WolfK33 Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 Einem User aus dem W&H-Forum wurde von der LJN der Kabinettsentwurf zur WaffG-Änderung nebst Erläuterungen als .pdf zugesand. Ich glaube diese Version, mit den Vorschlägen wie der Gesetzestext zu ändern ist hatten wir hier noch nicht. Ich hoffe das klappt mit dem Anhängen... Kabinettsentwurf.pdf Link to comment Share on other sites More sharing options...
Pirol 2 Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 Einem User aus dem W&H-Forum wurde von der LJN der Kabinettsentwurf zur WaffG-Änderung nebst Erläuterungen als .pdf zugesand.Ich glaube diese Version, mit den Vorschlägen wie der Gesetzestext zu ändern ist hatten wir hier noch nicht. Ich hoffe das klappt mit dem Anhängen... Hallo Wolfk33, ja das Anhängen hat geklappt. Vielen Dank für Deine Bemühungen - danach habe ich bereits intensiv gesucht. MfG Pirol 2 Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 super danke! selbst einzelne formulierungen gehen mir da viel zu weit!..da ist der willkür..... öhm ....politisch korrekt dem "Ermessensspielraum" .... tüt und tor geöffnet!! .... von der generellen gesetzesverschärfung mal ganz abgesehen! kann es sein dass der text in der datei mehrfach enthalten ist? oder sind das verschiedene versionen oder bearbeitungsstände? gruß alzi Link to comment Share on other sites More sharing options...
WolfK33 Posted May 28, 2009 Author Share Posted May 28, 2009 kann es sein dass der text in der datei mehrfach enthalten ist? oder sind das verschiedene versionen oder bearbeitungsstände? Das habe ich mich auch schon gefragt, aber da ich sowas eh extrem anstrengend zu lesen finde hatte ich nicht die Energie Wort für Wort zu überprüfen ob es das selbe ist... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Pickett Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 Das habe ich mich auch schon gefragt, aber da ich sowas eh extrem anstrengend zu lesen finde hatte ich nicht die Energie Wort für Wort zu überprüfen ob es das selbe ist... Beim Tippen eines Leserbriefes an die Osnabrücker Zeitung ist mir etwas aufgefallen: Lasst euch mal diesen Satz auf der Zunge zergehen: Durch die Neufassung des § 36 Absatz 3 Satz 2 wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können. Klartext: Deine angemeldeten Waffen kontrollieren wir nur, aber dann suchen wir auch noch nach illegalen !! Haudurchsuchung gleich inbegriffen oder was ? Dieser blödsinnige Satz steht so auch schon in der Pressemitteilung des BMI. Bitte sagt mir daß ich unter akuter Paranoia leide. Pickett Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tabs Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 Deine angemeldeten Waffen kontrollieren wir nur, aber dann suchen wir auch noch nach illegalen !!Haudurchsuchung gleich inbegriffen oder was ? Damit ist die Aufbewahrungskontrolle von verbotenen Waffen, bei Inhabern einer Ausnahmegenehmigung des BKA's gemeint. Z.B. Altbesitzer von Butterflymessern, Tasern u.s.w. Die nennen sich zwar Verboten, sind aber trotzdem z.T. im legalen Besitz Link to comment Share on other sites More sharing options...
Pickett Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 Damit ist die Aufbewahrungskontrolle von verbotenen Waffen, bei Inhabern einer Ausnahmegenehmigungdes BKA's gemeint. Z.B. Altbesitzer von Butterflymessern, Tasern u.s.w. Aha, danke. Hoffentlich sehen die das auch so. Pickett Link to comment Share on other sites More sharing options...
