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IGNORED

Antwortschreiben CDU zur EU-Wahl


Krümelmonster

Empfohlene Beiträge

Sehr geehrter Herr XXXXX,

haben Sie vielen Dank für Ihre kritischen Worte. Gerne möchte ich hierzu Stellung nehmen.

Nach der erschütternden Bluttat eines 17-jährigen Jugendlichen im März 2009 im baden-württembergischen Winnenden hatten sich die Fraktionsvorsitzenden von CDU/CSU und SPD in einem Brief an die Familien der Opfer gewandt. Sie hatten zugesagt zu prüfen, durch welche gesetzgeberischen Maßnahmen die Sicherheit im Zusammenhang mit legalen Schusswaffen zu erhöhen sei. Hierbei war den Erwartungen der Angehörigen der Winnenden-Opfer Rechnung zu tragen. Zugleich war es wichtig, Jäger und Schützen, deren weit überwiegende Mehrheit einen verantwortungsvollen Umgang mit ihren Waffen pflegt, nicht unter einen Generalverdacht zu stellen und unangemessenen Belastungen oder Beschränkungen auszusetzen.

Im Vordergrund stand dabei unser Bestreben, eine praxistaugliche Lösung herbeizuführen. Durch die Erschwerung des Zugangs Unbefugter zu Schusswaffen sowie durch verbesserte Kontrollmöglichkeiten, bei gleichzeitiger Wahrung der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf die Rechte von Schützen und Jägern, haben wir mit den Änderungen des Waffengesetzes mehr Sicherheit geschaffen. Das Ergebnis kann von allen Betroffenen mit getragen werden.

Um bei der gesetzlichen Neuregelung eine möglichst große Lebensnähe zu gewährleisten, haben wir uns nahe am Fall von Winnenden orientiert. Hier tötete ein 17-jähriger mit einer großkalibrigen Pistole fünfzehn Menschen und sich selbst. Die Schusswaffe gehörte dem Vater des Täters, der diese als Sportschüze legal besaß jedoch nicht in dem vorgeschriebenen Waffenschrank sondern im Nachttisch aufbewahrte. Der Täer konnte also jederzeit auf die Waffe zugreifen. Da der vorsätzche und gefähliche Umgang mit Schusswaffen kein Einzelfall ist, halten wir es für gezeigt, der Waffenbehörde dieMölichkeit einzuräumen, auch verdachtsunabhängig das Vorhandensein von Waffenschränken kontrollieren zu können (§ 36 Absatz 3 Satzes 2 des WaffG neu). Die bisherige Rechtslage hatte dies nicht vorgesehen. Nun muss der Waffenbesitzer – ähnlich einer Alkoholkontrolle im Straßenverkehr – mit einer verdachtsunabhängigen Nachschau rechnen. Allerdings wird durch den unverändert geltenden § 36 Absatz Satz 3 WaffG klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen des Waffenbesitzers nach wie vor nur zur Verhütung dringender Gefahren betreten werden dürfen. Jedoch kann die Behörde bei wiederholter und nachhaltiger Verweigerung des Nachweises der sicheren Aufbewahrung (gemäß des unverändert geltenden § 5a Abs.2 Nr. 5 WaffG) wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers ein Verfahren zum Widerruf der Waffenerlaubnis betreiben. Zudem wird durch eine Änderung des § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG künftig verlangt, dass bei Antragstellung für eine Waffenbesitzerlaubnis die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung bei der Behörde nachgewiesen werden. Aus der „Holschuld“ der Behörde wird nunmehr eine „Bringschuld“ des Antragsstellers.

Zudem wollen wir den vorsätzlichen – nicht den fahrlässigen – Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften unter Strafe stellen. Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften waren bisher lediglich bußgeldbewehrt. Mit der Einführung des neuen § 52 a WaffG und der damit einhergehenden Strafbewehrung wird zum Ausdruck gebracht, dass die vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften mit der dadurch hinzutretenden konkreten Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter kein Kavaliersdelikt ist. Hiervon ausgenommen sind jedoch Spezialfälle wie beispielsweise die vorübergehende Aufbewahrung auf dem Transport oder im Umfeld einer Jagd, um Waffenbesitzer unter diesen besonderen Umständen nicht zu kriminalisieren.

