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IGNORED

Waffen-Sachkunde-Lehrgang selbst durchführen


AdventureQ

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Servus !

Hat jemand ne Ahnung welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, wenn man einen Sachkunde-Lehrgang durchführen möchte und auch die Prüfung abnehmen will ?

Wo bekommt man da Info´s her ?

Gibt´s da Vorgaben vom genauen Ablauf bzw. den Fragen ?

Geschrieben

Es kommt darauf an, ob es eine Verbandsinterne oder eine staatlich anerkannte Ausbildung/Prüfung werden soll. Verbände müssen nicht prüfen, sie bescheinigen.

Um die stattl. Anerkennung zu erlangen, wurden hier bereits erhebliche Beiträge gepostet. Die Suchfunktion müsste es bringen.

Am besten, mit der für den Wohnsitz des zukünftigen Prüfers ein Gespräch vereinbaren. Hier muss man neben dem üblichen Nachweis der Anmietung von Räumlichkeiten und der technischen Ausstattung für den Unterricht einen Lehrplan (detailliert) vorlegen, den Entwurf der Bescheingung/Urkunde, die Mitarbeiter benennen usw.

Nach erfolgter positiver Prüfung durch die Behörde wird dann die Anerkennung und das entsprechende, auf der Urkunde/Bescheinigung anzugebende Aktenzeichen vergeben.

Zumindest hier bekommt man die Anerkennung nicht "mal eben so" und sie ist bei Unstimmigkeiten sehr schnell wieder weg.

Der SB der örtl.- Waffbehörde kennt da zu Recht keinerlei Pardon, bewegt sich aber absolut im Rahmen des WaffG/der AWaffV.

P.S. Die Behörde KANN, muss nicht einen Vertreter zur Prüfung entsenden. Dieser hat dann die Funktion eines dritten Beisitzers. Die Prüfungskommission muss aus dem Prüfungsvorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen, die ebenfalls der Behörde vorher zu benennen und von ihr auf ihre Voraussetzungen geprüft werden.

Über die Prüfung ist ein schriftl. Protokoll zu verfassen, welches der Behörde übergeben werden muss.

Die Teilnehmer der Prüfung sich der Behörde zwei Wochen vorher schriftlich mit vorgegebenen Daten zu melden.

Geschrieben
bei der prüfung muß der nette herr vom amt dabei sein ...

Nein !

Aber er hat das Recht dazu !

Ich vermute mal, dies wird wieder einer dieser typischen Themenbereiche,

wo es überhaupt keine Übereinstimmung geben KANN -

weil es nämlich regional recht unterschiedlich geregelt ist :rolleyes:

Gast solideogloria
Geschrieben

Wir machen Sachkundelehrgaenge in unserem Verein. Hierzu haben wir die Unterlagen und Lehrinhalte bei der Behoerde eingereicht und absegnen lassen. Mittlerweile duerfen wir diese Lehrgaenge fuer den ganzen Schuetzenkreis abhalten. Vom Amt war noch keiner da, aber die jaehrlich wechselnden 300 Fragen lassen sie sich geben.

Geschrieben
bei der prüfung muß der nette herr vom amt dabei sein ...

frag doch einfach mal deinen SB !

Aber nicht überall! Unser Verein macht schon seit bestehen selbst die Sachkundeausbildung und Prüfung, ohne Anwesenheit der Behörde!

Ich empfehle dem Threadstrarter Kontakt mit dem Schießausbilder des Landesverbandes aufzunehmen. Wir haben z.B. von ihm Unterlagen zur Durchführung der Sachkundeprüfung bekommen.

Der Inhalt Sachkundeausbildung ergibt sich aus dem Fragebogen des BVA klick da druff >>> BVA Fragebogen Sachkunde !

Meines Erachtens müsste jeder vom Verband ausgebildeteter Schießausbilder in der Lage sein, im Verein eine Sachkundeprüfung durchzuführen!

Eine Bitte an die gewerblichen hier im Forum:

Auch wenn ihr es nicht gerne hört, Fakt ist, dass die Sachkundeausbildung und Prüfung auch Vereine durchführen dürfen! Es gibt Vereine die sich die Arbeit nicht machen wollen und dies ist auch in Ordnung so!

