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IGNORED

Reinigung von Schießstätten


Hübner & Engel

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äh... wieso jetzt 2 mal <20 g??

Harlekin

lese auch Deinen Schnack an anderer Stelle:

weniger (<) als 20 g = ungefährlich = keine Reinigung nach jedem Schießen nötig

mehr (>) als 20 g = gefährlich = Reinigung nach jedem Schießen notwendig

Wenn an einem Schießen weniger als 20 g Pulver anfallen, ist nach Deiner Interpretation kein Reinigen nach jedem schießen nötig. Also wäre dann ein Reinigen nach mindestens 2 oder 3 oder 4 ... schießen nötig. Daher die für Dich unverständlichen "wieso jetzt 2 mal <20g?". Wenn ich nicht jedes Mal reinige, reinige ich zumindest jedes 2.te Mal. Wenn bei einem Schießen dabei weniger als 20 g anfallen, fallen bei der Reinigung (da mind. 2 x Schießen) wohl mind. 2 mal < 20g TLP-Reste an.

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ich hoffe damit ist icht auf gewerbsmäßige Schießstätten abgestellt.

Könnte es sein, dass bei gewerbsmäßigen Schießstätten besondere Sorgfalt, allein schon aus Haftungsgründen und auf Grund von Versicherungsvorgaben zu walten hat? Es ist immerhin ein Unterschied, ob in einem Verin die Mitglieder mit ihrem "Eigentum" sorgfältig umgehen oder ob Kunden kommen- konsumieren- gehen.

Und sich dabei darauf verlassen, dass alles für ihre Sicherheit erforderliche vom Betreiber getan wurde?

Auch ein kommerzieller Stand muss jede Reinigungsstunde bezahlen. Also wird er vielleicht !! eher als ein verein bemüht ssein, den Reinigungsaufwand einzugrenzen. NICHT alle, aber vielleicht der eine oder andere?

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Könnte es sein, dass bei gewerbsmäßigen Schießstätten besondere Sorgfalt, allein schon aus Haftungsgründen und auf Grund von Versicherungsvorgaben zu walten hat? Es ist immerhin ein Unterschied, ob in einem Verin die Mitglieder mit ihrem "Eigentum" sorgfältig umgehen oder ob Kunden kommen- konsumieren- gehen.

Und sich dabei darauf verlassen, dass alles für ihre Sicherheit erforderliche vom Betreiber getan wurde?

Könnte es sein, dass es dem geschädigten Betroffenen nach einem entsprechenden Unfallgeschehen egal ist, ob ihm ein Vereinsschießstand oder ein kommerzieller Schießstand "um die Ohren geflogen" ist ?

Könnte es sein, dass dann aus versicherungsrechtlichen Gründen auch beides gleich behandelt wird, immerhin sind die waffenrechtlich vorgesehenen Haftungsbeträge einer erforderlichen Versicherung für eine Schießerlaubnis ja auch identisch ...

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lese auch Deinen Schnack an anderer Stelle:

Wenn an einem Schießen weniger als 20 g Pulver anfallen, ist nach Deiner Interpretation kein Reinigen nach jedem schießen nötig. Also wäre dann ein Reinigen nach mindestens 2 oder 3 oder 4 ... schießen nötig. Daher die für Dich unverständlichen "wieso jetzt 2 mal <20g?". Wenn ich nicht jedes Mal reinige, reinige ich zumindest jedes 2.te Mal. Wenn bei einem Schießen dabei weniger als 20 g anfallen, fallen bei der Reinigung (da mind. 2 x Schießen) wohl mind. 2 mal < 20g TLP-Reste an.

ah jetzt ja!

Meine Interpretation bezieht sich auf die willkürlich(?) festgelegte Menge von 20 g. Danach muss offensichtlich nicht gereinigt werden. Ist zwar Blödsinn, da gebe ich Dir recht. Etwas anderes ist es, wenn die Vernichtung gemeint ist. Dann würde die Sache eine Sinn ergeben, also:

<20 g = ungefährlich = keine Vernichtung des Kehrguts notwendig

>20 g = gefährlich = Vernichtung des Kehrguts notwendig

Harlekin

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<20 g = ungefährlich = keine Vernichtung des Kehrguts notwendig

>20 g = gefährlich = Vernichtung des Kehrguts notwendig

Harlekin

Nee, auch das wäre nicht logisch.

