stefan17 Posted April 22, 2009 Posted April 22, 2009 Kurze Frage: Wielange ist ein WS maximal gültig, und wichtiger wo steht dies. Habe heute einen WS gesehen der 5 Jahre gültig ist, ich war der Meinung die maximale Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre. Danke
skipper Posted April 22, 2009 Posted April 22, 2009 Das Waffengesetz schreibt: § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen (4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Demzufolge maximal drei Jahre oder kürzer. Sollte auf dem Waffenschein stehen.
stefan17 Posted April 22, 2009 Author Posted April 22, 2009 Was kann den WS - Inhaber passieren, wenn er nach Ablauf der 3 Jahre (so wie es im WaffG steht) weiterhin seine Waffe führt, da auf dem WS eben 5 Jahre vermerkt sind?
XP-100 Posted April 22, 2009 Posted April 22, 2009 Wer hatte denn den Waffenschein? Was für ein Waffenschein war es denn? War es überhaupt ein Waffenschein im Sinne des Waffengesetzes? War er vielleicht an ein Dienstverhältnis geknüpft? War er womöglich an ein politisches Mandat geknüpft? Welche Dienststelle hat ihn denn ausgestellt? Fragen über Fragen...
stefan17 Posted April 22, 2009 Author Posted April 22, 2009 Der ganz normale Blaue. Und nein, nicht der kleine. Inhaber des WS ist Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes. Ausgestellt durch KVR München
SeinePestilenz Posted April 23, 2009 Posted April 23, 2009 Der Eintrag: Kartoffelkanone / 40 mm (Obi) sorgt für ungeahnte Heiterkeit. Das rettet meinen Tag. Sollte mein SB mich nochmal ärgern, beantrage ich genau das. Voraus geht dann ein entsprechender Antrag zur nichtgewerblichen Waffenherstellung nach § 26 WaffG - das Beschussamt Ulm wird nach Fertigstellung begeistert sein. Dann noch schnell den Antrag nach § 10 (5) WaffG ausfüllen - drei Monate zuwarten - Untätigkeitsklage einreichen - und schon können die Kartoffeln im Forst fliegen. Alles nur zu Forschungszwecken - selbstverständlich.
Tala22Pistole Posted April 23, 2009 Posted April 23, 2009 ... aber nicht die Beantragung der Schießerlaubnis vergessen
SeinePestilenz Posted April 23, 2009 Posted April 23, 2009 Hab ich doch nicht; das ist der oben angeführte § 10 (5) WaffG.
Tala22Pistole Posted April 23, 2009 Posted April 23, 2009 Sorry, ich war zu faul zum nachlesen. Na dann - ist ja alles in "Butter" - laß die Kartoffelkanone sprechen
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