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IGNORED

Entzug der WBK


Trenkinger

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Geschrieben

Wie kann ein SB die Zuverlässigkeit in Frage stellen, wenn ein Sportschütze aufgrund eines Verfahren wegen Körperverletzung, nicht verurteilt wurde sondern das Verfahren nach dem Opportunitätsprinzip gegen eine kleine Geldauflage von Euro 400 eingestellt wurde ?!

Geschrieben

Das machen auch andere, versuchen es zumindest. Zitat: "Gerichtsurteile - selbst Freisprüche- interessieren uns nicht. Jeder, gegen den ein Verfahren eingeleitet wurde, ist unzuverlässig"

Äußerung wurde vor u.a sechs RA`s und einem StA als Zeugen getätigt.

Die daraus resultierenden Verfahren laufen immer noch - nach Jahren!

Edith meint: Zu deiner Frage lese §5 Abs. 2 WaffG

Geschrieben

Eine Einstellung nach § 153a StPO ist kein Freispruch sondern nur eine Verfahrensverkürzung aus Effizienzgründen. Wenn man darauf eingeht gibt man quasi seine Schuld zu und dafür bleibt einem das Gerichtsverfahren erspart. Deswegen muss man ja dann auch zur Wiedergutmachung Geld bezahlen.

Die Einstellung nach § 153a StPO wird für die Dauer von 2 Jahen im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) gespeichert. Auch die Waffenbehörden haben dort Einsicht.

Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass deswegen die Zuverlässigkeit in Frage gestellt werden kann.

Man sollte deshalb nicht vorschnell auf so ein Angebot von Seiten der Staatsanwaltschaft eingehen sondern lieber versuchen, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt herauszuschlagen.

Siehe dazu auch hier:

http://www.123recht.net/153a--Abs.1-StPO--...-__f163513.html

Wird ein Strafverfahren gemäß § 153 a StPO nach Erfüllung von Auflagen mit dem Einverständnis des Betroffenen endgültig eingestellt, ist die Schlussfolgerung [...] gerechtfertigt, der Betroffene habe die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen tatsächlich begangen.
BVerwG, Beschl. v. 20.08.2003 - Az. 1 WB 15/03
Die Einstellung eines wegen waffenrechtlicher Verstöße eingeleiteten Strafverfahrens nach § 153a StPO hindert nicht, unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse festzustellen, daß im Falle des Betroffenen die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG gegeben sind.
BVerwG, Beschl. v. 14.02.1996 - Az. 1 B 134/95
Auch die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO hindert Behörden und Gerichte nicht, die festgestellten Tatsachen als gewichtig einzustufen. Eine Bindung der Behörde an eine Einstellung des Strafverfahrens aus bestimmen Gründen sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden und im Streitfall auch die Verwaltungsgerichte eigenständig die Verstöße gegen Waffenrecht festzustellen, denn einer Straftat kann ordnungsrechtlich größeres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht zukommen. Dabei ist vom oben angeführten ordnungsrechtlichen Zweck des WaffG auszugehen, die Allgemeinheit vor dem Schaden zu bewahren, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch nicht in jeder Hinsicht hierfür vertrauenswürdige Personen droht. Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, bedeutet danach nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d. h. im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit, nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.3.1996, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 76 zur trotzdem möglichen Bewertung als gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz). Es kommt daher nicht darauf an, ob ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach § 153 a StPO eingestellt wurde. Dies gilt umso mehr, als nach der seit 11. Januar 1993 geltenden Fassung des § 153 a StPO die geringe Schuld kein Tatbestandsmerkmal mehr ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.3.1996 a.a.O.).
VG Ansbach, Urt. v. 12.12.2007, Az. AN 15 K 07.03004 und AN 15 K 07.03005
Geschrieben
Man sollte deshalb nicht vorschnell auf so ein Angebot von Seiten der Staatsanwaltschaft eingehen sondern lieber versuchen, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt herauszuschlagen.

Hm, aber eine Verwarnung mit Strafvorbehalt schließt ja sogar noch deutlicher ein eigenes Schuldeingeständnis mit ein:

Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist eine spezielle in § 59 StGB geregelte Sanktion in einem Urteil eines Strafgerichtes oder einem Strafbefehl, die unter bestimmten Voraussetzungen verhängt werden kann. Laienhaft ausgedrückt handelt es sich quasi um die Aussetzung einer Geldstrafe zur Bewährung, im Rechtssinne hingegen wird der Ausdruck „Strafaussetzung zur Bewährung“ lediglich bei einer bloßen Aussetzung des (Freiheits-)Strafvollzuges gemäß § 56 StGB verwendet.

Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn zu erwarten ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten begehen wird, die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, und die Verteidigung der Rechtsordnung eine Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.

Der Betreffende wird verwarnt. Die Verhängung einer bestimmten Geldstrafe bleibt vorbehalten. Es wird wie bei der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ein Bewährungsbeschluss erlassen, der dem Verurteilten spezielle Auflagen oder Weisungen auferlegt (z. B. Schadenswiedergutmachung).

http://de.wikipedia.org/wiki/Verwarnung_mit_Strafvorbehalt

Es ist zwar richtig, dass es sich bei solch einer "Verwarnung mit Strafvorbehalt" um keine Vorstrafe im eigentlichen Sinne handelt, aber den SB dürfte das kaum davon abhalten, hier Unzuverlässigkeit zu vermuten, denn in diesem Fall ist ja die Straftat als solche vom Gericht klar erkannt worden und nur die eigentliche Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Die "Annahme" aber schon!