Logisch wäre (wenn gesetzlich auch noch untermauert) wenn man sagen würde:

bei einer Menge bis zu 20g TLP-Resten im Kehricht darf die von unterwiesenen Menschen entsorgt werden.

Bei einer Menge über 20g muß der Entsorger die Ausbildung zum SprengG § 27 haben.

Nur so als Beispiel.

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Könnte es sein, dass es dem geschädigten Betroffenen nach einem entsprechenden Unfallgeschehen egal ist, ob ihm ein Vereinsschießstand oder ein kommerzieller Schießstand "um die Ohren geflogen" ist ?

Könnte es sein, dass dann aus versicherungsrechtlichen Gründen auch beides gleich behandelt wird, immerhin sind die waffenrechtlich vorgesehenen Haftungsbeträge einer erforderlichen Versicherung für eine Schießerlaubnis ja auch identisch ...

Das ist sicherlich richtig. Aber der Gesetzgeber bzw. der Mochtegern-Exberrde der den Kran verfasst hat, hat einfach gemacht was alle machen. An den Dienstleiste höhere Ansprüche gestellt als an den "Privat"-Verein. Nur so ein Gedanke. Ob dieser Gedankengang des Exberdden Sinn macht - ganz andere Baustelle.

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Hallo,

bei soviel "Wissen" erspare ich es mir, darauf einzugehen.

Gruss Spa

Spa, sei doch nicht so überheblich. Du behauptest diverse Dinge. Diesen wurde widersprochen. Statt darauf einzugehen, kommt nur dies, in Verbindung mit der von Dir unwissentlich RICHTIG hervorgehobenen Kernaussagen:

Die von Dir in diesem Zusammenhang mit Schießstandexplosionen betitelten tragischen Ereignisse weisen Dich auch nicht als Kenner dieses Metiers aus. Pulverreste explodieren nicht, sondern brennen ab. Die Menschen, die zu Tode kamen, z.B. auch die in Niedersachsen, starben wegen der Verwendung von unzulässigen Baustoffen in Verbindung mit großen Mengen an Pulverresten.

Um aber Deine Fehler womöglich auch Dir klar zu machen:

Spa findet die Diskussion dumm.

Spa behauptet, Pulver unterscheiden sich in „progressiven- oder degressiven Pulver"

Tatsächlich lassen sich NC-Pulver grob in offensive und progressive Pulver unterteilen (siehe z.B. K.D. Meyer, 1977, Schwäbisch Hall, S. 79).

Spa behauptet, dass KK-Pulver bedingt durch ihre Kornform weniger gefährlich seien als die anderen NC-Pulver.

Tatsächlich gibt es die Unterscheidung KK-Pulver vs. GK-Pulver nicht. Beispiel Vihtavuori (Kemira) 3N37. Das Pulver wurde ursprünglich für KK-Munition entwickelt, findet aber rege Verwendung bei diversen Kurzwaffenpatronen wie 9mmP, .45ACP (siehe z.B. Vihtavouri Reloading Manual 3.ed, 2000, p. 53).

Spa behauptet, dass Schießstände wegen des falschen Umgangs mit Kehricht explodierten.

