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IGNORED

SLFinte, Pumpe und der böse Pistolengriff


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich mache mich stgrafbar, wenn ich an eine Vorderschaftrepetierflinte einen Pistolengriff anschraube. Klar.

Ich mach mich nicht strafbar, wenn ich selbiges bei einer Selbstladeflinte mache. Auch klar.

Wie sieht es jedoch rechtlich aus, wenn ich jenes bei einer Selbstladeflinte mache, die ich auf Vorderschaftrepetierer umschalten kann ?

Wie werden diese pösen Gerätschaften überhaupt in der WBK eingetragen ? Pumpe oder Halbautomat ?

Geschrieben

diese diskussion gabs hier glaub ich auch schon mehrfach....... bemüh doch mal die suchfunktion, die kann dir dabei helfen das zu finden.

gruß alzi

Geschrieben

Es gibt vom BKA einen Feststellungsbescheid zu dieser Frage, der leider aus dem Netz genommen wurde. AFAIR ging es um die Franchi SPAS-15 SPAS-12.

Einstufung von mehrschüssigen Flinten mit Röhrenmagazin unter dem Lauf (11.02.2009)

http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/f...trepetierer.pdf (Link führt ins Leere)

Übersicht der Feststellungsbescheide

Ergebnis der Beurteilung war, dass Flinten, die sowohl Halbauto als auch Vorderschaftsrepetierer sind, mit einem Pistolengriff zu den verboten Waffen gehören.

Geschrieben
Selbstladeflinte mache.

bei einer Selbstladeflinte mache, die ich auf Vorderschaftrepetierer umschalten kann ?

Hallo LostCopz

wie ist die Flinte eingetragen? Als Rep oder als HA?

Wenn als HA ist er immer ein HA. Auch wenn du ihn irgendwie zum Rep umfrikelst. Außer ein BüMa hat das gemacht und ihn umdeklariert.

Steven

Geschrieben
Ich mache mich stgrafbar, wenn ich an eine Vorderschaftrepetierflinte einen Pistolengriff anschraube. Klar.

Ich mach mich nicht strafbar, wenn ich selbiges bei einer Selbstladeflinte mache. Auch klar.

Oder du sägst sie auf 59cm ab und lässt sie als Pistole eintragen.

Beachte: VSR Flinten sind nur in der Länge von 60-95cm verboten.

Geschrieben

Bei Flinten, die sowohl HA als auch VRF sind, gilt laut BKA das VRF Verbot.....EGAL wie sie eingetragen ist!!!! Die SPAS 12, die im Feststellungsbescheid gemeint ist, war als HA eingetragen!!!!

Geschrieben
Oder du sägst sie auf 59cm ab und lässt sie als Pistole eintragen.

Beachte: VSR Flinten sind nur in der Länge von 60-95cm verboten.

Flinte bleibt doch Flinte, ob Lang- oder Kurzwaffe?! Zu kurze Vorderschaftsrepetierflinten sind auch verboten.

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

[...]

1.2 Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die

[...]

1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind;

EDIT: Habe den Feststellungsbescheid über den Google Cache gefunden. Danach sind für das BKA Flinten alle Waffen im Flintenkaliber.

Bundeskriminalamt

Bekanntmachung eines Feststellungsbescheides nach §2 Abs. 5 in Verbindung mit §48 Abs. 3 des Waffengesetzes (WaffG) zur waffenrechtlichen Beurteilung einer Flinte

Vom 11. Februar 2009

Auf Grund des §2 Abs. 5 WaffG vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, ergeht der folgende

Feststellungsbescheid

Waffenrechtlich zu beurteilen sind mehrschüssige Flinten mit Röhrenmagazin unter dem Lauf, die sowohl als Vorderschaftrepetierflinte (der Nachladevorgang erfolgt manuell) als auch als halbautomatische Flinten (der Nachladevorgang erfolgt automatisch) verwendet werden können. Der Wechsel zwischen den beiden Funktionsweisen kann durch den Schützen mittels eines waffentechnisch dafür vorgesehenen Umschaltelementes manuell frei gewählt werden.

Als Beispiel hierfür dient die Flinte des Fabrikats L. Franchi S.p.A, Modell SPAS-12, Kaliber 12/70.

