akkon Posted September 30, 2009 Share Posted September 30, 2009 Hallo, ich habe eine Bedürfnissbescheinigung vom Verband für eine 9mm. Wie bekomme ich jetzt den Voreintrag in meine grüne? Muss ich zur Stadtverwaltung mit dem Zettel oder zur Waffenbehörde beim Landratsamt. Dank Link to comment Share on other sites More sharing options...
nemiad Posted September 30, 2009 Share Posted September 30, 2009 Du brauchst alles erforderliche. Freigabe Führungszeugnis auf dem Amt ( 6 Wochen ) Deine VB Bescheinigung Formulare Amt Das alles passt in etwa in einen A4 Umschlag mit Knickboden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
bopper Posted September 30, 2009 Share Posted September 30, 2009 Wie bekomme ich jetzt den Voreintrag in meine grüne?Muss ich zur Stadtverwaltung mit dem Zettel oder zur Waffenbehörde beim Landratsamt. Wer hat die WBK denn damals ausgestellt? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted September 30, 2009 Share Posted September 30, 2009 Muss ich zur Stadtverwaltung mit dem Zettel oder zur Waffenbehörde beim Landratsamt. Ich gehe damit persönlich zu meinem zuständigen SB (das kann beides sein). Dort kann ich alles weitere ausfüllen und der SB erledigt den Rest. Ich habe es nicht so mit der Verschickerei, dem Postweg und den Zweifel, dass auch alles richtig ankommt. Was ich selbst mache, weiß ich, dass es erledigt wurde - und zwar richtig. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Aton Posted September 30, 2009 Share Posted September 30, 2009 ... oder zur Waffenbehörde beim Landratsamt. Logischer Weise musst Du genau dorthin (ich gehe davon aus, dass es bei Dir nicht zwischen "Stadt" und "Land" getrennte Waffenbehörden gibt). Sieht in Deinem Fall wohl nach einem Erstantrag aus, d.h. eine WBK ist auszufertigen und damit einhergehend alle Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Nimm Deinen Sachkundenachweis im Original und in Kopie (zum Verbleib bei der Behörde) mit - ich gehe nach der Art der Fragestellung davon aus, dass dieser der Behörde noch nicht vorliegt; fülle vorab die Formulare aus und vergese auch Nachweise für die odnungsgemäße Aufbewahrung (Lieferschein/Rechnung bzw. Foto vom Waffenschrank) nicht. Die Behörde holt ein: die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen. Was sonst noch zu beachten ist, steht i.d.R. auf den Antragsformularen. Je nachdem, wie fix Deine Behörde arbeitet, sollte die Sache in zwei bis vier Wochen über die Bühne sein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted September 30, 2009 Share Posted September 30, 2009 Logischer Weise musst Du genau dorthin (ich gehe davon aus, dass es bei Dir nicht zwischen "Stadt" und "Land" getrennte Waffenbehörden gibt). Oooch, bei uns gibt es das. Ab "Große Kreisstädte" haben die Gemeinden hier eigene Waffenbehörden. Das sind andere SB als die Gemeinden aus dem Landkreis der Stadt. Sieht in Deinem Fall wohl nach einem Erstantrag aus, d.h. eine WBK ist auszufertigen und damit einhergehend alle Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen.Nimm Deinen Sachkundenachweis im Original und in Kopie (zum Verbleib bei der Behörde) mit - ich gehe nach der Art der Fragestellung davon aus, dass dieser der Behörde noch nicht vorliegt; Ich leses aber "Voreintrag in meine Grüne..."... sollte also schon vorliegen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
nemiad Posted September 30, 2009 Share Posted September 30, 2009 Doch SKP ( KW & LW ) haben die kopiert für die WBK, ist nur das Führungszeugnis, wenn es älter als 6 Monate ist sowie das VB Bedürfnis sowie die üblichen Formulare. Alles was er sich spart ist die SKP, wenn die WBK vorliegt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Aton Posted September 30, 2009 Share Posted September 30, 2009 Ich leses aber "Voreintrag in meine Grüne..."... sollte also schon vorliegen. Schon richtig und oben steht ja auch "ist alles schon so lange her". Ich bin etwas übernächtigt... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted September 30, 2009 Share Posted September 30, 2009 Führungszeugnis? Das Amt fordert bei Antrag automatisch eine Auskunft vom BZR, Verfahrensregister an und fragt die örtliche Polizei an. Da steht weitaus mehr drin als ein Führungszeugnis, was man privat bekommen kann. Fordere erst den Antrag auf eine Waffe an. Da steht als Anlage ohnehin vorgedruckt: Nachweis zur Sachkunde, Bedürfnisbescheinigung und Nachweis der sicheren Lagerung, evtl. Persokopie. Mit diesen 4 Papieren und Deiner bereits ausgestellten WBK gehst Du zur Waffenbehörde. Die Behörde wird dann die Auskünfte einholen. Das dauert meist zwischen 2 - 6 Wochen. Dann bekommst Du die WBK mit entsprechenden Voreintrag zurück(geschickt). Vergesse beim Antrag nicht das Kreuzchen bei Munitionserwerb. (Da lange her:) Mit der grünen WBK und dem Voreintrag hast Du dann ein Jahr Zeit eine Waffe gemäß des Voreintrages zu erwerben. Ist der Erwerb (Kauf) dann getätigt, musst Du innerhalb 14 Tagen die WBK zur Eintragung der Waffe vorlegen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