Tatsächlich sind die Schießstandbrände nicht während des oder durch falsches Entsorgen der Pulverreste entstanden, sondern durch Funkenflug z.B. bei Schweißarbeiten, Abpraller … wurden nicht entsorgte Pulverreste und unzulässige Baustoffe (z.B. PU-Schäume, zur Schalldämmung eingesetzt) entzündet. Ich zitiere aus dem Urteil des LG Osnabrück (AZ -10 Kls 7 Js 14627/95 (38/00) -): […]Die Angeklagten wußten, dass auch die von ihnen betriebene Anlage an den Wänden im Bereich der 25 m-Bahn mit einem Polyurethan-Schaumstoff zur Schalldämmung ausgekleidet war. […] Die Angeklagten hatten Kenntnis erlangt, dass Polyurethan-Wandverkleidungen die Ursache für die verheerenden Folgen der Brände gewesen waren.[…] Das in dem Kiesbett entstandene Feuer, dessen Ursache nicht geklärt werden konnte und das als solches isoliert nicht zu den verheerenden späteren Folgen geführt hätte, breitetete sich zunächst im Kiesbett aus und griff dann auf die Wandverkleidungen aus Polyurethan über, das Feuer breitete sich sehr schnell über die Seitenwände aus und es kam zu einer Verpuffung und Entstehung einer Feuerwalze …. Die Angeklagten haben somit durch ihr Verhalten, in dem sie es pflichtwidrig unterlassen haben... vor dem Schützenstand ordnungsgemäß zu reinigen und die Wandverkleidung auf dem Schießstand durch schwer entflammbares Material zu ersetzen, fahrlässig den Tod von vier Menschen zumindest mitverursacht.

Lieber Spa, zu diesem Thema kannst Du wirklich nichts wissenswertes und richtiges beitragen.

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Gast lady-shooter

Hübi, lass Dich nicht durch den Spa aufregen. Diese Art ist für den ehemalig so wichtigen BDMP-Funktionierer typisch: erstmal etwas behaupten, wenn er dann widerlegt wird, nicht darauf eingehen sondern eine neue Baustelle aufmachen. Geht bei dem meistens um irgendwelche BDMP-Streitereien. Aber der ist harmlos, der bellt nur und will nur spielen.

Die Auszüge aus dem Urteil von Osnabrück finde ich sehr interessant. Ich gehe davon aus, dass bei 4 Todesfällen die Sachverhalte wirklich aufgedröselt wurden (Staatsanwaltschaft, feuerpolizeiliche Untersuchung, diverse Sachverständige, ...). Und dann heisst es doch, um auf unser Thema der Reinigung zurückzukommen:

Das in dem Kiesbett entstandene Feuer (*), ... das als solches isoliert nicht zu den verheerenden späteren Folgen geführt hätte

(*) die Experten redeten im Falle Osnabrücks von mindestens 30 kg an Pulverresten

dass die ganze Pulverreinigungsgeschichte (auch in dem sehr verquasten Entwurf der Richtlinie) viel zu hoch aufgehängt wird. Bau den Schießstand ordentlich, nehme nach jedem Schießen den Kehricht auf, entsorge ihn z.B. durch abfackeln. Und gut ist. Bei den geringen Mengen an Treibladungspulverresten, die bei der täglichen Reinigung anfallen, genügt eine Unterweisung vollauf, da braucht es keiner Fachkunde. Bisher sind doch auch kaum irgendwelche Schützen (unterstellend, das diese Gattung besonders blöde sei) zu Schaden gekommen, als sie ohne große Ausbildungen und Zeugnisse mit offenen 5 Liter Benzinkanistern hantierten um ihre Benzinrasenmäher zu betanken.

Ich habe mal einen aufschlussreichen Film gesehen: "Brand in einer Raumschießanlage". Der Stand war nicht gereinigt, die Baustoffe waren alle mindestens schwer entflammbar. Alle Spalten und Ritze waren voller Pulver und TLP-Resten. Ein Experimenter hat Feuer gelegt und wie es sich für NC-Pulver gehört (daher bleibt doch weg mit den Begriffen wie Explosion, Verpuffung, Staubexplosion ...) hat sich die Flamme mit um die 10 cm pro Sekunde vorwärtsgefressen (genascht wäre beschreibender) und nach wenigen Minuten waren alle Pulverreste verbrannt. Die Raumschießanlage war nicht beschädigt. Keine Detonation, keine Feuerwalze, kein plötzlicher Sauerstoffentzug, der die Menschen erstickte, selbstredend.

Daher sollten wir als Sachkundige im Sinne des WaffG und § 27 SprengG-Inhaber uns alle um eine korrekte Wortwahl bemühen. Wenn schon in unseren Reihen (wie besagter Spa) die falschen Begriffe wie Explosion verwendet werden, was soll dann der noch unbedarftere Amtsschimmel denken und glauben und uns dann als Auflagen aufdrücken?