Geschrieben
Es kommt darauf an, ob es eine Verbandsinterne oder eine staatlich anerkannte Ausbildung/Prüfung werden soll. Verbände müssen nicht prüfen, sie bescheinigen. ...

Nein, der Verband bescheinigt das Bedürfnis. Die Sachkundebescheinigung lässt auch er sich vorlegen!

Geschrieben
Nein, der Verband bescheinigt das Bedürfnis. Die Sachkundebescheinigung lässt auch er sich vorlegen!

§ 3 Nr. 2 Buchstabe c

...............oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder SCHIEßSPOTVERBANDES nachgewiesen hat.

Ich gebe allerdings zu, dass durch die Inhalte des Abs. 5 hier Verwirrung entstehen kann. Hier ist festgelegt, dass Vereine eines anerkannten Verbandes für ihre Mitglieder die WSK abnehmen dürfen.

Nach meiner Meinung kann aber gegenüber der Behörde nur der Verband diese WSK bescheinigen.

Das bedeutet, dass ein Verein ausschließlich für seine Mitglieder die WSK abnehmen und durch die Prüfungskommission feststellen kann. Diese Feststellung muss dann durch den Verband der Behörde bescheinigt werden.

Sollte ich mich hier irren, bitte ich um Aufklärung, ich habe mich mit diesem bere4ich bisher nur am Rande beschäftigt.

Geschrieben
§ 3 Nr. 2 Buchstabe c

...............oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder SCHIEßSPOTVERBANDES nachgewiesen hat.

Ich gebe allerdings zu, dass durch die Inhalte des Abs. 5 hier Verwirrung entstehen kann. Hier ist festgelegt, dass Vereine eines anerkannten Verbandes für ihre Mitglieder die WSK abnehmen dürfen.

Nach meiner Meinung kann aber gegenüber der Behörde nur der Verband diese WSK bescheinigen.

Das bedeutet, dass ein Verein ausschließlich für seine Mitglieder die WSK abnehmen und durch die Prüfungskommission feststellen kann. Diese Feststellung muss dann durch den Verband der Behörde bescheinigt werden.

Sollte ich mich hier irren, bitte ich um Aufklärung, ich habe mich mit diesem bere4ich bisher nur am Rande beschäftigt.

Es geht im Absatz 5 weiter:

(5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen. Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende Anwendung. Zur Durchführung der Prüfung bilden die schießsportlichen Vereine eigene Prüfungsausschüsse.

Geschrieben

Das ist klar, aber das ändert an den vorherigen Aussagen m.M. nichts ??

Es wird ja nur bestätigt, dass auch die vereine für ihre Mitglieder jetzt Prüfungsausschüsse installieren müssen, nicht mehr wie früher einfach "bescheinigen".

Nach der Lesart einer hier zuständigen Behörde dürfen daher ja auch Vereinsmitglieder anderer Vereine nicht an der WSk des Vereins ABC teilnehmen.

Sehe ich zwar anders, da ich es auf den Verband beziehe, aber der Wortlaut....

Geschrieben
Das ist klar, aber das ändert an den vorherigen Aussagen m.M. nichts ??

Es wird ja nur bestätigt, dass auch die vereine für ihre Mitglieder jetzt Prüfungsausschüsse installieren müssen, nicht mehr wie früher einfach "bescheinigen".

Nach der Lesart einer hier zuständigen Behörde dürfen daher ja auch Vereinsmitglieder anderer Vereine nicht an der WSk des Vereins ABC teilnehmen.

Sehe ich zwar anders, da ich es auf den Verband beziehe, aber der Wortlaut....

Ich lese es so:

Die Person die einen Antrag für eine WBK stellt muss nach §3 AWaffV Abs. 2c eine Sachkunde als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes nachweisen.

Der Verband kann gem. §3 Abs.1 die Sachkunde selbst abnehmen oder gem. §5 einen Verein für seine Mitglieder (des Vereins) beauftragen. Sollen Leute aus mehreren Vereine teilnehmen macht halt eine Person im Auftrag des Verbandes die Ausbildung. Sprich in den Einladungen steht der Verband als Ausrichter der Veranstaltung.