Weiterhin soll die Waffenbehörde durch die Änderung von §4 Abs. 4 Satz 3 WaffG künftig nicht nur wie bisher nach Ablauf von 3 Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen können. So soll festgestellt werden, ob etwa ein Schütze noch aktiv und sein Bedürfnis noch gegeben ist. Bei Sportschützen verlangt eine Erweiterung der bisher zugebilligten Grundausstattung mit Sportwaffen - durch eine entsprechende Ergänzung des § 14 Abs. 3 WaffG - künftig eine regelmäßige Wettkampfteilnahme. Durch eine Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG wird das Mindestalter für das Schießen mit großkalibrigen Waffen grundsätzlich von 14 auf 18 Jahre heraufgesetzt. Damit soll erreicht werden, dass diese Altersgruppe zwar mit Kleinkaliberwaffen für Wettkämpfe üben kann, der Umgang mit den besonders gefährlichen Großkaliberwaffen aber verwehrt bleibt.

In der neuen Fassung des § 36 Abs. 5 WaffG wird das Bundesinnenministerium ermächtigt, künftig neue Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition durch Rechtsverordnung zu regeln. Hierin sollen biometrische Sicherungen sowohl bei Waffenschränken als auch bei Schusswaffen nach dem Stand der Technik zu einem späteren Zeitpunkt geregelt werden. Solche Sicherungen müssen ausgereift und für den Waffenbesitzer bezahlbar sein. Durch § 43a WaffG wird bis 2012 ein elektronisches nationales Waffenregister eingeführt und so die Transparenz der im Umlauf befindlichen legalen Waffen erhöht. Weiterhin soll die Meldebehörde künftig Namensänderungen, Umzug oder Tod an die Waffenbehörde melden. Durch eine befristete Amnestieregelung schließlich sollen Besitzer illegaler Waffen diese bis Ende 2009 straffrei abgeben können.

Im Zusammenhang mit Winnenden hat uns in der öffentlichen Diskussion des Weiteren die Frage nach „Spielen“ wie Laserdrome oder Paintball/Gotcha beschäftigt, die das Verletzen oder Töten von Menschen realitätsnah simulieren. Wir halten diese Spiele für besorgniserregend, wenn auch nicht für zwangläufig verbotswürdig. Die CDU spricht sich für eine wissenschaftliche Prüfung der Gefährlichkeit dieser Spiele aus.

Bereits vor diesen Änderungen besaß Deutschland eines der strengsten Waffengesetze weltweit. Durch die jetzigen Anpassungen haben wir auf aktuelle Entwicklungen reagiert und so die öffentliche Sicherheit weiter verbessert. Wir haben hierbei auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheitsbedürfnis und den Interessen von Schützen und Jägern geachtet. Trotzdem sollte uns allen bewusst sein, dass Tragödien, wie die in Winnenden, auch durch noch so perfekte Gesetze nicht völlig ausgeschlossen werden können. Auch in Zukunft kommt es in erster Linie auf das Verantwortungsbewusstsein jedes einzelnen Waffenbesitzers an.

Mit freundlichen Grüßen

Therese Mechler

Team Bürgerservice der CDU-Bundesgeschäftsstelle

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>Nun muss der Waffenbesitzer â¤" ähnlich einer Alkoholkontrolle im StraÃYenverkehr â¤" mit einer verdachtsunabhängigen Nachschau rechnen.

Komische Vergleiche haben die...

Der Straßenverkehr ist schließlich öffentlicher Raum - will der Staat das Schlafzimmer zum öffentlichen Raum umdeklarieren?

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Komische Vergleiche haben die...

Der Straßenverkehr ist schließlich öffentlicher Raum - will der Staat das Schlafzimmer zum öffentlichen Raum umdeklarieren?

Leute, bleibt doch einfach mal locker !

Ich lese nun schon wochenlang diese Empörungsszenarien. Nachvollziehen kann ich sie nicht so ganz...

Um o.g. Zitat aufzugreifen: Wer nie Auto fährt, wird auch niemals von der Rennleitung angehalten...

Wenn ich angehalten werde und dann den kontrollierenden Beamten meine Papiere oder (bei Verdacht) den Atemalkoholtest verweigere, bekomme ich in der Tat ein Problem.

Wenn ich aber mich just zu Kontrollzeiten nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewege, werde ich mich solchen Problemsituationen naturgemäß gar nicht erst stellen müssen.

Welche Vorschrift will mich zwingen, mich 24 Stunden am Tag mit dem Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen, um eine solche Kontrollsituation herauszufordern...?

Einfach mal drüber nachdenken...

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