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IGNORED

Führen von SSW


mephisto0815

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Geschrieben

Hallo Zusammen,

wir haben heute angeregt über das "Führen" von SSW und den kleinen Waffenschein diskutiert.

Benötigt man den kleinen Waffenschein, wenn man die Waffe im Handschuhfach des Autos transportiert?

Wie verhält es sich, wenn das Handschuhfach abgeschlossen ist?

Benötigt man einen kl. W.schein, wenn man die Waffe in einem verschlossenen Behältnis im Fahrgastraum des Autos bei sich führt?

Und eine ganz spezielle Fragen, da wir an der deutsch/französichen Grenze wohnen:

Darf man eine SSW mit nach Frankreich nehmen, wenn man sie wie oben - also im Handschuhfach oder im verschlossenenn Behältnis - bei sich hat???

Vielen Dank an die Wissenden unter Euch

mephisto0815

Geschrieben
Benötigt man einen kl. W.schein, wenn man die Waffe in einem verschlossenen Behältnis im Fahrgastraum des Autos bei sich führt?

So bald die Waffe in einem VERschlossenem Behältnis liegt ist es kein führen mehr. Egal ob im Auto oder zu Fuß in der Hand.

--> kein kleiner Ws nötig

Das Handschuhfach muss auf jedenfall VERschlossen sein. Andererseits machst du dich spätestens beim ein und auspacken wieder Strafbar...

Am besten also ein verschlossener Behälter und schon hast du keine Probleme.

Geschrieben
... und schon hast du keine Probleme.

Ganz sicher?

WaffG § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Zumindest ist bei einer Kontrolle ein intelligentes Argumentieren angesagt.

Geschrieben

@ ratneck

Die Regelung die du angeführt hast, ist für EWB Waffen gedacht.

SSW sind frei ab 18 und unterliegen nicht dem Bedürfnis Prinzip, genauso ist es mit Luftgewehren und allen anderen Waffen die "frei ab 18 Jahren" sind.

Jeder volljährige Bürger kann sie kaufen, ohne ein Bedürfnis nachweisen zu müssen.

Transport in einem verschlossenen Behältniss und ich kann die Dinger spazieren fahren wie ich will.

Geschrieben

Auf meinem Kleinen Waffenschein steht: Berechtigt zum führen von Gas/Signal- sowie Reizstoffwaffen mit PTB Kennzeichnung.

Salutwaffen haben keine PTB Abnahme, sondern eine BKA Raute.

Dürfen nicht mit kleinem Waffenschein geführt werden.

Geschrieben
Auf meinem Kleinen Waffenschein steht: Berechtigt zum führen von Gas/Signal- sowie Reizstoffwaffen mit PTB Kennzeichnung.

Salutwaffen haben keine PTB Abnahme, sondern eine BKA Raute.

Dürfen nicht mit kleinem Waffenschein geführt werden.

Besten Dank für die prompte Info!

Geschrieben
Jeder volljährige Bürger kann sie kaufen, ohne ein Bedürfnis nachweisen zu müssen.

Selbstverständlich. Das hat aber nichts mit "führen" zu tun.

Transport in einem verschlossenen Behältniss und ich kann die Dinger spazieren fahren wie ich will.

Dann mach´et doch einfach

Geschrieben

@low-ready

Du hast natürlich insofern recht, als der Transport nicht zu einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck erfolgen muß, da es kein Bedürfnis gibt.

Trotzdem geht es um Transport.

Zumindest ist bei einer Kontrolle ein intelligentes Argumentieren angesagt.

Ich würde bei einer Kontrolle daher nie sagen: "Die fahr ich immer so mit mir rum."

sondern z.B.: "Die transportiere ich gerade vom Büro nach Hause." oder so. B)

Geschrieben

Ich seh' das etwas enger.

Erstmal unterliegen die PTB-Waffen genauso dem Waffengesetz wie die EWB-Waffen. Das betrifft dann auch das Führen ! Und wie wir alle wissen ist der "Transport" nur eine Sonderform des Führens (Also Gewalt über Waffe außerhalb der eigenen Wohnung). Der Transport von Waffen ist von den Notwendigkeiten einer Führ-Erlaubnis ausgenommen.

Allein der Besitz kann ja nach sich ziehen, die Waffe von A nach B zu schaffen. Zur Reparatur, auf den Stand zur Funktionsüberprüfung, zum Verkaufsgespräch etc....)

