low-ready Posted January 14, 2010 Share Posted January 14, 2010 Hallo, ich werde Anfang Februar 21 und mach dann meine MPU. Es dauert dann gut 3-4 Wochen und bestimmt nochmal solange bis die Behörde und der Verband alles fertig haben. Nun meine Frage. Kann ich eine Kurzwaffe nach meinem 21. Geburtstag ohne MPU auf Leihschein erwerben? Oder ist zwingend die MPU auch für den Leihschein erforderlich. Hab nämlich eine GK KW schon bezahlt beim Händler liegen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
FunzJK Posted January 14, 2010 Share Posted January 14, 2010 Hallo, Voraussetzung für eine vorübergehende Überlassung (Leihe) ist die eigene Berechtigung, in Deinem Fall die WBK. Link to comment Share on other sites More sharing options...
low-ready Posted January 14, 2010 Author Share Posted January 14, 2010 Hab Grün und Gelb. Also dürfte da ja nichts gegen sprechen? Hab wiegesagt nur noch keinen Voreintrag, aber das dürfte ja mit Leihschein kein Problem sein... Link to comment Share on other sites More sharing options...
HangMan69 Posted January 14, 2010 Share Posted January 14, 2010 das ganze mit dem leihen von gk unter 25 mit mpu und wbk grün war hier doch schon mal ein großes thema! da ich mir nicht sicher bin wie das nu ausgegangen ist (ob nun ok oder eben nicht!) solltes du mal die sufu nutzen, oder im zweifel deinen sb fragen wie er die sache beurteilt um auf der rechtlich korrekten seite zu sein! Link to comment Share on other sites More sharing options...
low-ready Posted January 14, 2010 Author Share Posted January 14, 2010 Hab jetzt ein paar Threads zu dem Thema "GK Waffen leihen unter 21" gelesen. Da wurde sich meistens dabei aufgehängt, das der Leiher ja keine 21 sei, sondern 19 oder 20. In meinem Fall bin ich ja 21 und habe die entsprechende Erwerbserlaubnis(WBK), so dass ich nicht viel aus den Threads rauslesen konnte. Voreintrag braucht man keinen zum leihen. Stellt sich jetzt nur die Frage ob die MPU zwingend erforderlich ist um GK zu leihen. Vielleicht gibts da noch andere Meinungen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
2nd_Amendment Posted January 14, 2010 Share Posted January 14, 2010 König/Papsthart, WaffG § 12 Nr. 1a): Klassischer Fall der in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (und insoweit in Abs. 2 Nr. 1) angesprochenen Fälle ist die Ausleihe einer Schusswaffe (und der Erwerb dazu gehöriger Munition) unter Jägern oder Sportschützen (z. B. zur Probe). Zu beachten sind die Bestimmungen in § 13 Abs. 4 und § 38 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG. Die vorgegebene Verknüpfung mit dem Bedürfnis, das der eigenen WBK zu Grunde liegt, wirft Fragen auf (im Einzelnen König/Papsthart a. a. O. Rn. 583); eine Identität dieses »Kern«-Bedürfnisses des Erwerbers im genannten Sinne mit dem des Überlassers erscheint nicht erforderlich, es darf aber keine Umgehung zwingender anderer Vorschriften erfolgen (zu beachten u. a. § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Es spricht einiges dafür, dass auch das Erfordernis eines psychologischen Zeugnisses bei unter 25-Jährigen (ausgenommen Jäger) eine solche zwingende Vorschrift ist, die durch die Waffenleihe nicht umgangen werden darf. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Zm@n Posted January 14, 2010 Share Posted January 14, 2010 Zu § 14: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen ……. Bei Antragstellern, die 21 und noch nicht 25 Jahre alt sind und deren geistige Eignung nicht auf der Grundlage eines Gutachtens nach § 6 Abs. 3 festgestellt ist, ist die Erlaubnis auf den Erwerb von Schusswaffen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zu beschränken. Diese inhaltliche Beschränkung ist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu befristen. ……. Quelle WaffVwv S. 46 Nr.14.1 § 14 Abs. 1 Satz 2: Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist. Der Entwurf der Verwaltungsvorschrift wurde zwar nicht im Bundesrat verabschiedet, sprich die VwV ist noch nicht in Kraft, aber es wird sich (in Bayern) immer wieder darauf berufen. Fazit: Du bist zwar Inhaber einer WBK jedoch mit Einschränkung. Ich würde jetzt davon ausgehen das dies auch auf der WBK vermerkt sein müsste ??? So eine WBK habe ich jedoch noch nie gesehen…. Link to comment Share on other sites More sharing options...
