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IGNORED

Erben von Lang- und Kurzwaffen


kawapilot

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Hallo zusammen,

ich brauche leider ein paar Informationen rund um das Thema "Erben von Kurz- und Langwaffen".

Und zwar möchte ich gerne verhindern, dass die Sportwaffen meines Vaters blockiert oder gar verkauft werden müssen.

Nur bin ich noch kein Sportschütze und kenne mich mit der rechtlichen Situation auch nicht aus.

Ich bitte daher um Hilfe!

Wenn ich es richtig verstehe, muss ich einen Waffensachkundelehrgang machen, der nach §7 Waffengesetzt durchgeführt wird.

Z.B. diesen hier http://www.lurbisec.de/ für 185€?

Richtig? Wenn ich diesen Kurs mache, darf ich die Waffen erben ohne sie zu blockieren?

Nur was ist mit einer Waffenbesitzkarte und mit der Munitionserwerbserlaubnis?

Bzw. einer Munitionsbesitzerlaubnis?

Spielt hier auch die Anzahl der Waffen oder deren Art eine Rolle?

Für eine sichere Aufbewahrung der Waffen ist bereits gesorgt. Dies sollte dann glaube ich kein Problem mehr darstellen.

Viele Fragen... ich würde mich aber sehr um ein paar Tipps und Ratschläge freuen!

Viele Grüße,

Marco

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Hallo!

Ich hoffe dass das Erben nicht gleich ansteht, sondern dein Vater noch lange lebt. Es ist aber natürlich sinnvoll sich mit dem Thema zu beschäftigen.

Generell müssen inzwischen geerbte Waffen blockiert werden, sofern für das Kaliber ein Blockiersystem verfügbar ist. Sonst bleibt diese Waffe vorübergehend unblockiert, bis es ein passendes System gibt.

Das Waffengesetz sagt:

(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der

Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen

kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18

anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem

Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige

Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu

überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber

der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter

Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe

im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.

Wenn der Erbnehmer also schon vorher ein Bedürfnis für erlaubnispflichtige Schusswaffen nachgewiesen hat, also der Erbe schon vorher Sportschütze, Jäger oder Waffensammler ist. Dazu braucht es, neben anderen Vorraussetzungen, auch eine Waffensachkunde. Beim Jäger ist die schon mit drin, Sportschützen und Sammler müssen einen Kurs besuchen. Wird oft in Schützenvereinen durchgeführt, und auch für weniger als 185 Euro. Bei gewerblichen Anbietern sind solche Preise normal.

Es reicht also nicht, nur eine Waffensachkunde zu haben. Auch wenn man z.B. eine bedürfnisfreie Feuerwaffe (z.B. Kaliber 4mm M20) und damit eine Waffenbesitzkarte hat muss man Erbwaffen blockieren lassen, weil man kein Bedürfnis nachgewiesen hat.

Zur Munition: Als Erbe muss man die normalerweise abgeben. Wenn man ein Bedürfnis nachweisen kann, dann lässt man sich die entsprechende Munitionserwerbserlaubnis in der Waffenbesitzkarte eintragen, und behält die Munition.

Wenn dein Vater Sportschütze ist, dann hast du doch schon mal Kontakte in einen Schützenverein. Ich würde mal hingehen, und mir das ganze anschauen. Wenns dir gefällt, dann werde Sportschütze. Nach einem Jahr kannst du dir eine eigene Waffe kaufen, und damit musst du später ererbte Waffen nicht mehr blockieren.

Servus

Benito

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Hallo Benito,

vielen Dank für deine ausführliche Antwort!

Sieht ganz so aus, also ob es nicht so einfach ist, die Blockierung zu umgehen. Bei der Anzahl der Waffen allerdings schon aus finanzieller Sicht ein Thema.

Es sind zwar alles teure Sportwaffen, aber schon die gängigen Kalierber 9mm, 45ACP, 38./357, 44Mag. und bei den Gewehren sinds meist Kal. 308.

