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IGNORED

Langwaffentransport von Jäger


rübenzahl

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Geschrieben

Zur VwV: es haben wahrscheinlich beide "Streithähne" hier recht.

Die Verwaltungsvorschrift ist

- nicht formal in Kraft getreten

- gleichzeitig aber (vgl. oben) verschiedentlich "den Behörden zur Anwendung empfohlen", was angesichts des Rechtscharakters einer VwV (nämlich: nur behördeninterne Wirkung, keine Außenwirkung, aber durch Ermessensbindung der Behörden und dadurch "gleichgeschaltete" Praxis indirekt doch wieder Außenwirkung..) faktisch in der Tat keinen großen Unterschied macht zu einer in Kraftt getretenen...

Geschrieben
Zur VwV: es haben wahrscheinlich beide "Streithähne" hier recht.

Die Verwaltungsvorschrift ist

- nicht formal in Kraft getreten

- gleichzeitig aber (vgl. oben) verschiedentlich "den Behörden zur Anwendung empfohlen", was angesichts des Rechtscharakters einer VwV (nämlich: nur behördeninterne Wirkung, keine Außenwirkung, aber durch Ermessensbindung der Behörden und dadurch "gleichgeschaltete" Praxis indirekt doch wieder Außenwirkung..) faktisch in der Tat keinen großen Unterschied macht zu einer in Kraftt getretenen...

Genau so ist es und so habe ich es auch gemeint. Würde mir doch nie getrauen Carcano in rechtlichen Dingen zu widersprechen.

:s75:

Gruss

SWJ

Geschrieben
Wenn das aber stimmt was du sagst hätt ich gerne gewusst wo´s steht.

Der bei dem ich den Schein gemacht habe würde das auch interessieren.

§13 Abs. 7.

bye knight

Geschrieben

Ok!

Danke!

Aber auch wieder so nen blöder interpretations§

B)

Aber stimmt schon.

Wenn ein Jugendjagdschein inhaber auifn Stand will lässt sich da rauslesen das er eine Waffe erwerben und dorthin FÜHREN darf.

Also NIX mit Koffer und Schloss und so.

Man man.

Denen D****n sollt man mal ordentliches Deutsch beibringen.

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