Die Sachkundeunterrichte, Prüfung etc. wird oft durch den Verband als „Lizenz“ vergeben. Dann vermittelt der Verband auch noch mal den Ausbilder den Inhalt. Beispiel der SBSV. Er ist dann auch verantwortlich für die Zulassung der Sachkundeausbildung.

Geschrieben
Der Verband kann gem. §3 Abs.1 die Sachkunde selbst abnehmen oder gem. §5 einen Verein für seine Mitglieder (des Vereins) beauftragen. Sollen Leute aus mehreren Vereine teilnehmen macht halt eine Person im Auftrag des Verbandes die Ausbildung. Sprich in den Einladungen steht der Verband als Ausrichter der Veranstaltung.

und da ja in der regel auch die schützenkreise bzw. schützenbezirke, als (eingetragene) vereine innerhalb der (landes)verbände organisiert sind, sind sie ja auch vereine im sinne dieser einschlägigen vorschriften und können für ihre mittelbaren mitglieder ( schützen) und umittelbaren mitglieder (schützenvereine (und -kreise)) sachkundeschulungen veranstalten. das läuft dann zwar konkret über einen der mitgliedsvereine, steht aber faktisch für die schützen des gesamten kreises bzw. bezirks offen ( da ja rein formal vom kreis bzw. bezirk veranstaltet und angeboten).

formal und rechtlich korrekt.

wobei ich sagen muss dass ich mich mit der materie noch nciht so intensiv beschäftigt habe, jedoch wird es vermutlich in der näheren zukunft beschäftigen "müssen".

aus diesem grunde: vielen dank an den thread-eröffner für dieses thema

gruß alzi

Geschrieben

Ich weiß net, wie es in anderen Verbänden ist, kann nur sagen wie ich es aus eigener Tätigkeit vom DSB / Landesverband Sachsen-Anhalt kenne.

Es wird im Verein eine Prüfungskommision gebildet, einer der Beteiligten hat die "Lizenz für die Abnahme der Sachkundeprüfung" - ist in unserem Fall immer der Kommisionsvorsitzende. Die Schulungstermine, Aufteilung der Themen (Referent/Termin) und Prüfungstermine (Theorie/Praxis) werden der Waffenbehörde mitgeteilt. Bei uns ist immer ein Vertreter der Behörde bei den Prüfungen anwesend. Nach bestandener Prüfung gibt es eine Urkunde darüber, die der Kommisionsvorsitzende unterschreibt und fertig. Achso, die Namen derer die bestanden habn hat der liebe SB von der Behörde auch als Liste.

Diese Sachkunde bestätigt der Vorsitzende der Prüfungskommision und net der Kreis oder der Landesverband. Allerdings hat der Landesverband den jeweiligen Lizenzinhaber ja beauftragt.

Zitat des Lizenztextes:

"Der Inhaber dieser Lizenz ist vom Landesschützenverband Sachsen-Anhalt beauftragt nach den Richtlinien des DSB mit Beschluss des Gesamtvorstandes des DSB vom 13.11.2004 nach §7 WaffG in Verbindung mit §3 Abs. 1 Nr. 2c AWaffV abzunehmen.

Die Lizenz wird für den Gesamtbereich des Deutschen Schützenbundes erteilt und anerkannt"

  • 11 Monate später...
Geschrieben

sorry, wenn ich das thema nochmal aus der versenkung hole, aber ich habe heirzu eine frage:

muss nur bei einer verbands-internen waffensachkundeprüfung für deren mitglieder eine püfungskomission aus vorsitzendem und 2 beisitzern gebildet werden (der vorsitzende hat dann die prüfungslizens des verbandes)

oder

benötigt auch ein staatlich anerkannter sachkundeprüfer die 2 beisitzer (er besitzt also nicht nur die verbands-interne-prüfungslizenz, sondern auch die staatliche anerkennung durch die zuständigen genehmigungsstellen)?

Geschrieben

Meines Wissens:

Der Verband bestätigt das Bedürfnis. Zur Erlangung der WBK benötigt der Antragsteller zur Vorlage bei der Behörde die Bedürfnisbescheinigung des Verbandes sowie die Sachkundeprüfung welche von der Waffenbehörde anerkannt werden muss.