Außerdem schlägt seit dem Aprilscherz des letzten Jahres der §42a auch noch beim Führen zu. Da ist es jetzt auch halbwegs logisch. PTB-Waffe ist Anscheinswaffe!, daher darf sie nicht geführt werden es sei denn, ein Kinderwaffenschein wäre vorhanden. (Ich hab' auch einen, also wieder abregen)

Also: Nein, eine PTB Waffe darf nicht ins Auto, wenn Sie nicht in einem verschlossenen Behältnis liegt.(Der Begriff V.B. ist im Gesetz definiert: Behältnis zur Aufbewahrung von Sachen, mit einem Verschluss, der nicht für den Gebrauch alleine benötigt wird) Ein abgeschlossenes Handschuhfach ist ein verschlossenes Behältnis. Man muss dann halt auf dem Weg zum Büxer wegen Reparatur sein, oder zum Sportplatz, um dort Startsignale zu geben....

Erst mit KWS ist das Ding sauber.

Soweit ich weiß sind in Frankreich Gas- und Knallpistolen den "scharfen" Waffen gleichgestellt. Also: keine gute Idee.

Geschrieben
Außerdem schlägt seit dem Aprilscherz des letzten Jahres der §42a auch noch beim Führen zu. Da ist es jetzt auch halbwegs logisch. PTB-Waffe ist Anscheinswaffe!, daher darf sie nicht geführt werden es sei denn, ein Kinderwaffenschein wäre vorhanden.

Nein, das ist so nicht ganz richtig. Siehe dazu meinen o. g. Link. PTB-Waffen gelten nicht als Anscheinswaffen, denn sie sind Waffen nach dem "WaffG." und erwecken eben nicht nur den Anschein dessen.

Was sind “Anscheinswaffen” im Sinne des Gesetztes? - Gegenstände und Waffen, die vom Erscheinungsbild her einer Feuerwaffe (Pistole, Revolver, Gewehr) gleichen. Das Führverbot betrifft also auch für Gegenstände, die selber keine Schusswaffen sind, diesen aber täuschend echt nachempfunden sind (Spielzeuge, Softair bis 0,5 Joule Mündungsenergie, etc.). Dies gilt im Übrigen auch für sogenannte "Fantasy"-Waffen a la "Star Wars". - Im Gesetztestext lautet das wie folgt: Als Nachbildungen gelten Gegenstände, die nicht als Schusswaffen hergestellt wurden, die die äußere Form einer Schusswaffe haben, aus denen nicht geschossen werden kann und die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladung oder Geschosse verschossen werden können.

Auch hier greifen Ausnahmen: Nicht vom § 42a betroffen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamter- scheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 % über- oder unterschreitet, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeich- nungen von Feuerwaffen ausweisen.

Gas-/Schreckschusswaffen: Diese dürfen weiterhin mit dem “Kleinen Waffenschein” in Verbindung mit einem gültigen Personaldokument geführt werden! Alle Waffen, welche mit heißen Gasen funktionieren, sind von der Anscheinswaffendefinition ausgenommen.

Geschrieben
Also: Nein, eine PTB Waffe darf nicht ins Auto, wenn Sie nicht in einem verschlossenen Behältnis liegt.(Der Begriff V.B. ist im Gesetz definiert: Behältnis zur Aufbewahrung von Sachen, mit einem Verschluss, der nicht für den Gebrauch alleine benötigt wird) Ein abgeschlossenes Handschuhfach ist ein verschlossenes Behältnis. Man muss dann halt auf dem Weg zum Büxer wegen Reparatur sein, oder zum Sportplatz, um dort Startsignale zu geben....

Erst mit KWS ist das Ding sauber.

Seh ich nicht so. Freie Waffen brauchen keinen vom Bedürfnis umfassten Grund, um in einem verschlossenen Verhältnis irgendwohin transportiert zu werden.

Ich muss nicht auf dem Weg zum Büchser oder zum Waffengeschäft sein, ich kann auch auf dem Weg zu meinem besten Freund "Ali Muselmann(18 Jahre)" sein, der den "geilen Ballermann" mal befingern will.

Vielleicht kann gunimo da noch was zu sagen.

Oder jemand anders noch ne Meinung

Außerdem ist das Handschufach wohl auch keine so gute Idee, weil ich ja erst zum Auto laufen muss und dann wenn ich angekommen bin zwangsläufig die SSW wieder rausnehmen muss.

