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IGNORED

Nach Umzug meldung an Behörde?


Putte

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Geschrieben
Weiß ich doch mit der Kleinmengenregelung. Die Aufbewahrung wird nach Umzug aber trotzdem wieder geprüft.

Muß auch nicht gemacht werden. Warum macht ihr eigentlich die ganze Zeit Dinge, die kein Mensch braucht und kein Mensch will? Hat was von Parkinsonschem Gesetz...

Geschrieben

Im SprengG wurde halt auch die Überwachung des Umgangs mit Treibladungspulver geregelt (§ 30 SprengG ff.). In § 31 ist die Auskunfts- und Nachschaupflicht dargelegt.

Auch wenn Du es persönlich für unnötig hälst, es ist die Pflicht der Gewerbeaufsicht.

Geschrieben
Hallo,

Das Melden ist ein sinnloses Unterfagen. Denn im Zuge einer Gesetzesänderung vor inzwischen fast 10 Jahren ist auch ein Informationsdienst eingerichtet worden....

Jein... ich würde bei meinem nächsten Umzug sogar "sämtliche" Waffenrelevanten Dokumente melden... beim letzten Umzug ist eine meiner WBK's "verschwunden", weil die alte Behörde wohl für jede Waffenrechtliche Genehmigung wohl einen eigenen "Ordner" führte und dann beim Weiterleiten eben einer "liegen geblieben" ist...

Rausgekommen ist es dann wohl, als meine alte Behörde mich unter der alten Anschrift wegen der Aufbewahrung anschreiben wollte...

wobei nun im Zeitalter des baldigen zentralen Waffenregisters so ein Fehler "minimiert" werden dürfte....

Geschrieben
...Aber hoffentlich nutzt Du Dein Radio nicht auf der Dienststelle! Bei uns kamen sie rum und haben geprüft. :traurig_16:

Und, erfolgreich? :ridiculous::rotfl2: Cool; hättest die doch ab 2013 als Wohnungsschnüffler Sachbearbeiter im Außendienst für die anlasslosen Aufbewahrungskontrollen shanghaien können, die müssen sich doch dann anständige richtige Arbeit suchen :rotfl2:

Geschrieben
Im SprengG wurde halt auch die Überwachung des Umgangs mit Treibladungspulver geregelt (§ 30 SprengG ff.). In § 31 ist die Auskunfts- und Nachschaupflicht dargelegt.

Auch wenn Du es persönlich für unnötig hälst, es ist die Pflicht der Gewerbeaufsicht.

Aus dem Überwachungsauftrag kann man keine Pflicht zur Nachschau bzgl. der Aufbewahrung von TLP abzuleiten. Und dies wird auch durchaus in einigen Bundesländern so gesehen. Im Übrigen ist in einigen Bundesländern für Erlaubnisse nach §27 die Gewerbeaufsicht auch gar nicht mehr zuständig.

Geschrieben

Vor einigen Jahren bin ich mal in einen angrenzenden Landkreis umgezogen, ergo andere Behörde.

Ich bin dann einfach mal vorbeigegangen und habe freundlich "Guten Tag" gesagt, ich sei der Neue und käme jetzt öfter. B)

Der Sachbearbeiter hat zuerst bissel verwirrt geguckt und meinte dann, ich wäre in seinen 10 Jahren auf'm Amt der Erste, der mal auf die Idee gekommen wäre... :icon14:

Geschrieben
Aus dem Überwachungsauftrag kann man keine Pflicht zur Nachschau bzgl. der Aufbewahrung von TLP abzuleiten.

So so...

§ 30 Allgemeine Überwachung

Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.

§ 31 Auskunft, Nachschau

(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen betreibt und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftragten sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen

oder versiegelt zurückzulassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie unbefugterweise mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben.

Und hierzu Ziff. 31.3 SprengVwV:

"Die zuständige Behörde hat anlässlich der Überprüfung nach Nummer 31.2 zu prüfen, ob die Vorschriften

über die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eingehalten werden. Besonders zu achten ist auf die diebstahlsichere Aufbewahrung, die diebstahlsichere Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf die Vorschriften über die Einhaltung der zulässigen Höchstmengen für die Aufbewahrung nach Nummer 4 des Anhangs zur 2. SprengV."

Im Übrigen ist in einigen Bundesländern für Erlaubnisse nach §27 die Gewerbeaufsicht auch gar nicht mehr zuständig.

Ich weiß (wobei diese ebenfalls Kreispolizeibehörde sind und das dann vom Chef hausintern geregelt wird). <_<

Geschrieben
So so...

§ 30 Allgemeine Überwachung

Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.

§ 31 Auskunft, Nachschau

(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen betreibt und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftragten sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen

oder versiegelt zurückzulassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie unbefugterweise mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben.

Und hierzu Ziff. 31.3 SprengVwV:

"Die zuständige Behörde hat anlässlich der Überprüfung nach Nummer 31.2 zu prüfen, ob die Vorschriften

über die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eingehalten werden. Besonders zu achten ist auf die diebstahlsichere Aufbewahrung, die diebstahlsichere Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf die Vorschriften über die Einhaltung der zulässigen Höchstmengen für die Aufbewahrung nach Nummer 4 des Anhangs zur 2. SprengV."

Und auch hier steht nirgendwo eine Pflicht zur Durchführung einer Kontrolle. Die Behörde ist zwar befugt, Kontrollen durchzuführen und der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen, aber die Behörde hat keine Pflicht zur Kontrolle. Ansonsten würde im Gesetz etwas stehen ala: Die zuständige Behörde hat Prüfungen vorzunehmen.

Geschrieben
Und auch hier steht nirgendwo eine Pflicht zur Durchführung einer Kontrolle. Die Behörde ist zwar befugt, Kontrollen durchzuführen und der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen, aber die Behörde hat keine Pflicht zur Kontrolle. Ansonsten würde im Gesetz etwas stehen ala: Die zuständige Behörde hat Prüfungen vorzunehmen.

Das ist doch wie bei § 36 Abs. 3 WaffG. Zu solchen Gesetzen gibts immer irgendwelche Richtlinien, Ausführungsbestimmungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften o.ä. wo genau das näher geregelt wird.

Und wenns diese nicht gibt, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

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