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IGNORED

geladenes Magazin im Munitionsschrank?


Urmelmurmel

Empfohlene Beiträge

Hi @ all,

1. Frage:

ist es erlaubt, ein geladenes Magazin im Munitionsschrank (also getrennt von den Waffen)

aufzubewahren?

2. Frage:

ist es erlaubt, ein geladenes Magazin im N/0-Tresor neben die Waffen zu legen?

Gibt es da irgendwelche Paragraphen, die das verbieten oder auf die man sich berufen könnte?

Meines erachtens müsste es erlaubt sein, habe hierzu aber schon viele widersprüchliche Meinungen gehört.

Vielleicht kann mich ja mal jemand aufklären. Habet Dank :-)

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hi,

..augen auf beim brötchenkauf.......

oder: schau dochmal obs das ned grade aktuell schon gibt und ob das nicht schon aktuell diskutiert wird!

... z.B. HIER->>>>> http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=334643

gruß alzi

Edit: hab nachgesehen, es war der 5. thread in diesem teil des forums.... das kann man finden, selbst ohne suchfunktion. ned böse gemeint, aber.......

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...

Meines erachtens müsste es erlaubt sein, habe hierzu aber schon viele widersprüchliche Meinungen gehört.

Vielleicht kann mich ja mal jemand aufklären. Habet Dank :-)

Dann lasse Dir von denen, die anderer Ansicht sind, doch einfach einmal im WaffG und der AWaffV die Fundstellen zeigen! :teu38:

Ob man bei Einzelladewaffen die Munition dann überhaupt als fertige Patrone aufbewahren dürfte? :blum:

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Auch wenn so manche Helden es sich wünschten, aber was nicht in Gesetz und Verordnung steht, das ist auch nicht kodifiziertes Recht. Das einzige, was im WaffR ähnlichkeit mit einem Handelsbrauch hat, ist, dass Dir gewerbliche Waffenhändler gerne in der WBK herummalen. :closedeyes: Nicht wenige sehen das anders aber es ist halt auch Brauch geworden. B)

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. Das einzige, was im WaffR ähnlichkeit mit einem Handelsbrauch hat, ist, dass Dir gewerbliche Waffenhändler gerne in der WBK herummalen. :closedeyes: Nicht wenige sehen das anders aber es ist halt auch Brauch geworden. B)

Ich kann das jetzt langsam nicht mehr hören,

langsam müßte in WO jeder der des Lesens kundig ist, begriffen haben, das der gewerbliche Überlasser in die WBK eintragen muß!

Das ist kein Brauch, sondern im Waffg nachzulesen.

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Schön das Du den §34 Abs. 2 kennst, :)

ich bin aber gerade froh, dass ich mit einem VDB-Unternehmen (kein Einzelkämpfer), zu tun habe, die dem "Handelsbrauch" folgen.

So ist's einfacher, denen ggf. die Waffe wieder auf den Tisch zu legen und Wandlung zu verlangen. B) Meinen SB habe ich vorsichtshalber darüber in Kenntnis gesetzt, dass es da gerade nicht so optimal abläuft. :AZZANGEL:

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