Und sobald ich das Handschuhfach aufschließe führe ich die Kanone. Und ohne KWS ist das ja bööööse.

Geschrieben
Benötigt man den kleinen Waffenschein, wenn man die Waffe im Handschuhfach des Autos transportiert?

Benötigt man einen kl. W.schein, wenn man die Waffe in einem verschlossenen Behältnis im Fahrgastraum des Autos bei sich führt?

1.

Ein Auto gilt nicht als befriedetes Besitzum, sondern als Öffentlichkeit,

d.h. Transportieren erlaubt, Führen nur mit KWS.

2.

Sofern die Freie Waffe nicht geladen ist, kann sie in einem geschlossenen Behältnis transportiert werden.

Leider wissen dies jedoch die wenigsten Polizisten. Daher wird es immer zunächst Ärger geben, wenn das Behältnis nicht VERschlossen ist.

3.

Sobald die Freie Waffe geladen ist, wird sie automatisch geführt

- völlig egal, ob sie in einem geschlossenen oder verschlossene Behältnis ist.

Das gleiche gilt, wenn man sie innerhalb von ca. 5 Sekunden schussbereit in den Anschlag bekommt.

Z.B. Freie Pistole im Handschuhfach, geladenes Magazin in der Hosentasche.

Fazit:

Immer Kleinen Waffenschein und Personalausweis dabei haben, wenn die schussbereite Waffe mitgenommen wird.

Frage: Warum will jemand eine Freie Waffe ungeladen im Handschuhfach spazieren fahren?

Geschrieben
2.

Sofern die Freie Waffe nicht geladen ist, kann sie in einem geschlossenen Behältnis transportiert werden.

Leider wissen dies jedoch die wenigsten Polizisten. Daher wird es immer zunächst Ärger geben, wenn das Behältnis nicht VERschlossen ist.

3.

Sobald die Freie Waffe geladen ist, wird sie automatisch geführt

- völlig egal, ob sie in einem geschlossenen oder verschlossene Behältnis ist.

Das gleiche gilt, wenn man sie innerhalb von ca. 5 Sekunden schussbereit in den Anschlag bekommt.

Z.B. Freie Pistole im Handschuhfach, geladenes Magazin in der Hosentasche.

WaffG, Abschnitt 2:

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes...

12. ... ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

13. ...ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem VERschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

zu 3.)

Die genannten 5 Sekunden mögen vielleicht einen gewissen Anhaltspunkt darstellen, sind aber sicher kein Richtwert. Unmittelbar in Anschlag bringen heißt "übersetzt" so viel wie: Mit wenigen Handgriffen. - Und wenn diese 7 oder 10 Sekunden dauern, ist das immernoch zugriffsbereit. Per Stoppuhr kann man das nicht klären.

zu 2.)

Der Transport einer Waffe fällt offiziell unter den Begriff “erlaubisfreies Führen”. Demnach stellt der Transport einer Waffe nach §12 Abs. 3 Ziffer2 WaffG. eine Sonderform des Führens dar!

…Ziffer2 WaffG.: Eine Waffe darf „nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit“ von einem Ort zu einem anderen befördert werden, sofern der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. - (Hinweis: bei “Freien Waffen” entfällt der Passus “zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck”, da für den Besitz dieser Waffenkategorie der Bedürfnisnachweis ja grundsätzlich entfällt, weshalb sie frei ab 18 Jahren besitzbar sind.)

Daraus ergibt sich nach meiner Auffassung ganz kar, dass auch eine nicht geladene Waffe in einem VERschlossenen Behältnis transportiert werden muss. Ansonsten wäre nämlich eine der beiden Bedingungen ("nicht zugriffsbereit") für den Transport, nicht erfüllt! Denn, wir erinnern uns: ... Eine Schusswaffe ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem VERschlossenen Behältnis mitgeführt wird. [/b] (siehe Position 13., WaffG. Abschnitt 2, Waffenrechtliche Begriffe)

Geschrieben

Begründung zum WaffG 2008, BT-Drs. 16/7717 vom 11.01.2008, S. 25

Die neu aufgenommen Definitionen der Begriffe „schussbereit“ und „zugriffsbereit“ sollen bestehende Rechtsunsicherheiten in der Praxis, die sich beim Transport von Schusswaffen ergeben, ausräumen.