low-ready Posted January 14, 2010 Author Share Posted January 14, 2010 Auf meiner grünen WBK findet sich nur ein Hinweis zu Aufbewahrung von Waffen und Muni nach § 36 WaffNeuReg. Kein Einschränkung vorhanden. Wenns wirklich so sein sollte das ich die vor der MPU nicht leihen kann, tu ichs ebend nach der MPU und vor dem Gang zur Behörde für den Voreintrag, hab ich immernoch 2-3 Wochen gespart. Soweit, danke für eure Antworten! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Zm@n Posted January 14, 2010 Share Posted January 14, 2010 Auf meiner grünen WBK findet sich nur ein Hinweis zu Aufbewahrung von Waffen und Muni nach § 36 WaffNeuReg. Mach es so, ist sicherer! Was steht den bitte in Bezug des § 36 (Aufbewahrung von Waffen oder Munition) in deiner WBK??? Ist das schon der Warnhinweis das du deine Waffen abgeben musst wenn du die Nachschau verweigerst? Was steht den genau drin? Link to comment Share on other sites More sharing options...
low-ready Posted January 14, 2010 Author Share Posted January 14, 2010 Austellungsdatum meiner WBK's ist Mai 2009. Amtliche Eintragungen: "Waffen und Munition sind gemäß §36 WaffNeuRegG zu verwahren" mehr steht da nicht. Das steht wohl auf jeder Grünen WBK die neu ausgestellt wird ?! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Zm@n Posted January 14, 2010 Share Posted January 14, 2010 Ich hab eine zusätzliche grüne WBK im August 2009 bekommen, zwar ist die Rückseite vollgeschrieben aber diese Satz ist mir neu. Ich hab diesen Vermerk auch noch nie gesehen oder davon gehört. Das mag aber daran liegen das es mich mehr in den Süden Deutschland zieht/verschlägt. Ist dieser Eintrag oberhalb von Erfurt normal? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted January 14, 2010 Share Posted January 14, 2010 Dieser Eintrag wurde und wird von etlichen Waffenbehörden standardmäßig auf der Rückseite der WBK eingetragen. Dort nur eine allgemeine Vorschrift hinzupinseln, ist aber eigentlich nonsens. Auflagen und Beschränkungen müssen auf den Einzelfall bezogen verfügt werden und einen besonderen Sachverhalt regeln. Sie müssen auch unmittelbar mit einer Gefahrenabwehr im Sinne von § 9 WaffG in Zusammenhang stehen oder eine spezielle Konkretisierung (z.B. bei der neuen gelben WBK, die ja immer noch auf alten Vordrucken vorgenommen wird) vornehmen. Bei einer gemeinsamen WBK wird dort der Mitinhaber eingetragen, bei den Uralt-WBK-Vordrucken von vor 1980 auch die Munitionserwerbsberechtigung, weil diese WBK innen noch keine Spalte 7 zum abstempeln haben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted January 14, 2010 Share Posted January 14, 2010 Es spricht einiges dafür, dass auch das Erfordernis eines psychologischen Zeugnisses bei unter 25-Jährigen (ausgenommen Jäger) eine solche zwingende Vorschrift ist, die durch die Waffenleihe nicht umgangen werden darf. Ja, sehe ich auch so. Alles andere wäre eine auch für mich bedenkliche Rechtsauslegung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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