Lady-Shooter

PS: das mit dem Sauerstoffentzug durch Pulverabbrand ist doch schon deshalb ein großer Blödsinn, da das Prinzip von Treibladungspulvern und daher die chemische Zusammensetzung auf eine grundlegende Eigenschaft beruht: der zur Verbrennung benötigte Sauerstoff ist im TLP chemisch gebunden. Das erspart uns doch auch die externen Luftzuführungen an unseren Waffen, oder wie kommt den der Sauerstoff zwischen die perfekt geliderten Hülse und das Geschoss - bevor selbiges den Lauf verlässt?

Andere Stilblüte in diesem Zusammenhang: Staubexplosion. Staubexplosionen entstehen wenn sehr viele sehr feine Partikel in der Raumluft verteilt sind (man denke an die Getreidemühle) und nicht, wenn Hempels mal wieder auch unter ihrem Bett oder hinter der Schrankwand fegen, genauso wenig gibt es Staubexplosionen, wenn Schützen Pulverreste und sonstiges (Papier- und Holzmehl) durch die Anlage schieben.

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Na - jetzt haben wir ja mal eine Expertenaussage. Also alles halb so wild wenn ich das richtig verstanden habe. Prima, geht doch.

Was machen eigentlich die Anlagen, wo am Vormittag schon mal 5000- 10.000 Schuss rausgehauen werden weil der Mieter/Nutzer eben ordentlichen Durchfluss und gut organsiertes Training mit guten Leuten durchführt? Kurz 10 m fegen und gut ist- das habe ich auch vestanden. Beim Fegen wird ja nix aufgewirbelt und es bleibt auich nix liegen. Daher klar.

Schön auch zu wissen, das bei NC-Pulver keine Verpuffungen stattfinden können, trotz der zahlreichen Verunreinigungen. In meiner Unwissenheit hatte ich angenommen, dass die Eigenschaften des reinen NC-Pulves sich leicht ändern könnten, wenn Gemenge entstehen.

Dass sich in den Anlagen kein Staub in größerem Maße befindet und dieser auch nicht aufgewirbelt wird, will ich gerne glauben. Die Filter sind überall 1A und es wird durch die beauftragten Reinigungskräfte ja ständig alles beseitigt, auch nach Jahren kann somit nichts gefährliches entstehen. Die in allen Ständen entfernten Mineralwolldämmungen mit beschädigten Oberflächen setzen auch keine Fasern frei, ebensowenig die anderen benutzten Baustoffe. Sauerkrautplatten habe ich jetzt gesehen, die sollen besonders staubabweisend und frei von Abrieben sein.

Auch die Kleidungen und der Haarwuchs der Schützen braucht also nicht berücksichtigt zu werden, die Wolpullis und Fleecejacken haben ebensowenig Fussel wie die Schuhe Anhaftungen oder die HAut sich erneuernde Schuppen.

Wenn einer das jetzt noch dem BMI klarmachen kann dann sollten die doch den Schwachsinn einsehen und die ganze Geschichte klarstellen.

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Nee, auch das wäre nicht logisch.

Logisch wäre (wenn gesetzlich auch noch untermauert) wenn man sagen würde:

bei einer Menge bis zu 20g TLP-Resten im Kehricht darf die von unterwiesenen Menschen entsorgt werden.

Bei einer Menge über 20g muß der Entsorger die Ausbildung zum SprengG § 27 haben.

Nur so als Beispiel.

ich habe ja nur versucht, die Ausführungen aus #32 zu interpretieren, um die Erforderlichkeit dieser Vorschrift vielleicht nachvollziehen zu können.. D.h. nicht, dass sie auch logisch sein müssen oder ich sie als logisch akzeptiere.

Natürlich sind sie unlogisch!

Harlekin

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Gast lady-shooter

Um mal was zur Staubexlosion zu sagen:

Die Voraussetzungen einer Staubexplosion sind gegeben, wenn je nach Feinheit und Substanz 50–2000 Gramm Staub je Kubikmeter Luft auf eine geeignete Zündquelle treffen. Diese Verhältnisse herrschen zu keinem Zeitpunkt der normalen Nutzung in einer Raumschießanlage.