akkon Posted September 30, 2009 Author Share Posted September 30, 2009 Ich habe schon die WBK und einen .357er soll ich das Führungszeugniss beantragen oder macht das der SB selber? Ihr seid echt super flott. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fyodor Posted September 30, 2009 Share Posted September 30, 2009 Ich habe schon die WBKsoll ich das Führungszeugniss beantragen oder macht das der SB selber? Du brauchst kein Führungszeugnis, sondern einen Auszug aus dem Polizeiregister, den Du allerdings gar nicht bekommst. Das muß dein Sachbearbeiter machen. Das solltest Du aber alles noch vom ersten mal wissen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted September 30, 2009 Share Posted September 30, 2009 Hat Deine Behörde eine Web-Seite ? Da ist dann sicherlich auch ein Antragsformular zum Runterladen drauf. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted September 30, 2009 Share Posted September 30, 2009 soll ich das Führungszeugniss beantragen oder macht das der SB selber?Ihr seid echt super flott. Ein Führungszeugnis ist wertlos. Ich schrieb doch, dass der SB Auskünfte über Dich automatisch anfordert, sofern nicht kürzlich geschehen. § 5 WaffG ... (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen: 1.die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; 2.die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten; 3.die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein. sondern einen Auszug aus dem Polizeiregister, Das gibt es nicht Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fyodor Posted September 30, 2009 Share Posted September 30, 2009 Das gibt es nicht Tschuldigung, meinte natürlich das Bundeszentralregister. Link to comment Share on other sites More sharing options...
2nd_Amendment Posted September 30, 2009 Share Posted September 30, 2009 Kurz noch eine kleine Richtigstellung zum weiteren Vorgehen, nachdem du den Voreintrag hast: Ist der Erwerb (Kauf) dann getätigt, musst Du innerhalb 14 Tagen die WBK zur Eintragung der Waffe vorlegen. Definition Erwerb Gem. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 1 zum WaffG erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Wann und ob du einen Kaufvertrag abschließt ist daher völlig unerheblich. Oft fallen diese Vorgänge ja auch auseinander. Ab dem Erwerb läuft eine zweiwöchige Frist (das ist rechtl. ein Unterschied zu 14 Tagen, vgl. § 188 Abs. 1 u. 2 BGB). Du musst den Erwerb anzeigen (dazu gibt es Formulare deiner Waffenbehörde) und die WBK zur Eintragung vorlegen. § 10 WaffG - Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen[...] (1a) Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen. [...] Machst du dies nicht (rechtzeitig) gibt es Ärger: § 53 WaffG - Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...] 5. entgegen § 10 Abs. 1a, § 21 Abs. 6 Satz 1 und 4, § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 3, § 34 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder § 40 Abs. 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, [...] (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. [...] Hast du die Frist zur Erwerbsanzeige unverschuldet versäumt kannst du bei deiner Waffenbehörde Wiedereinsetzung beantragen: § 32 VwVfG - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. (4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat. (5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted September 30, 2009 Share Posted September 30, 2009 Gleich schon eine Belehrung wenn er es nicht richtig macht? Link to comment Share on other sites More sharing options...
nemiad Posted September 30, 2009 Share Posted September 30, 2009 In Grossstätten wollen die die Tresorquittung sehen, in den Du die Waffe legen willst. Das Behördenführungszeugnis ist der Auszug aus dem BZR. Der kommt mit in die Mappe, je nach Orga, evtl. können sich das ein paar Sachbearbeiter auch so merken *g* Link to comment Share on other sites More sharing options...
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