Aber zur Not besser, als doe Waffen sofort verkaufen zu müssen...

Wenn ich mich an §12 Waffengesetz orientere, und jetzt in einen Verein eintrete und Sportschütze werde,

beseht ja eine 12 monatige Frist bis ich die Waffen erben kann. Ich könnte meinem Vater eine abkaufen.

Aber was passiert, wenn das Erbe vorher anfällt?

Und was muss ich noch machen,

außer

- sofortiger Vereinseintritt (aktive Teilnahmen am Schießsport)

- Waffensachkundeschulung

?

Was ist mit einer WBK?

Nur wenn ich in einen Verein eintrete - mit welcher Waffe schieße ich dann?

Darf ich dann die Waffen und Muntion von meinem Vater benutzen/ transportieren - ohne sein Beisein?

Dass man Waffen nicht wie Autos vererben kann ist verständlich,

deshalb vielen Dank für eure Erklärungen.

Gruß,

Marco

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Das Blockieren fällt ja nur dann an, wenn Du die Waffen selbst aufhebst. Auf jeden Fall musst Du im Erbfall einen Antrag an die Behörde stellen, die Waffen erwerben zu wollen, nach dem Erbfall würde ich Waffen und Munition von einem "Berechtigten" (Schützenfreund oder Jäger) abholen und verwahren lassen, bis Dir zumindest die Erben-WBK ausgestellt wurde.

Um den Kauf einer Latte von Armatix-Sperrelemente zu vermeiden, fallen mir folgende Wege ein:

Alternative 1: Du übergibst die Waffen einem Berechtigeten (notfalls Büchsenmacher), der die Kanonen verwahrt, bis Du eine Erwerbsberechtigung nach §13/14 hast.

Alternative 2: Mit Verweis auf den letzten Visiertest des Sperrelemente stellst Du bei Deiner zuständigen Waffenbehörde den Antrag, die Waffen unblockiert aufheben zu dürfen. Das auf dem markt verfügbare Blockiersystem funktioniert ja offenbar nicht...Trotz Zulassung :<_<

Sachkunde auf jeden Fall machen und auch in Verein eintreten. Geht ja nicht nur um's Geld sondern um die BESTIMMUNG dieses Teils des Erbes. Waffen müssen bewegt werden, sonst könnte man sie direkt auf Deko verstümmeln. (Graus !! :bad:)

Also dann, Viel Spaß, Achja und Willkommen im Forum!

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Deine 12monatige Wartezeit bis zur WBK beginnt nicht mit dem Vereinsbeitritt, sondern erst, nachdem du über deinen Verein einem Verband gemeldet wirst. 18 Trainingseinheiten, Sachkunde und eine weiße Weste sind die weiteren Vorraussetzungen, um eine WBK beantragen zu können. Da dir als Sportschütze ein Grundkontingent von 2 KW zusteht, wird alles was über 2 KW hinausgeht auch nach Erhalt der WBK blockiert bleiben (eine 3. KW läßt sich im weiteren Verlauf allerdings relativ einfach beantragen). Mit den Langwaffen schaut es da einfacher aus.

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Da dir als Sportschütze ein Grundkontingent von 2 KW zusteht, wird alles was über 2 KW hinausgeht auch nach Erhalt der WBK blockiert bleiben (eine 3. KW läßt sich im weiteren Verlauf allerdings relativ einfach beantragen). Mit den Langwaffen schaut es da einfacher aus.

Langsam ! Das Blocken entfällt wenn man die "große Berechtigung" also

- Eignung

- Sachkunde

- Zuverlässigkeit

- BEDÜRFNIS

hat. Der Mun-Erwerb, das ist korrekt, der muss teilweise mit Verbandsbescheinigung "freigeschaltet" werden. Was unbedingt noch erwähnt werden sollte: Suche den Kontakt zu DEINER Waffenbehörde. Alles was wir hier erzählen ist Erfahrungswert und unsere Lesart der Regeln. Da kann das schon Unterschiede geben, von SB zu SB...