SeinePestilenz Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 Doch, dies verhält sich so, wie von Tabs beschrieben . Siehe z.B. analog § 13 AWaffV: (1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Pickett Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 Doch, dies verhält sich so, wie von Tabs beschrieben . Siehe z.B. analog § 13 AWaffV: Ihr habt mich hier angefixt. Durch das ständige mitlesen kommt in mir dieser permanente Drang ja immer alles richtig zu machen hoch. Das Wort "verboten" kommt in meinem Sprachschatz fast nicht mehr vor. Bei "Magnum" stellt sich ein Brechreiz ein und Wörter wie "Halbautomat" höre ich nur gedämpft weil der Kopf dann schon in der Schüssel steckt. Das"Ultrabrutale" eben. (Anthony Burgess, A Clockwork Orange) Pickett Link to comment Share on other sites More sharing options...
r4b3 Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 Kurze Frage: Wer ist der "Verordnungsgeber"? (bezgülich biometrischen Sicherungsmaßnahmen) Sind das die Menschen, die mich zu Hause überfallen und kontrollieren? Oder der Staat in Form von Regierung? cheers! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Scorpio2002 Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 B) § 32 Absatz 5 wird wie folgt geändert:aa) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „oder“ gestrichen. bb) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: „3. für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.“ Das hier ist gut, man bereitet wohl vor zivile Schiffe zu bewaffnen, anderst kann diese Regel wohl nicht verstanden werden. MfG Scorpio2002 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 Damit ist die Aufbewahrungskontrolle von verbotenen Waffen, bei Inhabern einer Ausnahmegenehmigungdes BKA's gemeint. Z.B. Altbesitzer von Butterflymessern, Tasern u.s.w. Die nennen sich zwar Verboten, sind aber trotzdem z.T. im legalen Besitz ich denke, die Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 3 WaffG für eine verbotene Schußwaffe i.S.d. § 37 Abs.1 Nr. 1e WaffG gibt/gilt nicht mehr ??? Link to comment Share on other sites More sharing options...
SeinePestilenz Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 ich denke, die Ausnahmegenehmigung nach... Wir reden hier allgemein von (individuell beantragten) Erlaubnissen des BKA für verbotene Waffen. Wenn es dezidiert eine Schuswaffe sein soll, ist z.B. an Sammler oder SV's zu denken, die Vollautomaten besitzen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Scorpio2002 Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 soll nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen mit so genannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten – und hier nur Einzellader-Langwaffen – trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap / Skeet) Rechnung. Die Regelung in Absatz 5, eine Spezialvorschrift für jugendliche Jäger, bleibt von der Neufassung des Absatzes 3 unberührt. Na, ob hierfür ein bestimmter Verband wohl bereit war andere Änderungen mitzutragen ? . MfG Scorpio2002 EDIT: Die durch den vorsätzlichen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften verursachte Gefahr muss im Übrigen in so bedrohliche Nähe gerückt sein, dass sich das Ausbleiben der Rechtsgutverletzung nur noch als Zufall darstellt. D.h., dass es praktisch vom Zufall abhängen muss, dass gerade durch den vorsätzlichen Verstoß (mit Wissen und Wollen falsch aufbewahren) ein Zugriff unbefugter Dritter erfolgen kann. Na hallo, man weicht hier ausdrücklich von BGH Rechtsprechung ab, der in einer solchen Kombination lediglich eine abstrakte Gefahr fordert. Link to comment Share on other sites More sharing options...
SeinePestilenz Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 Na hallo, man weicht hier ausdrücklich von BGH Rechtsprechung ab, der ...lediglich... Was in irgendeiner subalternen "Begründung" steht, interessiert später nicht mehr, das ist die Pointe an der Geschichte. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted May 28, 2009 Share Posted May 28, 2009 Das hier ist gut, man bereitet wohl vor zivile Schiffe zu bewaffnen, anderst kann diese Regel wohl nicht verstanden werden.MfG Scorpio2002 Ja, für welche die nicht unter deutscher Flagge fahren... und dort müssen während der Liegezeit in einem dt. Hafen die Eisen verschlossen sein, vorher der Behörde gemeldet werden und nach spätestens einem Monat wieder aus dem Hafen (am besten mitsamt dem Schiff) verschwunden sein... Ich frage mich nur, wie man das mit internationalem Seerecht verbinden will, wonach mE/W ein Schiff jeweils Territorium des Staates darstellt unter dessen Flagge der Kahn läuft... und seit wann gilt dt Verwaltungsrecht im Ausland ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
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