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Gültigkeitsdauer eines Waffenscheines


stefan17

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Das Waffengesetz schreibt:

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird.

Demzufolge maximal drei Jahre oder kürzer.

Sollte auf dem Waffenschein stehen.

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Wer hatte denn den Waffenschein?

Was für ein Waffenschein war es denn?

War es überhaupt ein Waffenschein im Sinne des Waffengesetzes?

War er vielleicht an ein Dienstverhältnis geknüpft?

War er womöglich an ein politisches Mandat geknüpft?

Welche Dienststelle hat ihn denn ausgestellt?

Fragen über Fragen...

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:eclipsee_gold_cup: Der Eintrag: Kartoffelkanone / 40 mm (Obi)

sorgt für ungeahnte Heiterkeit. Das rettet meinen Tag. Sollte mein SB mich nochmal ärgern, beantrage ich genau das.

Voraus geht dann ein entsprechender Antrag zur nichtgewerblichen Waffenherstellung nach § 26 WaffG - das Beschussamt Ulm wird nach Fertigstellung begeistert sein.

Dann noch schnell den Antrag nach § 10 (5) WaffG ausfüllen - drei Monate zuwarten - Untätigkeitsklage einreichen - und schon können die Kartoffeln im Forst fliegen. :00000733:

Alles nur zu Forschungszwecken - selbstverständlich.

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