Dass es auch Anlagen gibt, in denen sehr viel geschossen wird, macht doch keinen Unterschied, außer dass man dort nicht einmal täglich, sondern vielleicht mehrmals täglich fegen und entsorgen sollte. Davon abgesehen, quantitativ betrachtet, Lobo-s spricht von 10.000 Schuß - ich unterstelle mal 9mmP - an einem Vormittag. Nach diversen Quellen liegt die TLP-Reste-Menge bei 9mmP bei um die 20-100g pro 1.000 Schuß - für diesen Extremfall also 200 - 1.000g. Wieviele Liter Gas produziert dieses 1 kg an NC-Pulver. Das kann man stöchiometrisch errechnen. Nimm mal die Zahl von 0,2 bis 6 Liter Gas die pro Schuß anfallen (je nach Kaliber, siehe z.B. VBG) – bei 9mmP nehmen wir mal 3 Liter pro Schuß an, also 10.000 x 3 Liter ergibt 30.000 Liter = 30m³ Gas. Die unverbrannten TLP-Reste nach dem Schuß sollen bei 10-20 Prozent der Treibladung liegen. Ergo hätten wir bei der schlagartigen Verbrennung der Pulverreste ein Gasvolumen von 0,1 bis 0,2 mal 30m³ Gas also 3-6m³ Gas produziert und dies bei einem Raumvolumen von 6 x 2,5 x 30 = 450m³. Bei plus 6m³ Gasvolumen in ein bestehendes Volumen geringen Druckes von 450m³ ändert sich der Druck so gut wie nicht. Gase sind kompressibel.

Wenn man täglich reinigt, halten sich auch die Flusenmengen (Haare, Schuppen, Wollpulli, Glasfasern, Abrieb von Akkustikplatten) in Grenzen.

Es geht doch nicht darum, dass man überhaupt nicht reinigen muß, da NC-Pulver so harmlos ist – sondern es geht darum, ob es z.B. einer Erlaubnis nach SprengG bedarf, um den Stand zu reinigen, ob dieser Kehricht sinnvollerweise von Jedermann oder nur von speziell Geschulten entsorgt werden darf und ob von dem Kehricht eine so große Gefahr ausgeht, dass es bezüglich dessen Entsorgung Regelungsbedarf besteht.

Es sind sich doch sicher alle hier einig, dass ein häufigeres reinigen die anfallenden Mengen an was auch immer gering hält und daher auch potentielle Gefahren minimiert.

Lady-Shooter

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Versuchen wir mal einen anderen Ansatz: Da wir von den vielen Beiträgen hier gelernt haben, dass die Pulverreste so gefährlich sind (Explosion, Verpuffung, Staubexplosion, you name it) stelle man sich nun mal vor, dass ein ordentlicher Schütze nach dem Training die Schießanlage beselt und das Gefegsel (ein Konglomerat aus TLP-Resten, Wandabrieb, Staub, Flusen, Haaren …) abbrennt. Nun käme es zu einem Unfall und der Abfackler und ein Mitschütze würden ernstlich verletzt: ein Arzt, ein Krankenhaus, die Berufsgenossenschaft, die Krankenversicherung, der Staatsanwalt, Privathaftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Rechtschutzversicherung – kommen ins Spiel.

Was bleibt dann als Fragestellung stehen, unter anderem um die Übernahme der medizinischen Kosten zu klären?

Hat der Pulverreste-Abbrenner leichtfertig, fahrlässig, grob fahrlässig, legal oder illegal gehandelt? Durfte er diese Tätigkeit überhaupt ausüben? Wenn dann z.B. im Rahmen eines Strafverfahrens (Körperverletzung) festgestellt würde, dass der Feger/Abfackler ungesetzlich gehandelt hat, da er durch sein Tun gegen das SprengG verstoßen habe, dann wird auch die zivilrechtliche Auseinandersetzung bzgl. der Haftung/Schadenersatz und die Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung entsprechend zu Ungunsten dieser Person ausfallen.

