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ratneck

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  1. Das Ganze liest sich wie ein schlampig übersetzter Werbetext des Herstellers
  2. ... betreibt barni eine Webcam in seinen Schlafzimmer?
  3. Ich stelle mir das so vor: Der Behördenchef setzt sich am Montagmorgen mies gelaunt an seinen Schreibtisch, holt den Knobelbecher raus und würfelt ein Dutzend WBK-Nummern zusammen, die dann per Hausbesuch überprüft werden.
  4. Nun, das BMI meint auf seiner Internetsite, ich zitiere: "Durch die Neufassung des § 36 Absatz 3 Satz 2 WaffG wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können." und der § 36 Absatz 3 Satz 2 WaffG lautet bekanntlich: "Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden." Verstehen tu ich es allerdings nicht. Die Behörde kann günstigstenfalls die ordnungsgemäße Aufbewahrungsmöglichkeit kontrollieren. Wenn ich nicht im Hause bin ist niemand da, der den Schrank öffnen kann und wenn in da bin, müssen die Waffen nicht im Schrank sein.
  5. ratneck

    Waffenrecht

    Hallo Mathes, in dem neuesten Entwurf der WaffVwV wird zum Transport nur noch ein geschlossenes, nicht mehr ein verschlossenes Behältnis gefordert. Dobe kann also eine geschlossene Sporttasche an sein Seil binden.
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