Ergo: Die Sachkundeprüfung muss von der Waffenbehörde anerkannt sein - und liegt nicht im Ermessensbereich des jeweiligen Verbandes. Wenn der zuständige Sachbearbeiter die Prüfungsabnahme durch einen - wie auch immer qualifizierten Sachkundeabnehmenden - anerkennt ist das ausreichend und auch in Ordnung.

Klärung vorab erfolgt mit der Behörde - Verband ist natürlich immer hilfreich.

Viele Grüße, Reinhard

Geschrieben

das habe ich in soweit verstanden, mir geht es aber ausschliesslich darum, ob ein staatlich anerkannter sachkundeprüfer mit aktenzeichen der behörde für die staatliche anerkennung, ALLEINE prüfen darf, oder zwingend vorgeschrieben ZUSAMMEN mit mind. 2 beisitzern muss, denn dann würde kein unterscheid zwiaschen einer verbandsprüfung OHNE staatliches aktenzeichen und dem staatlich anerkannten sachkundeprüfer MIT aktenzeichen bestehen und das kann ich mir kaum vorstellen.

vielelicht gibts ja hier im board staatlich anerkannte sachkundeprüfer, die mir aus der praxis heraus sagen können, ob sie beisitzer brauchen, oder aufgrund der staatlichen anerkennung mit aktenzeichen (das dann auh auf dem prüfungszeugnis vermerkt ist) alleine prüfen dürfen.

Geschrieben

AWaffV

Abschnitt 1

Nachweis der Sachkunde

§ 1 Umfang der Sachkunde

(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde

umfasst ausreichende Kenntnisse

1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des

Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,

2. auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und

Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -

www.juris.de

- 3 -

und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine

Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,

3. über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender

Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.

(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur

für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend

gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.

(3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes beantragt, so umfasst die

nachzuweisende Sachkunde außer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff-,

Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.

§ 2 Prüfung

(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die

Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in

der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein.

(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den

Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über das

Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen,

die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art

und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des

Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der

Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten

Frist wiederholt werden darf.

§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde

(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller

1. a) die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch

eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist,

dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die

Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,

B) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder

2. a) seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,

B) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition

tätig gewesen ist oder

c) die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer

anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung

oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch

eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes

nachgewiesen hat,

sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe

c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder

Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2

Buchstabe c können auch durchgeführt werden im Rahmen von

1. Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges

berechtigenden staatlichen Prüfung abschließen,

2. staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -

www.juris.de

- 4 -

Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Prüfungskommission

erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis

geführt.

(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang

mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten

Geltungsbereich des Waffengesetzes. Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer

zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll

erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze,

insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs,

stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch

sachkundige Personen erfolgt.

(3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in § 1

Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende

Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne

des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt. Außerdem dürfen

Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn

1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für die

Durchführung des Lehrgangs besitzt,

2. die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten

Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten,

3. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen

Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet und

4. der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und über

einen geeigneten Unterrichtsraum verfügt.

(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung

abzuschließen. Sie ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem

Lehrgangsträger gebildet wird. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass

der Lehrgangsträger verpflichtet ist,

1. die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für den Ort

der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung

anzuzeigen und

2. einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. Im Falle

seiner Teilnahme hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren

Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des

Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten

Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen.

Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende

Anwendung. Zur Durchführung der Prüfung bilden die schießsportlichen Vereine eigene

Prüfungsausschüsse.

Geschrieben
Zitat des Lizenztextes:

"Der Inhaber dieser Lizenz ist vom Landesschützenverband Sachsen-Anhalt beauftragt nach den Richtlinien des DSB mit Beschluss des Gesamtvorstandes des DSB vom 13.11.2004 nach §7 WaffG in Verbindung mit §3 Abs. 1 Nr. 2c AWaffV abzunehmen.

Die Lizenz wird für den Gesamtbereich des Deutschen Schützenbundes erteilt und anerkannt"

Hallo,

der DSB hat in diesem Jahr seine Qualifizierungsrichtlinien überarbeitet. Der "Lizenztext sollte m. E. daher angepasst werden.

MfG

Pirol 2

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