Hübi

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Deshalb hatte ich ja eine, meines Erachtens sinnvolle und verhältnismäßige Regelung vorgeschlagen!

Solange es nicht knallt, sind wir ja noch weit vom Herbeiführen einer Explosion weg. Dieser Straftatbestand fällt dann schon einmal weg. Was bleibt, wäre eine - evtl. Brandstiftung mit Körperverletzung.

Komplexer wir die Angelegenheit wenn es knallt! Dies wäre auch denkbar, wenn sich der Mist z.B in einem mit Deckel entzünden würde - man kann nicht so dumm denken, wie es kommen kann.

Trotzdem, ich meine man sollte diese Sache nicht so hoch aufhängen.

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Ich wette das entsorgen von Schießstand-Kehricht ist etwa so gefährlich wie das anzünden eines Grills mit Brennspiritus.

In andern Ländern wird Treibladungspulver ab 18 verkauft und hier macht man sich Gedanken ob Kehricht nur mit Erlaubnis entsorgt werden darf.

Eine einfache Regelung ist absolut sinnvoll aber IMHO reicht eine Belehrung oder ein Aushang vollkommen.

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Ich wette das entsorgen von Schießstand-Kehricht ist etwa so gefährlich wie das anzünden eines Grills mit Brennspiritus.

In andern Ländern wird Treibladungspulver ab 18 verkauft und hier macht man sich Gedanken ob Kehricht nur mit Erlaubnis entsorgt werden darf.

Eine einfache Regelung ist absolut sinnvoll aber IMHO reicht eine Belehrung oder ein Aushang vollkommen.

Genau, aber auf Grundlage eines stimmigen Gesetzes und nicht wie bis dato in der Grauzone zwischen WaffG und SprengG. Denn wenn in der jetzigen Situation etwas passieren würde, hätte jeder lustige Staatsanwalt im Nachgang in Verbindung mit einer großen Motivation den Staat zu repräsentieren und viel Zeit, sämtliche Gesetze abklopfend, genug Möglichkeiten, uns zu kriminalisieren.

Rechtssicherheit ist wohl das Stichwort.

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Genau, aber auf Grundlage eines stimmigen Gesetzes und nicht wie bis dato in der Grauzone zwischen WaffG und SprengG. Denn wenn in der jetzigen Situation etwas passieren würde, hätte jeder lustige Staatsanwalt im Nachgang in Verbindung mit einer großen Motivation den Staat zu repräsentieren und viel Zeit, sämtliche Gesetze abklopfend, genug Möglichkeiten, uns zu kriminalisieren.

Rechtssicherheit ist wohl das Stichwort.

Das ist das Problem. Und, dass die Vorschriften (auch ich halte sie übrigens für leicht überzogen, auch wenn ich mir über die in Praxis möglichen Probleme durchaus klarer bin als mancher der diese Dinge mit einem Schulterzucken und "Blödsinn" abtut) ALLE Möglichkeiten abdecken müssen. Was ist z.B. mit Ständen, auf denen Auch VL geschossen wird? Auch mal zwischendurch? Dann gehen wir hier immer alle von den gesetzestreuen Nutzern aus. Die Vorschriften müssen aber acuh D****n berücksichtigen, im Interesse aller.

Was ist von einem KK-Stand zu halten, der ausschließlich für diese Energieabgaben zugelassen ist mit allen verwendeten Materialien und bei dem ich während einer Abnahme mehr als einige offensichtlich an Diabetis erkrankte .22 lfB finde, die bereits auf ca. Daumendicke angeschwollen sind und trotz der ebenfalls vorhandenen Insulinbehälter der Firma Br...ke noch nicht wieder abgeschwollen sind?

Vieles ist überzogen - aber manches ist wohl auch auf Grund gemachter Erfahrungen entstanden.

Ih weiß, dieses Beipiel habe ich mir gerade ausgedachtz, hatte shlechte Träume. So etwas gibt es überhaupt nicht. Gut so.

