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IGNORED

wbk trotz alkoholdelikt?


jack2009

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Geschrieben

und was kostet die wbk?

also sollte ich es einfach mal versuchen?

werde den vorstand erstmal nicht informieren... weil, wenn nicht danach gefragt wird dann brauch ich auch nichts zu sagen.

hab keinen bock darauf das ich dann vieleicht von allen leuten da blöd angeguckt werden.

die mpu hab ich schon fertig...hatte mich nur falsch ausgedrückt B)

Geschrieben
und was kostet die wbk?

Eine Übersicht der wichtigsten Kosten der waffenrechtlichen Erlaubnisse habe ich hier mal zusammen gestellt. Jedoch machen die Länder zunehmend eigene Gebührensätze, so dass diese Tabelle nicht aktuell sein kann. Aber sie ist ein Anhaltspunkt, der noch für die meisten Länder gelten dürfte.

http://www.pulverschein.de/Gebuehren-Waffe...legenheiten.pdf

Geschrieben

WBK gelb: 60,-

WBK grün: 45,-

Eintrag erwerbsberechtigung (KW 9x19 und HA .223) 31,50

Munerwerb: 2 x 15,- =30,-

Porto Einschreiben: 3,05

Eintrag KW: 18,-

Bundesland: NRW

Daten von Ende Januar 2010

Geschrieben

Diese "Testballons" machen nur selten Sinn, denn wenn sie genehmigt werden hat man was, was man gar nicht braucht und ansonsten spart man kein Geld.

Wenn der WBK-Antrag versagt wird, erhält man ja erst mal eine Anhörung dazu und hat dann immer noch die Möglichkeit den Antrag wieder zurückzuziehen. Dann darf nur noch anteilig der bis dahin entstandene Verwaltungsaufwand verrechnet werden. Wenn man Glück hat, schließt die Behörde sogar ohne jegliche Verrechnung die Waffenakte, um sich Arbeit zu sparen.

Im Falle einer WBK-Antragstellung sprechen wir (nach Gebührenverzeichnis zur WaffKostV) von 81,80 Euro Genehmigungsgebühr. Im Zweifel kann man sogar den Antrag zur Erteilung einer Munitionserwerbsberechtigung weglassen, dann wären es nur noch 56,24 Euro. Also nur 6,24 Euro mehr als für einen KWS: Bei einem zurückgezogenen WBK-Antrag (falls wegen der Alkoholgeschichte nicht genehmigungsfähig) landest Du dann mehr als deutlich unter der 50,- Euro-Marke. Im Normalfall dürften so um die 50% der Genehmigungsgebühr angesetzt werden. Maximal möglich sind 75% davon.

Geschrieben
Du kannst dann auch deine Akte beim SB persönlich einsehen.

Du darfst sie aber nicht Kopieren oder mitnehmen, aber du weißt dann was drinnsteht.

Schnuffi

Hallo Schnuffi,

daraus kannst Du aber noch keinen Rechtsanspruuch ableiten.

MfG

Pirol 2

Geschrieben
Wieso sollen Kopien aus seiner Waffenakte verboten sein ? Das macht jeder Anwalt, der Einsicht nimmt !

Hallo SB,

es ging mir um den Rechtsanspruch auf Einsicht in die behördlichen Unterlagen.

Über einen RA war das immer möglich.

MfG

Pirol 2

Geschrieben
Erstere ist hier bei 45 TS nicht berührt, falls nicht noch weitere Erkenntnisse vorliegen sollten.

Wegen der 1,79 Promille muss aber auf eigene Kosten ein fachärztliches Gutachten über die persönliche Eignung beigebracht werden. Das ist unangenehm und teuer. In den letzten fünf Jahren darf kein Behandlungsverhältnis mit dem Gutachter bestanden haben.

Hallo SB,

die "normale" Trunkenheitsfahrt führt gem. § 5 Abs. 2 Ziff. Ziffer 1. B) zur "Regelungeeignetheit".

Die dort genannten gemeingefährlichen Straftaten sind im 28. Abschnitt des StGB aufgelistet. Hierunter fällt auch der § 316 StGB.

Liebe Grüße

Pirol 2

Geschrieben

Aber erst ab 60 TS oder zwei Verurteilungen zu weniger TS !

Hallo SB,

es ging mir um den Rechtsanspruch auf Einsicht in die behördlichen Unterlagen.

Über einen RA war das immer möglich.

MfG

Pirol 2

Wonach hat Deines Erachtens der RA mehr Rechte als der Betroffene selbst ? :huh:

Geschrieben

Bist du sicher, dass ich Anspruch auf Kopien habe?

Habe mal in meiner Akte was suchen dürfen, da fiel mir der BZRG in die Hand.

Da dort chronologisch alle meine Straftaten aufgelistet waren, wollte ich eine Kopie.

Die hat sie versagt. Hätte ich da Anspruch darauf gehabt?

VG

P.S....natürlich war er leer, bzw. keine Einträge.

Geschrieben
Wonach hat Deines Erachtens der RA mehr Rechte als der Betroffene selbst ? :huh:

Hallo SB,

grundsätzlich fällt es mir schwer, Dir zu widersprechen - aber lies Dir doch bitte einmal den § 147 StPO durch.

Dort ist immer nur die Rede vom Verteidiger.

Liebe Grüße

Pirol 2

Geschrieben
Wonach hat Deines Erachtens der RA mehr Rechte als der Betroffene selbst ? :huh:

Hallo SB,

siehe hierzu auch RiStBV 185. Abs. IV.

Danach wird Privatpersonen grundsätzlich Akteneinsicht versagt.

Liebe Grüße

Pirol 2

Geschrieben

Im Strafrecht läuft das auch genau so ab. Im Verwaltungsrecht aber nicht.

Siehe hierzu den von mir eingestellten Link:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass das Recht auf Akteneinsicht - wie im deutschen Strafprozessrecht - im Allgemeinen nicht auf Verteidiger beschränkt werden darf. Zumindest müssen die Akten jedem Angeklagten spätestens vor der Hauptverhandlung zugänglich sein (Urteil des EGMR Nr. 46221/99 vom 13.03.2003). Auf Bundesebene gilt seit 1. Januar 2006 das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Danach besteht nicht nur für Verfahrensbeteiligte, sonder für Jedermann ein Recht auf Einsicht in alle behördlichen Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten

Geschrieben
Hallo Schnuffi,

daraus kannst Du aber noch keinen Rechtsanspruuch ableiten.

Ich hatte damals meinen SB gefragt, ob ich meine Akte sehen dürfe, er hat mir diese

sofort und ohne Komentar vorgelegt.

Schnuffi

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