Zum § 5 Abs. 2:

Die "Annahme" muss durch TATSACHEN (= objektive, belegbare FAKTEN, kein Verdacht,

kein bloßer Anschein oder Bauchgefühl...) gestützt werden!

Ansonsten hätten wir Waffenrecht "al Gusto" bzw. nach dem Motto "deine Nase gefällt mir nicht".

Auch wenn es hier und da Gegenbeispiele gibt - noch sind wir ein Rechtsstaat.

Geschrieben

Ist alles schon sehr komisch wie das alles so abläuft in diesem System. Über 30 Jahre aktiver Schütze, Schützenmeister, Jugendleiter im Verein und und und....! Bisher total unauffällig durchs Leben gegangen und dann wegen so einer Kleinigkeit ( ja das war es auch ) als Krimineller hingestellt.

Und ja, auch ich würde jemanden eine hinter die Ohren hauen der mir die Reifen am Auto platt macht, egal ob 18 oder 58

Geschrieben

also bei mir wurde es nach zahlung von 150€ eingestellt (hatte eine tauchlampe bestellt die nie geliefert wurde- zoll hat sie beschlagnahmt , weder absender noch empfänger wurden informiert (zielscheinwerfer) dhl hat den verlust der sendung gezahlt! - durchsuchung ..., 1jahr dauer und einen guten anwalt ... verfahren eingestellt!) mein SB hat nur den kopf geschüttelt über diesen stress!

da die sendung mich nicht erreichte könnte ich auch nicht sagen ihr habt den falschen artikel geschickt! ...

außer ca. 1000€ für anwalt und strafe kam nichts nach ...

Geschrieben

- ich habe bei ebay eine tauchlampe erstanden (NEU vom Händler) im oktober 2007

- händler kam aus holland

- zoll hat die sendung beschlagnahmt, dhl den verlust im dez. 2007 bezahlt

- geliefert wurde ein zielscheinwerfer ... fehler im versand ... lieferung kam aus hongkong

- durchsuchung (fund einer lampe von walther mit kabelschalter und halterung (lag in einer kiste mit meinen BW-Sachen), dazu gab es dann den passenden brief von meinem chef und kommandeur

- da die sendung mich nie erreicht hatte, konnte ich den mangel nicht melden und die falschlieferung nicht beanstanden

es ist aber schon 2 jahre her ... die durchsuchung fand am 04.04.2008 statt (seit dem 01.04. ist nun auch der besitz von zielscheinwerfern strafbar!)

ich war zu der Zeit im auslandseinsatz und hätte die lampe auch mitgenommen aber mein vorgänger sagte mir, wir haben alles hier kannst du in germany lassen!

aufgrund der tatsache, dass ich auf die änderung des waffg nicht reagieren konnte und die lampe an keine meiner waffen passen konnte und ich diesen artikel im dienst nutze, bin ich mit 150€ in die staatskasse dabei gewesen! ARMES DEUTSCHLAND!

Geschrieben
@Trenkinger

ich würde mal etwas geld in eine juristische beratung stecken !

dann hast du eine objektive aussage!

betrifft ja nicht mich :-) gott sei dank. nur einen den vater eines bekannten

Geschrieben
Die "Annahme" muss durch TATSACHEN (= objektive, belegbare FAKTEN, kein Verdacht,

kein bloßer Anschein oder Bauchgefühl...) gestützt werden!

Wenn Tatsachen -durch Manipulation entstanden- auszuräumen sind, wird es jedenfalls Lustig (für die einen, für den anderen nicht)

noch sind wir ein Rechtsstaat.

das ist gut so, aber schließt Unrecht nicht aus!

Geschrieben
betrifft ja nicht mich :-) gott sei dank. nur einen den vater eines bekannten
Leider gehen die meisten erst zum Anwalt, wenn der Hase im Pfeffer liegt.

Es wäre sehr ratsam gewesen einen Anwalt bereits im Strafverfahren hinzuzuziehen. Meistens denkt man ja, "ach, ist nicht so schlimm, nur eine Lapalie, ich regel das selber, wird ja eh eingestellt usw." und dann kommen später die unangenehmen Folgen.

Jetzt kann mit einem guten Anwalt, viel Glück und einem netten SB das vielleicht noch drehen. Dann muss man denen erklären was vorgefallen ist und warum man auf das Einstellungsangebot eingegangen ist.

Geschrieben
Die "Annahme" aber schon!

Hat schon seinen Grund warum von Tatsachen, die Rede ist.

Die Tatsache ist Hauptgrundlage für die Annahme. Nicht umgekehrt.

Geschrieben
Wie kann ein SB die Zuverlässigkeit in Frage stellen, wenn ein Sportschütze aufgrund eines Verfahren wegen Körperverletzung, nicht verurteilt wurde sondern das Verfahren nach dem Opportunitätsprinzip gegen eine kleine Geldauflage von Euro 400 eingestellt wurde ?!

Kurz auf den Punkt gebracht: weil die strafrechtliche Entscheidung nicht zwingend mit der ordnungsrechtlichen Würdigung des Sachverhalts übereinstimmen muss, die nach anderen Gesichtspunkten erfolgt.

User 2nd_Amendment hat genau das mit Urteilen sehr schön dargestellt. :icon14:

Geschrieben
Eine Einstellung nach § 153a StPO ist kein Freispruch sondern nur eine Verfahrensverkürzung aus Effizienzgründen...

Hallo,

Danke für diesen Beitrag!!!

Alles Gute für 2010!

MfG

Pirol 2

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