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Was noch überhaupt nicht berücksichtigt wurde, ist das Problem, wenn auf unregelmäßig gereinigten Ständen Schwarzpulver-Schützen mit ihren Vorderladern schießen :00000733: :00000733:

Ich denke, da besteht eine reele Entzündungsgefahr der TLP-Reste durch Funkenflug! Will allerdings nicht den Teufel an die Wand malen, bisher ist diesbezüglich zum Glück wohl noch nix passiert. Ist bloß als Argument zu verstehen pro regelmäßige, gründliche Reinigung der vorderen 5m.

Gruß Enforcer

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Einer hat meine Intentionen erkannt. Genau so ist es. Schön ist auch, wenn dann Wartungsarbeiten von Fremdfirmen durchgeführt werden. Der Betreiber schließt auf und hat dann besseres zu tun. Ich komme rein und die Jungs rauchen beim schaffen. Kann natürlich überhaupt nicht passieren. Weiß doch jeder. Sorry dass mir langsam der Sarkasmus raushängt, aber.....

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Gast We are Borg

Nitropulverreste verbrennt man nicht, die schüttet man gut verteilt auf den Rasen. Das Zeug wirkt wie ein guter Kunstdünger!

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Kommt darauf an, welche Menge und über welchen Zeitraum du verteilst. Gleiche Gedankengänge hatten auch alle diejenigen, die gedacht haben, es genügt den Kies or den Schützenständen 30 Jahre nur mal zu harken.

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Gast We are Borg

Im Freien, bei Wind und Wetter, verrottet das Zeug innerhalb von Wochen.

Natürlich sollte man nicht 1 kg auf einen Haufen schütten, sondern das Zeug FEIN und GLEICHMÄSSIG auf dem Rasen verteilen.

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Da hier in der Diskussion immer wieder die Pulverreste fälschlicherweise als Ursachen für sogenannte Explosionen in Schießständen angeführt wurden, erlaube ich mir aus einem Vortrag des SSV Stiefel vom 28.04.1998 in Wien zu zitieren:

Interessanterweise ergab die Auswertung der 36 Brandfälle in 24 Fällen - also 2/3 der Brände - einen Zusammenhang zwischen einer extrem raschen Brandausweitung und dem Einbau von leichtentflammbaren Polyurethan-Schaumstoffmatten (PU-Matten), die wegen ihren guten schallabsorbierenden Eigenschaften an Wänden und Decke der Schießstände verklebt waren.

...

Bei 5 der 6 Schießstandbrände mit Toten standen die leicht entflammbaren PU-Matten in kausalem Zusammenhang mit dem schrecklichen Ergebnis. ... Hinzu kamen eine Anhäufung von unverbrannten Treibladungspulverresten infolge mangelnder Reinigung und eine Zündquelle, die letztlich nicht ermittelt werden konnte.

...

Unvorstellbar war für viele Schützen die rasend schnelle Brandausweitung beim Abbrand der an Wänden und Decken von RSA verklebten PU-Matten. Die thermische Umsetzung von oft einigen hundert Quadratmetern Schaumstoff verlief unter verpuffungsartigen Wirkungsbildern, die oft als "Explosionen" interpretiert werden.

Mr. Pingo

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  • 2 Monate später...
Gast lady-shooter

Habe zwischenzeitlich das Gespräch mit den niedersächsischen Fachministerien gesucht. Mit heutigem Stand (17.04.2009) vertreten die dort die Meinung dass:

es in Niedersachsen angewandte Verwaltungspraxis sei, dass unter Berufung auf § 13 Absatz 1 SprengG eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zum Reinigen von Schießstätten dann nicht notwendig ist, wenn eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz vorliegt.

In solchen Fällen sei eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 20 oder § 27 des Gesetzes also regelmäßig nicht erforderlich.

Im SprengG § 13 (1) steht geschrieben:

Befreiung von der Erlaubnispflicht. (1) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 bedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit explosionsfähigen Stoffen betreibt, soweit hierfür eine Erlaubnis nach dem Waffengeset erforderlich ist.

Kann mir das jemand verdeutschen oder kann jemand einen Kommentar zu § 13 (1) SprengG liefern?

