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IGNORED

Führen von Dekowaffen


mephisto0815

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Bei ordnungsgemäß unbrauchbar gemachten Schusswaffen macht es übrigens überhaupt keinen Sinn, über das KWKG zu reden.

Denn auch ein Deko-AUG fällt nicht unter selbiges (wenn es auch originär - welch Wunder - nach dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden war).

Nur mal so am Rande...

Ohne dich berichtigen zu wollen:

Natürlich macht es Sinn z.B den §13a zu lesen

oder die dazugehörige Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen.

Außerdem unterliegen die unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Exportkontrolle

Geschrieben

Mal zurück zur Eingangsfrage... das wäre wirklich eine Klärung wert. Mein Töchterlein will als Cowgirl auflaufen und hat natürlich nach einem entsprechenden "Revolver" verlangt. Ihr Schulfreund setzt auf Ritter - ebenfalls mit einer entsprechenden Hieb- und Stosswaffe, deren Klingenlänge >12cm ist (Material ist allerdings Holz, silberfarben angemalt, sieht auf Entfernung trotzdem sehr echt aus).

Wer schreibt auch an das BMI und bittet um Klärung ? Also mal ernsthaft (auch wenn es derart lächerlich ist).

Gruß,

sgtmalarkey

Geschrieben
Ohne dich berichtigen zu wollen...

Du kannst mich ruhig berichtigen, denn was ich oben geschrieben habe war tatsächlich nicht korrekt. Siehe § 2 (2) KriegswUnbrVO (mal ganz unabhängig vom §42a WaffG). 2014_whistling_and_rolling_eyes.gif

Den sollten vielleicht auch mal all jene lesen, die sich eine Deko-Handgranate ins Auto hängen wollen (unter der hypothetischen Annahme, dass diese mal scharf war).

Geschrieben

Hier ein Auszug vom LKA Niedersachsen:

Deko-Versionen nicht mehr aktueller Kriegswaffen

(wassergekühlte Maschinengewehre und vor dem 2.9.1945 eingeführte Maschinenpistolen sowie voll- und halbautomatische Gewehre) unterliegen (mit Ausnahme des Führens!) keinen waffenrechtlichen Bestimmungen.

Deko-Versionen aktueller Kriegswaffen

(nicht wassergekühlte Maschinengewehre -unabhängig von ihrem Einführungsjahr- sowie halb- und vollautomatische Gewehre und Maschinenpistolen, die nach dem 01.09.1945 eingeführt wurden) unterliegen zurzeit weiterhin dem KWKG.

Das Führen von unbrauchbar gemachten ehemaligen

Kriegswaffen (Anscheinswaffen) ist (mit Änderung des WaffG zum 01.04.2008) verboten.

Das offene (für Dritte erkennbare) Führen von unbrauchbar gemachten aktuellen Kriegswaffen ist gem. § 2 Abs. 2 der Verordnung des BMWA über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen vom 01.07.2004 verboten.

Kindern und Jugendlichen ist jeglicher Umgang verboten!

Geschrieben
Mal zurück zur Eingangsfrage... das wäre wirklich eine Klärung wert. Mein Töchterlein will als Cowgirl auflaufen und hat natürlich nach einem entsprechenden "Revolver" verlangt. Ihr Schulfreund setzt auf Ritter - ebenfalls mit einer entsprechenden Hieb- und Stosswaffe, deren Klingenlänge >12cm ist (Material ist allerdings Holz, silberfarben angemalt, sieht auf Entfernung trotzdem sehr echt aus).

Wer schreibt auch an das BMI und bittet um Klärung ? Also mal ernsthaft (auch wenn es derart lächerlich ist).

Gruß,

sgtmalarkey

Das Führen von Anscheinswaffen bleibt verboten und stellt eine Ordnunsgwidrigkeit dar. Es führt jedoch nicht zu einer Strafverschärfung beim Führen auf öff. Veranstaltungen nach § 42 WaffG.

Es sei denn sie hat eine Spielzeugwaffe, die muß jedoch deutlich von einer echten Waffe zu unterscheiden sein!

Ausgenommen

sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 WaffG sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gem. § 10 Abs. 4 WaffG eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist.

Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 % über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

Anders bei Hieb- und Stoßwaffen, da bestünde ein berechtigtes Interesse z. B. bei der Brauchtumspflege, aber der Transport wird in einem verschlossenen Behältnis verlangt.

Geschrieben
Keine Zeit. Ich betreue momentan tausende von Karnevalsflüchtlingen, die sich an die Küste verpisst haben. Ist hier mittlerweile eine sehr ernst zu nehmende Einnahmequelle.

Sogar "Tausende"!

Und ich dachte, ich gehöre zu einer Minderheit!

Aber meine Sympathie hast du- Immer der Kompaßnadel nach- nach Norden, wo der Bommerlunder wächst!

Scholle Alaaf-Alaaf!

MfG!

  • 2 Wochen später...

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