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L Alles was wir hier erzählen ist Erfahrungswert und unsere Lesart der Regeln.

Großteil dieses Threads sind keine Erfahrungswerte .........sondern nur MÜLL!!!!!!

Da dir als Sportschütze ein Grundkontingent von 2 KW zusteht, wird alles was über 2 KW hinausgeht auch nach Erhalt der WBK blockiert bleiben (eine 3. KW läßt sich im weiteren Verlauf allerdings relativ einfach beantragen). Mit den Langwaffen schaut es da einfacher aus.

ich würde dir Hr. Nuhr nahelegen!!!!!!!!!!!!

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Ich habe das mit dem Erbe leider persönlich durchgemacht.

Als Jäger und Sportschütze gab es keine Probleme Lang- und Kurzwaffen alle auf einmal zu erben und in die grüne WBK eingetragen zu bekommen.

Das finde ich aber auch rechtens, zumal es legale Waffen, Erinnerungsstücke, Familienbesitz ist, der nun weiter jagdlich Verwendung findet.

IMI

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:focus:

Stänkern ist einfach, hilf mal lieber, Du hast doch die Kompetenz dazu.

:aggressive:

Ach, whatever

Post #2 hat alles mit entsprechender Gesetzespassage erklärt..............................

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... Da dir als Sportschütze ein Grundkontingent von 2 KW zusteht, wird alles was über 2 KW hinausgeht auch nach Erhalt der WBK blockiert bleiben (eine 3. KW läßt sich im weiteren Verlauf allerdings relativ einfach beantragen). Mit den Langwaffen schaut es da einfacher aus.

Brrrrrr... wenn ich so etwas lese, friert es mich immer und die Haare stehen zu Berge...

Die erste Antwort hat fast alles richtig erklärt.

...

Interessieren würde mich allerdings ob der von Tyr13 angesprochene "Trick" in der Praxis funktioniert, die Waffen im Erbfall bis zum Erhalt einer WBK bei einem "Berechtigten" zwischen zu lagern.

Denn kurz zur Veranschaulichung: "Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber

der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter

Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist."

Hier steht deutlich: "bereits ... berechtigter Besitzer... ist." - und nicht "irgendwann berechtigter Besitzer wird".

Ist vielleicht spitzfindig von mir - aber ich kenne SBs, die sind noch viel spitzfindiger!

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Interessieren würde mich allerdings ob der von Tyr13 angesprochene "Trick" in der Praxis funktioniert, die Waffen im Erbfall bis zum Erhalt einer WBK bei einem "Berechtigten" zwischen zu lagern.

Ein Schützenkamerad bei uns im Verein hat das, allerdings noch vor dem 01.04.08 so gemacht. Allerdings hat sich dessen SpoSchü-WBK erst nach dem Aprilscherz eingestellt. Er wollte das Abgeben bei der Polizei vermeiden, das hat funktioniert. Ich denke (glaube, meine, träume davon) daß die Blockade dadurch auch umgangen werden könnte. Ansonsten:

1.) Der SB hat nicht auf einer Blockade bestanden (klar, gab ja noch nix, obwohl dann hätte gefordert werden können)

2.) Mündlich hat der SB geäußert, daß die Benutzung der ererbten Waffen (für Sport) problemlos wäre. (OK, kann man sich jetzt nichts für kaufen, ist trotzdem eine Meinung)

3.) Es gab für den Kameraden bei den Erbwaffen keine Mun Erwerbs-Berechtigung in die WBK (da gab's auch nur eine, keine Unterschiede zwischen SpoSchü und Erbe)

4.) Mit der Vorlage eines Bedürfnisses hätte ein Munerwerb eingetragen werden können. Der Kamerad hat sich aber für den "normalen" Erwerb eines Revolvers entschieden.

5.) Die ererbten Waffen wurden nicht auf's "Kontingent" angerechnet.

Ich finde außerdem, daß meine Alternative 2 viel besser ist. Nieder mit Armatix

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