Insbesondere der Begriff „zugriffsbereit“ führt in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten.

Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar - also mit wenigen schnellen Handgriffen - in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird. Beim Transport der Waffe verpackt in einem geschlossenen, nicht zwingend verschlossenen Futteral oder Behältnis (z.B. Aktenkoffer auf der Rückbank oder im Kofferraum des PKW) ist die Waffe hingegen grundsätzlich nicht zugriffsbereit.

Stellungnahme des Bundesrates dazu (Fundstelle wie oben, S. 36):

Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG)

In Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb ist in Nummer 13 das Wort „geschlossenen“ durch das Wort „verschlossenen“ zu ersetzen.

Begründung

Die Begründung des Gesetzentwurfs führt aus, dass eine Waffe nicht zugriffsbereit ist, wenn mehr als drei Handgriffe und mehr als drei Sekunden erforderlich sind, um sie in Anschlag zu bringen. Dies trifft auf eine Waffe im geschlossenen Handschuhfach eines Wagens oder in einer Jackentasche, die z. B. lediglich mit einem Klettverschluss geschlossen ist, nicht zu. Auch in diesen Fällen ist eine Waffe mit weniger als drei Handgriffen und in weniger als drei Sekunden in Anschlag zu bringen.

Nur bei verschlossenen Behältnissen ist es ausgeschlossen, eine Waffe mit wenigen Handgriffen in Anschlag zu bringen. Der vorgesehene Wortlaut ist daher in sich widersprüchlich. Die Formulierung „geschlossen“ würde sowohl bei den Behörden als auch bei den Gerichten zu unnötigen Auslegungsproblemen führen.

Die Formulierung „verschlossen“ hingegen ist eindeutig.

Nach der Regelung des Entwurfs wäre es ausreichend, dass eine Schusswaffe in einem nicht verschlossenen Handschuhfach, Aktenkoffer, Waffenkoffer etc. in einem Fahrzeug aufbewahrt wird.

Gerade aus kinder- und jugendpolitischer Sicht erscheint eine derartige Regelung nicht vertretbar. Es wäre somit leicht möglich, die Schusswaffe zu erlangen.

Gegenäußerung der Bundesregierung (Fundstelle wie oben, S. 41):

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.

Schusswaffen müssen stets ungeladen und getrennt von der zugehörigen Munition transportiert werden. Der Transport in einem geschlossenen, nicht unbedingt verschlossenen Behältnis ist damit unter Sicherheitsgesichtspunkten ausreichend.

Sollte beispielsweise der Besitzer seine Waffe in einem Pkw nicht allein transportieren, so hat er nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG ohnehin die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Waffe abhanden kommt oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen, unabhängig davon, ob in dem Fahrzeug auch Minderjährige mitfahren oder nicht. In diesem Fall müsste die Waffe regelmäßig besonders gesichert im Kofferraum transportiert werden. Die Verpflichtung zur sicheren Aufbewahrung wird durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Definition des zugriffsbereiten Führens nicht berührt.

In der Praxis transportieren Jäger und Sportschützen ihre ungeladene Waffe häufig in einem geschlossenen Futteral. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass sich hieraus in der Praxis sicherheitsrelevante Probleme ergeben. Verlangt man für den Transport – wie vom Bundesrat empfohlen – ein verschlossenes Behältnis, so müsste das Futteral zusätzlich zumindest mit einem kleinen Zahlenschloss am Reißverschluss gesichert werden. Dies bringt jedoch keinen Sicherheitsgewinn, da ein unbefugter Dritter mit krimineller Energie die Waffe durch bloßes Aufschlitzen des Futterals erlangen könnte. Das zusätzliche Schloss hätte damit nur eine Alibifunktion. Sollte ein Sportschütze jedoch vor der Autofahrt das kleine Schloss versehentlich nicht anbringen oder nicht hinreichend abschließen (z. B. durch unterlassenes Verwerfen des Zahlenschlosses), so wäre hierin nach der verschärften Definition, die der Bundesrat empfiehlt, ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht zu sehen. Ein solcher Verstoß würde, wenn er nach einer polizeilichen Kontrolle des Waffenbesitzers zur Anzeige gebracht wird, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b i. V. m. § 45 Abs. 2 WaffG zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit führen.

Durchgesetzt hat sich in dieser Position leider der Bundesrat, weshalb in Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 13 zum WaffG nun von einem verschlossenen Behältnis die Rede ist.