Beurteilung:

Aus waffentechnischer Sicht handelt es sich hier sowohl um eine Repetierwaffe nach Nummer 2.3 der Anlage 1 zu §1 Abs. 4 WaffG – Begriffsbestimmungen – Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 als auch um eine halbautomatische Selbstladewaffe nach Nummer 2.2 der Anlage 1 zu §1 Abs. 4 WaffG – Begriffsbestimmungen – Abschnitt 1 Unterabschnitt 1. Waffenrechtlich ist eine Festlegung dieser Waffen als Halbautomat oder als Vorderschaftrepetierflinte über die Funktionsweise in diesem Fall nicht möglich.

Ergebnis:

Es handelt sich bei Waffen im Flintenkaliber, die technisch sowohl ein Halbautomat als auch eine Vorderschaftrepetierflinte sind, wenn

  • anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist
    oder
  • die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungs-
    form weniger als 95 cm oder
  • die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt,

um verbotene Waffen nach der Verbotsnorm der Nummer 1.2.1.2 der Anlage 2 zu §2 Abs. 2 bis 4 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 1 - Verbotene Waffen –.

Auf Grund der vorhandenen Vorderschaftrepetierfunktion und des verwendeten Flintenkalibers wird die vorgenannte Verbotsnorm vollumfänglich erfüllt. Die zusätzliche Verwendbarkeit der Waffe als Halbautomat bleibt für die rechtliche Einstufung dahingehend unbeachtlich.

Die nach §2 Abs. 5 WaffG geforderte Länderanhörung wurde durchgeführt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Wiesbaden, den 11. Februar 2009

SO 11 - 5164.01 - Z - 180

Bundeskriminalamt

Im Auftrag

Wahl

Geschrieben
Flinte bleibt doch Flinte, ob Lang- oder Kurzwaffe?! Zu kurze Vorderschaftsrepetierflinten sind auch verboten.

EDIT: Habe den Feststellungsbescheid über den Google Cache gefunden. Danach sind für das BKA Flinten alle Waffen im Flintenkaliber.

Büchse = Langwaffe

Drilling = Langwaffe

BDB = Langwaffe

Flinte = Langwaffe

Was ist eine Büchse umter 60cm?........eine Pistole

Was ist eine BDB unter 60cm?....... ein Derringer.

Und eine Flinte unter 60cm?

Deine Ausührungen beziehen sich auf SL/VSR Flinten über 60cm.

Schnuffi

Geschrieben

Man muss denke ich zwischen waffentechnischen und waffenrechtlichen Begriffen unterscheiden.

Die Differenzierung zwischen Lang- und Kurzwaffe ist z.B. eine rechtliche. Es hat keinen technischen Hintergrund, warum die Grenze ausgerechnet bei 60cm gezogen wurde, sondern eher einen kriminalistischen (statistische Häufigkeit des Einsatzes bei Straftaten). In anderen Ländern ist die Abgrenzung sicher eine andere.

Nicht alle Wertungen des Gesetzgebers entsprechen auch der natürlichen Betrachtungsweise (so kann man beispielsweise mit Bögen nach dem WaffG nicht schießen).

Im Gesetz sind Büchsen nicht definiert.

Aus der Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV lässt sich jedoch schließen, dass Flinten etwas anderes sind als Pistolen und Revolver.

10.9.2 der gescheiterten WaffVwV (Bundesratsdrucksache 81/06) führt Flinten als Beispiel für typische Langwaffen auf.

Ob aber eine Kurzwaffe mit glattem Lauf, die für Schrotmunition ausgelegt ist, nicht waffenrechtlich eine Büchse sein kann ist dadurch nicht entschieden.

Bei natürlicher waffentechnischer Betrachtungsweise würde man etwa eine kurze Lupara sicher weiterhin für eine Flinte halten. Nachdem das Gesetz den Begriff der Flinte eben nicht an die Länge der Waffe koppelt sagt das BKA in seinem Feststellungsbescheid, dass eine Flinte sich (allein) durch das Flintenkaliber auszeichnet.

Geschrieben

BTW, weiß jemand, warum das BKA diesen Feststellungsbescheid aus dem Netz genommen hat? Der ist nämlich schon mindestens 2 Monate nicht mehr auf deren Webseite verfügbar - zuviel Zeit für einen kaputten Link.....

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