten.

Bei Trainingsbedarf händigst du ihr die Waffe (und nicht den Schlüssel!!) aus.

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"sichere Fremdverwahrung"

ja, ja,

Pancho,

das giltet doch aber nur für Fremde :rolleyes:

@Schuster

relativ schnell wegen der Aufbewahrung nachfragen,

soll er mal. Soo lange ist es auch noch nicht her, seit er meine komplette Unterlagen bekommen hat. <_<

@Peter

Zweitwohnsitz passt schon, schließlich brauch sie doch auch noch ihre Verbindung zu ihrer Mutter - ohne geht nicht. Da würde eine von ihnen unglücklich werden und WBK habe ich natürlich auch.

Schönen Dank

helmut

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ich meine nicht deinen SB, sondern den SB deiner Tochter am neuen Wohnort

du hast wohl keine Tochter,

Christoph?

Zumindest meine zieht nicht soo weit von der Mutti weg - die könnte ja totunglücklich werden (und die Junge auch noch). :rolleyes:

Mal im ernst, Sachbearbeiter bleibt der Gleiche und um sicher zu gehen, werde ich mich mal mit dem in Verbindung setzen.

Als ich im Neuen Jahr den ganzen Rotz (welche Schränke, was wo aufbewahrt usw.) ablieferte, waren auch die Unterlagen meiner Tochter mit dabei. Diese Angaben wurden bei uns in Bd.Wttbg. verlangt, dabei habe ich keine Ahnung, ob es in anderen Bundesländer ähnlich war.

Na ja, als ich das Zeugs persönlich abgab, wurde ich gefragt: "Wohnt ihre Tochter im gleichen Haushalt"

Deshalb vermutete ich auch, da müsse es wohl Auflagen geben.

Schönen Gruß

helmut

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du hast wohl keine Tochter,

oooooch, derer sogar mehrere :rolleyes:

Mal im ernst, Sachbearbeiter bleibt der Gleiche und um sicher zu gehen, werde ich mich mal mit dem in Verbindung setzen.

das ist sinnvoll, s.u.

Als ich im Neuen Jahr den ganzen Rotz (welche Schränke, was wo aufbewahrt usw.) ablieferte, waren auch die Unterlagen meiner Tochter mit dabei. Diese Angaben wurden bei uns in Bd.Wttbg. verlangt, dabei habe ich keine Ahnung, ob es in anderen Bundesländer ähnlich war.

Die Abfrage habe ich vor kurzem hinter mir gebracht. Ist zur Zeit die Hauptarbeit meines Sb, das aber schon seit Mitte letztes Jahr!

Na ja, als ich das Zeugs persönlich abgab, wurde ich gefragt: "Wohnt ihre Tochter im gleichen Haushalt"

gemeinsame Unterbringung ist zulässig, wenn die Personen im gleichen Haushalt leben, was bei "Wegzug" ja nicht mehr gegeben ist. Deshalb mein Tipp der Unterbringung nach §12 Abs 1 1 b.

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Hallo Helmut,

bei mir und meinen Vater war das ähnlich. Ich bin mit meinen Waffenschrank ausgezogen und mein Vater hat seine Waffe bei mir im Schrank gehabt. Den SB bescheid gegeben, der hat mich auf der WBK meines Vaters mit eingetragen. Alles zur dauerhaften Aufbewahrung war erledigt.

Unkompliziert und gut.

Gruß Alex

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  • 4 Wochen später...

Morgen die Runde,

hat etwas länger gedauert.

Klipp und klare Auskunft des Sachbearbeiters: Dauerhafte Unterbringung bei mir ist nicht möglich.

Jetzt werde ich meiner Jungen halt den B-Schrank mitgeben, ich brauche ihn eh nicht mehr. Die Munition soll sie sich im Schützenhaus besorgen. Ein wenig ärgerlich ist das Ganze aber schon, zumal es anscheinend nicht überall gleich gehandhabt wird.

Schönen Dank

helmut

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:confused: hola amigo helmut e,

sichere Fremdverwahrung hat nichts mit Fremde im Sinne von nicht verwandt zu tun, sondern nur dass es nicht beim Waffenbesitzer/in zu Hause ist.

Das WaffG verlangt nur eine zeitliche Begrenzung (1 oder 1,5 oder 2 Monate oder Jahre), nach Ablauf der Zeit kann man auch verlängern.

Alles Schriftlich festhalten und dein SB davon eine Kopie geben, Kopie im Waffenschank und eine für deine Tochter zu ihrer WBK packen.

Dieser Vorgang ist WaffG konform.

Wenn Du deiner Deern den B Schrank mitgeben willst: in dem (abschliessbaren) Innenfach kann Sie die Muni einlagern (aber nur die Muni, keine passenden Waffen zur Muni).

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

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Morgen

@Pancho

sichere Fremdverwahrung hat nichts mit Fremde im Sinne von nicht verwandt zu tun,

das ist mir eh klar und war eigentlich als Witz gedacht - kam wohl nicht soo gut rüber :confused:

Wenn ich jetzt mit dem Kollegen Sachbearbeiter noch einige Schriftstücke austausche, vielleicht noch drei Stempel bekomme, dann kann ich ihr gleich einen neuen Schrank kaufen. Nachdem ich meinen alten Vorderlader - Revolver abgegeben habe, brauche ich den B-Schrank nicht mehr. An Kurzwaffen schieße ich nur Perkussion-und Steinschloßpistole. Also soll die den Schrank mitnehmen und gut isses.

in dem (abschliessbaren) Innenfach

hat sich was, mit Innenfach und um noch mehr Zeugs aufzustellen ist ihre Wohnung zu klein, sagt sie zumindest. Somit soll sie machen was sie möchte.

Schönen Gruß

helmut

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