Geschrieben
Sobald die Freie Waffe geladen ist, wird sie automatisch geführt

Führen ist alles, aber auch wirklich alles, was Du mit einer Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte anstellst.

Vollkommen egal, ob das Trum geladen, ungeladen oder in einer Eisenkiste mit 10 Schlössern und Ketten versperrt ist, letztendlich übst Du die tasächliche Gewalt darüber aus.

Dann verbleibt nur die Frage, ob es sich um ein erlaubnisfreis Führen (eben nach § 12 (3) WaffG) handelt und dies ist eben der Fall, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird (den hier nicht anwendbaren Passus mit dem waffenrechtlichen Bedürfnis spare ich mir an dieser Stelle). Das hat aber gunimo schon behandelt.

Natürlich müssen die Bedingungen nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit beide gleichzeitig erfüllt sein, das ergibt sich ja klar aus der Konjunktion "und" im Sinne von "und zugleich".

Die Definition der Schussbereitschaft ist unproblematisch, weil sie eindeutig im Gesetz definiert ist. Für die Zugriffsbereitschaft gibt es eine Positivdefinition ("kann unmittelbar in Anschlag gebracht werden") und eine Negativdeklaration ("wird in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt"). Beide Definitionen sind aber keine perfekten Komplemente (das heißt die Verneinung der Positivdeklaration ist nicht Deckungsgleich mit der Negativdeklaration) - Teufel aber auch!

Da beim erlaubnisfreien Führen die Negativdefinition der Zugriffsbereitschaft besonders gefragt (Achtung: Ironie) - um nicht zu sagen: erforderlich - ist, würde ich aus pragmatischen Gesichtspunkten Trallala wie "drei Handgriffe und fünf Sekunden" theoretischen Diskussionen innerhalb der Jurisprudenz überlassen und mich eher an das verschlossene Behältnis halten.

Nun ist nicht alles, was man verschließen kann ein Behältnis - und nicht jedes Behältnis ist ein verschließbares.

Es geht also um das Gesamtkonstrukt des "verschlossenen Behältnisses" und nicht um die Begriffsteile.

Das Institut des Verschlossenen Behältnisses ist juristisch gesehen im Strafrecht, nämlich dem § 243 I Nr. 2 StGB verankert.

Ein Behältnis ist zunächst ein allgemein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das - im Unterschied zu „Räumlichkeiten“ - nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (BGHSt - GS - 1, 158 [163]). Bei Schränken, Schreibtischen, Tresoren, Kassetten, Koffern, Truhen U.ä. handelt es sich um derartige Behältnisse, auch beim Motor- und Kofferraum eines Autos, nicht aber bei Briefumschlägen und - zugeknöpften - Hosentaschen (SK-Samson, § 243 Rn. 19; Tröndle, § 243 Rn. 22). Fahrer- und Fahrgasträume von Kraftfahrzeugen sind keine Behältnisse (da dazu bestimmt, von Menschen betreten zu werden). Das Handschuhfach ist zwar ein Behältnis, im unverschlossenen Zustand jedoch kein verschlossenes Behältnis.

Ein verschließbares Behältnis hat dann ein Schloss oder eine diesem vergleichbare Sicherungsvorrichtung aufzuweisen. Zusätzlich ist noch wichtig, dass die Sicherungsvorrichtung/(Ver-)schließvorrichtung eine zusätzliche Erschwernis bei der Öffnung bedingt und dass sie den Hauptzweck einer gesonderten Sicherung erfüllen muss und nicht nur ein Nebenprodukt sein darf. Als Beispiel ist die (gängig vorzufindende) Verriegelung der Tür eines Hasenstalls zu nennen, die nicht der geforderten Sicherung entspricht, da sie primär nur das Entweichen der Tiere verhindern soll (demnach reicht es dann auch nicht, nur den Reißverschluss vom Futteral zu schließen, weil der eben haupsächlich verhindern soll, dass der Inhalt unter Geräuschentwicklung und begleitendem Sachschaden herauspurzelt, aber nicht den Haupzweck einer gesonderten Sicherung erfüllt). Pragmatisch gesehen wird die Sache also auf ein Schlösschen hinauslaufen, da Konstrukte wie Kabelbinder zwar amüsant, aber im Tagesgeschäft doch eher unpraktisch beim verschließen von Behältnissen sind.

Soweit ein paar Erläuterungen...

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