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IGNORED

Aufbewahrungskontrolle


Ringo58

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo !

Musste ich in Bayern ( Landratsamt Straubing/Bogen) schon vor 2 Jahren machen. Hab Fotos von den Schränken (mit Innenschild\Klassifikation) abgegeben und gut wars. Kein Problem mit der netten Sachberabeiterin !!

Hab als Kind mal gelernt:"Wie man in den Wald hineinschreit so schallts heraus...."!. Ist halt alles eine Frage der zwischenmenschlichen Kommunikation....!

Bin jetz in Spanien wohnhaft und wurde dort mit dem gleichen Problem ( Nachweis der sicheren Aufbewahrung) konfrontiert. Habs genauso wie damals in Bayern gemacht und alles ist O.K !! Mit den "A" und "B" Schränken liege ich deutlich über den spanischenAnforderungen.

Bekomm demnächst eine Erlaubnis zum Führen (Waffenschein)meiner Lang - und Kurzwaffen. :bud:

Gruß !

henwilk

Geschrieben

Danke für die prompte Antwort.

Mein Ziel war zu erfahren, ob ich verpflichtet bin den Panzerschrank ohne richterlichen Beschluss zu öffnen. Also wäre ein Besuch eines SBs, wie eine Durchsuchung aufgrund richterlichen Beschlusses oder kann ich sagen: Sie haben alle Rechnungen gesehen, es liegt nichts gegen mich vor, tut mir leid!

(Habe alle Kopien der Rechnungen und alles erfüllt, klar daß man höflich sein muß und nicht provoziert)

Geschrieben

Noch braucht es einen begründeten Verdacht, dass die Verwahrung nicht vorschriftsgemäß erfolgt, für einen Wohnungsbesuch nach dem Waffenrecht.

§ 36 WaffG

Aufbewahrung von Waffen oder Munition

...

(3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

...

Geschrieben

Irgendwie scheinen der eine oder andere an Legasthenie zu leiden.

Sind wir vielleicht ein wenig egozentrisch und lesen was wir wollen, aber nicht was da steht? Verzweifelt reinguck...

Ich schreibe, dass ich alles vor 6 Wochen nachgewiesen habe. Dann ist ein erneutes Überprüfen

meiner Lagerung entweder:

- Schlamperei, weil man alle anschreibt ohne Sinn und Verstand

- Schikane

- Ein begründeter Verdacht liegt vor

Aber so generell mal sehen ob.....

Da wird es sicherlich Probleme geben - weil unsere Steuergelder mal wieder verplembert werden.

In 6 oder 8 Wochen 2 x nachweisen ist ja wohl wirklich etwas übertrieben.

Ich gehe nicht von den Fällen aus, wo trotz GK-KW nur ein A-Schrank mit Fach vorhanden ist.

Gruss aus OWL

Michael

Geschrieben
Das ist klar, aber öffnen des Tresors??

Nach WaffG eigentlich nicht. Aber wenn sie schon "dringende Gefahren für die Öffentlichkeit" für die Wohnung gelten machen, werden sie auch 'ne normale Wohnungsdurchsuchung machen. ;)

Geschrieben
Irgendwie scheinen der eine oder andere an Legasthenie zu leiden.

Sind wir vielleicht ein wenig egozentrisch und lesen was wir wollen, aber nicht was da steht? Verzweifelt reinguck...

Ich schreibe, dass ich alles vor 6 Wochen nachgewiesen habe. Dann ist ein erneutes Überprüfen

meiner Lagerung ...

Gruss aus OWL

Michael

Michael,

hast Du denn überhaupt schon den Schrieb? :AZZANGEL:

Geschrieben

Daraus:

... kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. ...

Nur bei Sicherheitsräumen könnte dieses als Pflicht zur Öffnung interprätiert werden. ;)

Obwohl ich es schon einmal gern sähe, wie jemand versuchte sich in meinen B-Würfel zu quetschen. :rofl:

Geschrieben

gegebenenfalls Kopien der REchnung, oder Foto des Etiketts und Standorts

Schreiben ist hinfällig, falls man das schon mal gemacht hat.

(Bei uns wurde das kürzlich von Jungjägern im voraus gefordert, da ist es dann nicht nötig)

Geschrieben
Schreiben ist hinfällig, falls man das schon mal gemacht hat.

Ein Nichtbeantworten könnte böswillig zum "begründeten Verdacht" einer nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung konstruiert werden.

-> Hausbesuch.

Ob das rechmäßig wäre, steht auf einem anderen Blatt. Aber ob man sich wegen 2 Minuten und 55 Cent diesem Risiko aussetzen sollte?

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