Hier das gesamte Schreiben für SSV-ler und sonstige Interessierte:

Sehr geehrter Herr Untere Waffenbehörde,

in der Angelegenheit habe ich mich mit dem für das Waffenrecht zuständigen Nds. Innenministerium in Verbindung gesetzt. Leider ist es uns nicht gelungen, in der Zwischenzeit vom für die Überarbeitung der Schießstandsrichtlinie zuständigen Bundesinnenministerium eine aktuelle Stellungnahme zu einzelnen Sachfragen zu erhalten. Es wurde lediglich die Auskunft erteilt, dass an einer Novelle gearbeitet wird. Wie diese letztendlich aussehen wird und wann sie Gültigkeit erlangen wird, können wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehen.

Damit ist mangels anderer Ermächtigung die Schießstandsrichtlinie mit Stand vom Januar 2000 anzuwenden. In diesem Zusammenhang weise ich auf den diesbezüglichen Erlass des MI vom 20.12.2005 hin, der die Vorgehensweise bei der Reinigung von Schießstätten auf dieser Grundlage konkretisiert, sowie auf den Erlass des MS vom 09.05.2003 bezüglich der Reinigung von Schießstätten durch gewerbliche Firmen. Beide Erlasse füge ich zu Ihrer Kenntnisnahme diesem Schreiben nochmals bei.

Danach ist es in Niedersachsen angewandte Verwaltungspraxis, dass unter Berufung auf *13 Absatz 1 SprengG eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zum Reinigen von Schießstätten dann nicht notwendig ist, wenn eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz vorliegt.

In solchen Fällen ist eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach * 20 oder * 27 des Gesetzes also regelmäßig nicht erforderlich. Alles andere wäre vor der Änderung der geltenden Rechtslage dem Rechtsunterworfenen auch schwer vermittel- und zumutbar, da es im Sprengstoffrecht anerkannte Lehrgänge zur Vermittlung einer spezifischen Fachkunde zur Reinigung von Schießstätten und zur Erlangung einer Befähigung oder Erlaubnis nach *20 bzw. *27 SprengG zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt nicht gibt und damit grundsätzlich eine Einzelprüfung nach * 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG erforderlich wäre. Vorgaben zu Art und Umfang einer solchen behördlichen Prüfung fehlen gegenwärtig im Gegensatz zum gewerblichen Bereich (* 7-Erlaubnisse), für den die Prüfung im genannten MS-Erlass geregelt wurde. Vor dem Hintergrund des noch offenen, endgültigen Ergebnisses einer Überarbeitung des Regelwerks macht es auch keinen Sinn, derartige Vorgaben zum gegenwärtigewn Zeitpunkt zu entwickeln.

Die Frage, ob die waffenrechtlichen Regelungen und das waffenrechtlich nachgeordnete Regelwerk mit dieser Auslegung dem Sprengstoffgesetz allgemein und grundsätzlich widersprechen, ist gestellt und auf der Tagesordnung.

Leider ist es uns auf Landesebene weder möglich, die Klärung dieser Frage abschließend herbeizuführen noch mittels Änderungen der entsprechenden Gesetze, Verordnungen und nachgeordneter Regelwerke eine zweifelsfreie Widerspruchsfreiheit selbst herzustellen, da es sich um Bundesgesetze handelt.

Entsprechende Forderungen und kritische Stellungnahmen, auch und besonders in Zusammenhang mit dem kursierenden Entwurf einer überarbeiteten Schießstandrichtlinie, bitten wir daher direkt an das zuständige Bundesinnenministerium zu richten.

Ich bitte, den Fragesteller in diesem Sinne zu unterrichten.

Sollten sich daraus für ihn weitere Fragen ergeben, stelle ich Ihnen anheim, den Vorgang wegen übergeordneter landes- und bundesrechtlicher Bedeutung an mich abzugeben und den Fragesteller diesbezüglich zu unterrichten.

Frau XXX vom Nds. MI erhält eine Kopie dieser Nachricht.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrage

-------

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und

Gesundheit

Referat 403: "Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz,

Suchtbekämpfung, Drogenbeauftragte des Landes"

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