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IGNORED

Urteil zu "Zeitgenössig"


atoms

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Wer kann mir da mit dem Urteil vom Bundesverwaltungsgericht helfen?

Wenn Du mir die Fundstelle (oder wenigstens das Aktenzeichen) sagst, gerne, soweit es meine bescheidenen Fähigkeiten erlauben. :)

Pssst! Wenn Du nach "zeitgenössisch" googlest, kommt mehr dabei heraus...

Geschrieben

Gerade das ist mein Problem!

Ich habe mal was von "älter als 20 Jahre ist nicht mehr zeitgenössisch" gehört, aber ich finde es nicht mehr.

Geschrieben
Gerade das ist mein Problem!

Ich habe mal was von "älter als 20 Jahre ist nicht mehr zeitgenössisch" gehört, aber ich finde es nicht mehr.

Hallo atoms

du meinst sicherlich das Korth-Urteil. Der Richter urteilte, daß eine Sammlung, die überwiegend aus Waffen besteht, die nicht älter als 20 Jahre sind, nicht kulturhistorisch bedeutsam ist. Der Umkehrschluss: Waffen, die älter als 20 Jahre sind, sind Kulturhistorisch bedeutsam. Ein sog. Wanderurteil.

Steven

Geschrieben
Bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

An diesem Punkt soll die Betrachtung der übergeordneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Begriffs der kultur-historisch bedeutsamen Sammlung erörtert werden. In mehreren Urteilen hat sich dieses Gericht bisher schwer getan, eindeutige Eingrenzungskriterien zu schaffen oder etwa eine handhabbare Begriffsbestimmung zu formulieren. Dies liegt zum einen daran, dass das Gericht nur über konkret ihm vorliegende Fälle im Rahmen der Revision mit Blickrichtung auf den obigen Begriff der kultur-historischen Bedeutsamkeit zu entscheiden hatte, also an den in den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt gebunden war. Die wesentlichen Punkte dieser Rechtsprechung sind die, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zunächst einmal der Begriff der Sammlung dahingehend definiert werden muss, dass eine Sammlung eine Mehrzahl oder Vielzahl von Gegenständen gleicher Art ist, die eine zugrunde liegende Idee beinhaltet und den einzelnen Gegenständen eine gewisse Klammerwirkung von Ziel- und Zielrichtung her gibt. Kulturgeschichtlich bedeutsam ist eine solche Sammlung dann, wenn sie einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zu der Dokumentation menschlichen Schaffens in einer historischen Dimension zu leisten vermag. Die einzige Abgrenzung, die bisher der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, ist die, dass jedenfalls neuzeitliche Waffen dann vorliegen sollen, wenn sie innerhalb der letzten 30 Jahre entwickelt sind. Zu diesem Themenbereich hatte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Sammelthemas "Waffen der Firma Korth" geäußert und kam zu der Ansicht, dass ein solches Sammelthema ausschließlich neuzeitliche Waffen beinhalten würde, die nur über die waffentechnische Entwicklung der Gegenwart Auskunft geben könnten, jedenfalls aber nicht über die Vergangenheit oder Historie oder einen größeren Rahmen der Waffentechnik und der Waffengeschichte darstellen würde. Ergänzend führte das Gericht bei dieser Entscheidung aus, dass keinesfalls zeitgenössische Waffen immer ausgeschlossen seien, sondern durchaus die Möglichkeit bestünde, diese Waffen zu sammeln, wenn und soweit sie der Ergänzung einer bestehenden Sammlung dienten oder eine bestimmte Entwicklung sozusagen als Endpunkt belegen würden. Durch die neuerdings geschaffene Zulässigkeit entwicklungstechnisch konzentrierter Sammlungen könnte sich zukünftig eine weitaus positivere Haltung abzeichnen.

Quelle: http://www.vdw-duesseldorf.de/documents/Wa...Aktuell_002.doc

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